Bei der Anstellung eines neuen Arztes in einer Gemeinschaftspraxis im Wege der Nachbesetzung kann der ursprüngliche Beschäftigungsumfang nicht erhöht werden. Also übernimmt die nachfolgende Ärztin beim Ausscheiden eines Vertragsarztes aus der Gemeinschafspraxis auch den Anspruch des bisherigen Arztes auf Übertragung der ihm erteilten (verringerten) Anstellungsgenehmigung (SG Nürnberg, Urteil v. 05.05.2011 - S 1 KA 2/2011 -).

Eine Vertragsärztin verzichtete ab dem Quartal IV/2007 auf ihre damals volle Zulassung zu Gunsten einer Gemeinschaftspraxis, in der zwei Gynäkologen tätig waren. Sie wurde dort für eine Dauer von 20 Wochenstunden angestellt. Zum Ende des Quartals III/2008 endete diese Anstellung.

Im Wege der Nachbesetzung durch die Gemeinschaftspraxis wurde eine Allgemeinärztin zum Anfang des Quartals I/2009 auf die Stelle zugelassen. Dies erfolgte in einem Umfang von 20 Wochenstunden.
Anfang 2010 beantragte die Klägerin die Heraufstufung der Wochenarbeitszeit auf 31,5 Wochenstunden. Der Zulassungsausschuss verweigerte dies.

Das Sozialgericht Nürnberg wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Ein Anspruch auf Erhöhung des Umfanges der Arztanstellung in wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichen besteht nicht. Nach §§ 95 VI, IX 1, 103 IVa, IVb SGB V, §§ 19a II, 32b I, II Ärzte-ZV kann eine zwischenzeitlich in der Stundenzahl reduzierte Arztstelle nicht im Wege des Nachbesetzungsverfahrens wieder ausgebaut werden.

Hinweis:
Eventuell wäre es hier sinnvoller gewesen, die ursprüngliche Zulassung zu teilen anstatt sie herunterzufahren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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