Was kann der Patient tun, um sich vor einer fehlerhaften Aufklärung durch den Arzt zu schützen?

Immer häufiger monieren Patienten eine fehlerhafte Aufklärung des Arztes vor Operationen über die damit verbundenen Risiken. Im Rechtsstreit läßt sich die fehlerhafte Aufklärung nicht leicht beweisen. Auch kann der Arzt die von ihm geführte Behandlungsakte auch nachträglich zu seinen Gunsten abändern. Der Patient kann jedoch durch einfache Maßnahmen seine Rechte schützen.

Worüber muss aufgeklärt werden?

Der Arzt muss den Patienten insbesondere über die Risiken der Operation aufklären. Dies muss auch rechtzeitig vor der Operation geschehen. Dabei gilt: Je größer die mit der Operation verbundenen Risiken sind, desto früher muss der Patient aufgeklärt werden. Zwar trägt der Arzt die Beweislast für die Aufklärung. Erfahrungsgemäß lassen es die Gerichte aber ausreichen, wenn er vorträgt, er habe aufgeklärt und er dabei das Gespräch nachzeichnet bzw. erklärt, er kläre in der Regel immer so auf und er habe dies auch in diesem Fall so getan. Denn die Rechtsprechung will keine überzogenen Ansprüche an den Nachweis der Aufklärung stellen. Vor Gericht berichten die betroffenen Ärzte regelmäßig von ausführlichen Aufklärungsgesprächen, während die Patienten oftmals nur von einem kurzen Gespräch berichten.

Maßnahmen zum eigenen Schutz

Beachtet der Patient aber einige Verhaltensregeln, so kann er sich gegen die Aussage des Arztes vor Gericht schützen:

Steht eine erhebliche Operation oder Behandlung an, sollte der Patient das Aufklärungsgespräch mit dem Arzt nur im Beisein eines Zeugen führen. Der Zeuge sollte weder der Ehegatte noch ein Angehöriger des Patienten sein.

Über den Umgang mit Aufklärungsformularen

Soweit der Arzt ein Aufklärungsformular übergibt, sollte der Patient darauf drängen, die Risiken im Einzelnen vom Arzt selbst erklärt zu bekommen. Er sollte sich auch die Zeit nehmen, das Formular in Ruhe durchzulesen und dem Arzt danach Fragen zu stellen. Solange die Fragen nicht geklärt sind, sollte der Patient das Formular nicht unterschreiben.
Scheuen Sie sich nicht, Fragen zu der Operation und den Risiken zu stellen. Sollet der Arzt keine Zeit dafür haben, sollten Sie die Operation in dieser Einrichtung überdenken: Wo keine Zeit für die ganz wesentlichen Aufgaben ist (und dazu gehört die Aufklärung), da kann man auch im Übrigen keine guten Dienste erwarten.

Aufschreiben, was besprochen wurde

Schließt der Arzt bestimmte, vom Patienten befürchtete Risiken klar aus, so fügen Sie schriftlich dies in das Anmerkungsfeld ein. Am Ende der Aufklärungsformulare ist dafür ein eigenes Feld vorgesehen. Will der Arzt dann das Formular selbst nicht unterzeichnen, sollte der Patient die Operation noch einmal überdenken.
Bei der Unterzeichnung des Formulars sollte der Patient selbst Datum und Uhrzeit einfügen sowie die Dauer des Gespräches notieren. Der Patient muss sich klar machen, dass ein von ihm unterzeichnetes Formular vor Gericht höchste Bedeutung hat. Was dort nicht steht, wird von den Richtern als nicht existent behandelt. Was dort steht, wird als wahr angesehen vom Gericht.

Schutz vor Manipulationen des Formulars

Soweit sich auf dem Formular Bereiche befinden, in denen der Arzt Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch machen kann, sollte der Patient dieses Feld - soweit dort bei Unterzeichnung nur einzelne Punkte oder gar nichts eingetragen ist -  den freien Raum mit einem diagonalen Sperrstrich versehen (also quasi durchstreichen). Dann ist eine nachträgliche Einfügung von Hinweisen (Manipulation) nicht mehr möglich.

Des weiteren sollte der Patient um eine sofortige Kopie des von ihm unterschrieben Formulars bitten. Dies entlarvt nachträgliche Veränderungen des Formulars. Dies gibt dem Patienten auch die Möglichkeit, die Risikohinweise noch einmal zu Hause in Ruhe zu lesen und die Operation in Ruhe zu überdenken. Die so gewonnenen Fragen stellt der Patient dem Arzt wiederum im Beisein eines Zeugen.

Fazit

Wer diese Hinweise beachtet wird besser aufgeklärt. Wird der Patient gleichwohl nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, hat er zumindest vor Gericht gute Karten, den Aufklärungsfehler zu nachzuweisen.

Zum Thema

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de