Ein einfacher Befunderhebungsfehler kann zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Arztes hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen ärztlichen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH, Urteil vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10 -).

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96, BGHZ 138, 1, 5 f.; vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115) verdeutlicht der BGH mit seiner Entscheidung des Anwendungsbereich der Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Patienten bei groben Behandlungsfehlern.

Dem Urteil lag die Behandlung eines Patienten durch eine Notärztin zu Grunde. Diese behandelte den Patienten wegen auftretender Herz- und Magenschmerzen mit einem Medikament zur Durchblutungsverbesserung des Herzens. Sie ging von einer Virusinfektion des Patienten aus. Daher veranlasste sie keine weiteren Maßnahmen. Weitere Befunde - insbesondere bezüglich eines möglichen Herzinfarktes - erhob sie nicht. Der Patient litt weiter unter Schmerzen. Später wurde bei dem Patient ein Vorderwandinfarkt diagnostiziert. Anschließend erhielt der Patient einen Bypass.

Der auf Schmerzensgeld klagende Patient unterlag in den unteren Instanzen. Die unteren Gerichte bejahten zwar einen einfachen Behandlungsfehler. Die Kausalität des Behandlungsfehlers für die eingetretene Schädigung lasse sich jedoch nicht feststellen. Deswegen hätte die Klage nur dann Erfolg haben können, wenn sich der Befunderhebungsfehler als grob dargestellt hätte. Dies war aus Sicht der unteren Gerichte aber nicht der Fall.

Der BGH sah dies, gestützt auf einen medizinischen Sachverständigen, anders und ging hier von einem groben Behandlungsfehler aus.

In dem Leitsatz zum Urteil führt der Gerichtshof aus, dass ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen kann, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, aaO, 56 f.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 87/10, aaO). Es lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass die vom Sachverständigen geforderte ergänzende Diagnostik (hier: EKG-Untersuchung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis im Sinne eines akuten koronaren Geschehens gezeigt hätte und sich die Nichtreaktion hierauf bzw. eine verspätete Reaktion als grob fehlerhaft dargestellt hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist nämlich grundsätzlich mit höherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Geschehen bei einer sofortigen Einweisung in das Krankenhaus einen anderen Verlauf genommen hätte. Das angefochtene Urteil kann demnach nicht aufrecht erhalten werden. Es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit über die Frage der Beweislastumkehr bei dem vom Berufungsgericht festgestellten einfachen Befunderhebungsfehler entschieden werden kann.

Praxistipp:
Je schwerwiegender der mögliche Schaden einer Erkrankung für den Patienten ist, umso umfassender sollte der Arzt ermitteln, was die Ursache der Beschwerden ist. Andernfalls läuft er Gefahr, dass das Unterlassen der weiteren Befunderhebung als grob fehlerhaft eingestuft wird und sich deshalb die Beweislast zu seinen Lasten verschiebt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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