Die Zulassungsgremien dürfen nicht entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen eines Mitglieds das Ende einer Berufsausübungsgemeinschaft erst zum Quartalsende verkünden. Sie müssen dies mit sofortiger Wirkung tun (LSG Hessen, Beschluss v. 27.05.2011 - L 4 KA 38/11 B ER -).

Im Streit der Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis hatte der Zulassungsausschuss gegen den Willen eines der Ärzte festgestellt, dass die BAG erst zum Quartalsende beendet ist.

Dagegen ging der austrittswillige Arzt vor. Das SG Marburg verpflichtete den Berufungsausschuss, unter Abänderung des Beschlusses des Zulassungsausschusses festzustellen, dass die Berufsausübungsgemeinschaft des antragstellenden Arztes zum 04.05.2011 endet und wies im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Feststellung mit Wirkung zum 31.03.2011) ab.

Das LSG Hessen wies die Beschwerde der Kassenärztlichen Vereinigung unter Hinweis auf §§ 28 I, 33 II Ärzte-ZV und Art. 12 I Grundgesetz mit der Maßgabe zurück, dass der Berufungsausschuss verpflichtet wird, die Beendigung der BAG unverzüglich festzustellen.

Hinweis:

Streitigkeiten zwischen Ärzten bei der Auseinandersetzung einer Berufsausübungsgemeinschaft (z.B. Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis) führen häufig zu einer verzögerten Abwicklung der Kooperation. Dies wiederum behindert die Bildung neuer Kooperationen und die Nachbesetzung der Zulassungen. Eine frühzeitige Einbindung professioneller Berater, die auf eine einvernehmliche Auflösung der Kooperation hinarbeiten, hilft erfahrungsgemäß allen Beteiligten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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