Wegen der engeren rechtlichen Bindung des Lebenssachverhaltes zum Schweizerischen Recht beurteilt sich der Behandlungsvertrag eines deutschen Patienten in einem Kantonsspital der Schweiz nach dem Recht der Schweiz. Damit greift der Haftungsausschluß für den Arzt nach Schweizerischem Recht ein und der Patient kann sich nur gegen das betreffende Spital wenden (BGH, Urteil vom 19.07.2011 - VI ZR 217/10 -).

Ein deutscher Patient war in einem Kantonsspital in Basel wegen Hepatitis C behandelt worden. Der behandelnde Schweizer Arzt soll ihn nicht hinreichend über die mit einer Medikamenteneinnahme verbundenen Risiken aufgeklärt haben. Deshalb verklagte der Patient den Arzt vor einem deutschen Gericht auf Schadensersatz. Der Kläger, der die Anwendung deutschen Rechts in Form des Rechts des Erfolgsortes gewählt hat, behauptete, bei ihm seien schwere Nebenwirkungen der Medikamente aufgetreten, über die er nicht ausreichend aufgeklärt worden sei.

Der Bundesgerichtshof ist aber der Ansicht, dass sich die deliktische Haftung des Beklagten gemäß Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nach Schweizer Recht richtet. Danach komme ein anderes Recht zur Anwendung, mit dem der zu beurteilende Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung aufweise. Hier stand der zu beurteilende Lebenssachverhalt nach Ansicht der Richter mit der deutschen Rechtsordnung in geringem, mit der Schweizer Rechtsordnung jedoch in wesentlich engerem Zusammenhang. Die Bestimmung des Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verdränge als Ausnahmebestimmung in besonders gelagerten Fällen die allgemein gehaltenen Anknüpfungsregeln der Art. 38 bis 40 Abs. 2 EGBGB. Also verdrängte das Schweizer Recht das an sich anwendbare deutsche Recht.

Damit kam der verklagte Schweizer Arzt in den Genuss der nach schweizerischem Recht eingreifenden Haftungsbefreiung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Haftung des Staates und seines Personals. Danach haftet nicht der Arzt, sondern das behandelnde Spital bzw. Krankenhaus. Der Patient muss nunmehr das Kanton verklagen und sich auf Schweizerischem Boden vor einem fremden Gericht streiten. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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