Ein vertraglicher Entschädigungsanspruchs eines Arztes ist ausgeschlosen, wenn der aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidende Arzt das Ausscheiden durch treuwidrige Herbeiführung der Kündigung selbst verursacht hat. Kündigt ein Arzt fünf Monate nach Kenntnis des angeblichen Kündigungsgrundes, so ist die Kündigung m Hinblick auf die auf enge persönliche Zusammenarbeit der Ärzte in der Gemeinschaftspraxis als verspätet anzusehen (OLG München Urteil vom 5.12.2011 - 19 U 2255/11 -).

Tatsächliche Feststellungen:

Die Parteien, zwei Fachärzte für Orthopädie, streiten um vertragliche Entschädigungsansprüche nach Beendigung und Auseinandersetzung eines zwischen ihnen geschlossenen Gemeinschaftspraxisvertrages.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist nur, dass den Protokollen der regelmäßigen Besprechungen der Praxisgemeinschaft (Anlage B 23) zu entnehmen ist, dass u. a. am 19.01.2006 über die Erstattung und den Inhalt der Strafanzeige des Beklagten gesprochen wurde. Ferner ist der Rechtsstreit (LG München I, - 25 O 3375/08 -) zwischen den Parteien über die Auseinandersetzungsbilanz der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft (Praxisgemeinschaft) am 19.09.2011 durch rechtskräftigen Vergleich beendet worden.

Mit dem angefochtenen Endurteil hat das Landgericht die im Hauptantrag auf Zahlung einer Entschädigung von 200.000 € an den Kläger und im Hilfsantrag auf Feststellung einer solchen Zahlungsverpflichtung des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, dass dem Hauptantrag eine „Durchsetzungssperre“ aufgrund der anderweitig rechtshängigen Klage auf Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft entgegen stehe. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, weil dem Kläger aus den vertraglichen Vereinbarungen (Anlage K 12) keine Ansprüche zustehen würden. Voraussetzung hierfür sei eine berechtigte außerordentliche Kündigung des Klägers, die aber nicht vorliegen würde, weil dem Kläger sämtliche geltend gemachten Kündigungsgründe bereits Monate vor der Kündigung vom 28.06.2006 bekannt gewesen seien, so dass diese nicht in angemessener Frist erfolgt sei.

Gegen dieses Ersturteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft über den Hauptantrag nicht entschieden habe; überdies habe überhaupt kein Fall der Durchsetzungssperre vorgelegen. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet, weil nach der vertraglichen Regelung allein darauf ankomme, dass der Beklagte mit dem Sondervertriebsvermögen „Kassenarztsitz“ fortgegangen ist, wofür der Kläger zu entschädigen sei. Sollte es auf die außerordentliche Kündigung ankommen, sei die Kenntnis des Klägers von der Strafanzeige spätestens am 19.01.2006 eine reine Vermutung des Erstgerichtes.

Der Kläger beantragt daher unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München II vom 08.04.2011:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2007 zu bezahlen.

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass in die Abfindungsberechnung/Abschlussbilanz der Parteien (Gemeinschaftspraxis Dr. med. S. und Dr. med. D. Fachärzte für Orthopädie) als unselbstständiger Abrechnungsposten zugunsten des Klägers eine Entschädigungsforderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 200.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02. 2007 einzustellen ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint insbesondere, dass schon kein „Fortgang“ des Beklagten im Sinne der vertraglichen Regelung vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Kündigungserklärung verspätet gewesen und hätten keine Kündigungsgründe vorgelegen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren und das Sitzungsprotokoll vom 05.12.2011 Bezug genommen. Der Senat hat durch Verfügung vom 20.10.2011 Hinweise erteilt. Er hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil Ansprüche gegen den Beklagten auf der Grundlage des Klagevortrages nicht gegeben sind.

1. Nach dem Vergleichsabschluss im Parallelverfahren spielt die Frage der „Durchsetzungssperre“ für den gegenständlichen Hauptantrag (Zahlungsanspruch) im Berufungsverfahren keine Rolle mehr, so dass nicht mehr darüber zu entscheiden war, ob das Landgericht eine solche „Durchsetzungssperre“ (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 730 Rz. 6) zu Recht angenommen hat. Nunmehr ist jedenfalls über den Hauptantrag auch inhaltlich zu entscheiden. Anzumerken ist allerdings, dass die Berufungsrüge, das Landgericht habe über den Hauptantrag nicht entschieden, auch anfänglich nicht nachvollziehbar war: das Landgericht hat auch aus den Urteilsgründen (LG-Urteil S. 5 unten) ersichtlich angenommen, einem Zahlungsanspruch stehe die „Durchsetzungssperre“ entgegen (der Hauptantrag sei also unbegründet) und deshalb folgerichtig inhaltlich nur über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag entschieden.

2. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers aus § 15 des Gemeinschaftspraxisvertrages (Anlage K 3) i. V. m. der Sonderurkunde (Anlage K 12) bestehen jedoch nicht.

a) Dabei kann sowohl offenbleiben, ob die Ansicht des Beklagten zutrifft, dass bei der vorliegenden Konstellation (Kündigung des Klägers) schon kein „Fortgang“ des Beklagten im Sinne der vorgenannten Vereinbarung vorliegt, als auch, ob die Rechtsauffassung des Landgerichtes zu teilen ist, dass Ansprüche aus dieser Urkunde nur bestehen, wenn der Kläger den Gemeinschaftspraxisvertrag berechtigt außerordentlich gekündigt hat.

b) Denn der Senat ist jedenfalls der Ansicht, dass Ansprüche des Klägers nicht in Betracht kommen, wenn er den Vertrag selbst unberechtigt gekündigt und damit die Voraussetzungen für die Entschädigung treuwidrig herbeigeführt hat (§§ 162 Abs. 2, 242BGB; s. zu vergleichbaren Fällen BAG-Urteil vom 12.12.1962, 5 AZR 324/62, AP § 611 Gratifikation Nr. 52 (treuwidrige Kündigung vor Fälligkeit einer Gratifikation) und Beschluss des RG vom 17.02.1943, VII 143/42, RGZ 170, 385, 389 (treuwidrige Kündigung eines Dienstverhältnisses vor Fälligkeit einer geschuldeten Haus- und Geschäftsübertragung)). Das ist hier der Fall, weil die außerordentliche Kündigung der Gemeinschaftspraxis durch den Kläger vom 28.06.2006 (Anlage K 6) unwirksam war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LG-Urteil S. 6-8).

aa) Soweit der Kläger die Kündigung in erster Linie auf die vom Beklagten erstattete(n) Strafanzeige(n) stützt, ist der Senat wie das Landgericht - auf dessen Ausführungen (LG-Urteil S. 6/7) insoweit Bezug genommen wird - der Auffassung, dass die Kündigung insoweit verspätet ist, weil der Kläger spätestens seit 19.01.2006 Kenntnis von diesen Sachverhalten hatte. Die Kündigung hätte jedoch binnen angemessener Frist erfolgen müssen (vgl. § 314 Abs. 3 BGB und Palandt/Sprau a. a. O. § 723 Rz. 5), die nach über 5 Monaten insbesondere bei einer stark auf persönliche Zusammenarbeit ausgerichteten ärztlichen Gemeinschaftspraxis sicher überschritten ist. Aus dem vorgelegten Anlagenkonvolut B 23 ergibt sich eindeutig, dass der Kläger spätestens am 19.01.2006 (vgl. Protokoll der Ärztebesprechung an diesem Tag) Kenntnis von Erstattung und Inhalt der Strafanzeige des Beklagten hatte, ohne dass es einer weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung der beteiligten Ärzte als Zeugen bedurft hätte. Der Kläger hätte ggf. konkret vortragen müssen, dass das Protokoll insoweit unrichtig ist. Es fällt auf, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung weder dies tut noch (möglicherweise im Hinblick auf § 138 Abs. 1 ZPO) eine Kenntnis am 19.01.2006 konkret bestreitet.

Es kann daher offen bleiben, ob die weitere Einschätzung des Landgerichtes zutrifft, dass die Strafanzeige eine außerordentliche Kündigung im vorliegenden Fall auch inhaltlich nicht gerechtfertigt hätte (LG-Urteil S. 7). Auf der Grundlage des weiteren Inhaltes der Anlage B 23 liegt dies allerdings nahe.

bb) Hinsichtlich der im Kündigungsschreiben weiter angeführten Gründe (Falschabrechnungen, berufsordnungswidrige Zuweisungsentgelte) hat der Kläger die Feststellungen des Landgerichts hierzu (LG-Urteil S. 8) mit seiner Berufung nicht angegriffen. Auf dieser Grundlage war die Kündigung auch insofern verspätet bzw. lag kein Kündigungsgrund vor.

cc) Schließlich trifft es entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht zu, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers nicht ursächlich für die Auflösung der Gemeinschaftspraxis und den „Fortgang“ des Beklagten war. Zwar mag der Beklagte in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger über den „sofortigen Vollzug“ der Kündigung erfolgreich gewesen sein (vgl. LG-Urteil S. 3) und auch Mietverträge für neue Räume bereits vor seinem Auszug im Januar 2007 abgeschlossen haben (dies ist bereits im Kündigungsschreiben Anlage K 6 erwähnt). Ursache hierfür war jedoch unzweifelhaft die angekündigte und dann auch ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Klägers.

3. Da dem Kläger keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, ist auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag nicht begründet. Die Klage war damit insgesamt ab- und die Berufung des Klägers zurück zu weisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Entscheidungserheblich sind nicht Rechtsfragen, sondern Fragen der tatsächlichen Rechtsanwendung und Vertragsauslegung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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