Für eine wegen nicht erhobener Untersuchungen nicht erkannte, durch Aneurysmen im Gehirn entstandene Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung (warning leak) haftet das Krankenhaus, wenn der Patient infolge einer zwei Wochen danach erneut aufgetretender Subarachnoidalblutungen schwere Gesundheitsschäden erleidet (OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2012 - I-26 U 142/09 -).

Sachverhalt:
Der damals 34jährige Kläger suchte am 13.07.2005 die Notaufnahme des beklagten Krankenhauses auf. Er litt unter plötzlich aufgetretenen, heftigen Kopfschmerzen. Noch am gleichen Tag wurde er mit der Diagnose "Spannungskopfschmerz" nach der Behandlung mit einem Schmerzmittel nach Hause entlassen. Ab dem 26.07.2005 erlitt der Kläger weitere Subarachnoidalblutungen. Seitdem ist er ein schwerer, kaum noch zur Kommunikation fähiger schwerer Pflegefall und bedarf der Unterstützung beim Essen und kann nicht mehr gehen. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde am 13.07.2005 eine sogenannte Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung nicht erkannt. Daher fordert der Kläger von dem beklagten Krankenhaus 200.000 Euro Schmerzensgeld, des weiteren Ersatz materieller Schäden und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.
In erster Instanz gab das LG dem Kläger Recht.

Urteil:
Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass die Klinik dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet ist. Die Behandlung vom 13.07.2005 war fehlerhaft.

Denn die Klinik hatte es an diesem Tage unterlassen, die notwendigen Befunde zu erheben. Eine solche war mit Blick auf die Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung geboten. Bei ausreichender Befunderhebung wäre die - zu diesem Zeitpunkt noch kleinere - Blutung entdeckt worden und hätte zu dieser Zeit mit großen Heilungschancen behandelt werden können.

Das Gericht führt dazu aus:

Der internistische Sachverständige Dr. u verweist darauf, dass der später erhobene MRT-Befund eine frühere Blutung nachgewiesen hat. Dass diese frühere Blutung zu einem anderen als dem hier fraglichen Zeitpunkt stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich."

Die später aufgetretene große Blutung wäre also durch eine ausreichende Diagnostik vermieden worden. Dies sei deshalb anzunehmen, weil der Befunderhebungsfehler hier zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers führe.
Wegen der Einzelheiten der Höhe des Schmerzensgeldes und des materiellen Schadens seien noch weitere Aufklärungen erforderlich. Daher war die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen.
Die Klinik hat gegen das Urteil Revision zum BGH eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI ZR 12/13 dort anhängig ist.

Anmerkung:
Der Befunderhebungsfehler ist ein schwerer Fehler der Klinik. Hier wurde der Kläger nicht ausreichend untersucht, so dass die Blutung im Gehirn, die lebensbedrohend ist, übersehen wurde. Wegen der oft gravierenden Folgen des Befunderhebungsfehlers sanktioniert die Rechtsprechung einen solchen Fehler mit einem Wechsel der Beweislast zu Gunsten des Patienten. Der Befunderhebungsfehler, der schwere Behandlungsfehler und der Aufklärungsmangel sind, wegen der für den Patienten günstigeren Beweislage, die "scharfen Schwerter" der Arzthaftung. Die Verfahren wegen Aufklärungsfehlern und Befunderhebungsfehlern nehmen in den letzten Jahren deutlich zu. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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