In der aktuellen Beschneidungsdebatte ist bisher ein Punkt weitgehend außer Betracht geblieben: Der beschneidende Arzt hat sehr weitgehende Aufklärungspflichen. Verletzt er diese, macht er sich wegen eines Aufklärungsfehlers schadensersatzpflichtig.

Aktuelle Studien lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die Zircumzision medizinisch in der Regel nicht notwendig ist und dass sie keinen medizinischen oder sonstigen Nutzen hat. Damit handelt es sich rein rechtlich betrachtet um eine kosmetische Operation. Daran kann auch ein religiöses Motiv der Erziehungsberechtigten nichts ändern. Denn religiöse Motive stellen keinen medizinischen Grund dar.

Bei kosmetischen Operationen ist der Arzt verpflichtet, drastisch und schonungslos über jedes Risiko aufzuklären, sei es auch noch so gering (vgl. OLG Hamm vom 29.03.2008). Folgende Risiken der Beschneidung sind bisher dokumentiert: Entzündungen, Nervverletzungen, Sensibilitätsstörungen bis hin zum sexuellen Funktionsverlust, Gewebstod des Penis, der Amputation der Eichel und im schlimmsten Falle sogar Tod.

Will sich der Arzt nicht Schadensersatzansprüchen insbesondere der Krankenversicherungen aussetzen (die sich im Falle eines ärztlichen Fehlers die weiteren Behandlungskosten beim falsch behandelnden Arzt zurückzuholen pflegen), so muss er die Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Patienten über diese Risiken klar und eindeutig hinweisen und zwar auch ohne Nachfrage der Erziehungsberechtigten bzw. des Patienten und sogar in den Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten oder der Patient gar kein erkennbares Interesse an den Risiken zeigen.

Um sicherzustellen, dass der Arzt die Erteilung dieser Aufklärung in einem Rechtsstreit auch beweisen kann, sollte er rechtzeitig vor der Zircumzision eine schriftliche Risikoaufklärung übergeben und diese von den Erziehungsberechtigten (idealerweise von beiden) unterzeichnen lassen. Zugleich sollte er die Risiken in einem persönlichen Gespräch erläutern. Denn die rein schriftliche Aufklärung ist nicht ausreichend aus Sicht der Rechtsprechung. Dies kann der Arzt dokumentieren, indem er in dem Aufklärungsformular Anmerkungen macht und z.B. im Verlauf des Gespräches Unterstreichungen vornimmt oder in dem Formular (in einem eigens dafür vorgesehenen Feld) Anmerkungen handschriftlich einfügt. Dies ist für den Arzt der sicherste Weg.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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