Ein in einem MVZ angestellter Arzt kann als Belegarzt anerkannt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Arzt zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten zugelassen ist (BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R -).

Ein in Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiertes Medizinisches Versorgungszentrum beantragte bei der zuständigen KV, dass der in dem MVZ angestellte Arzt als Belegarzt anerkannt wird nach § 38 BMV-Ä. Belegärzte sind Ärzte, die ihre Patienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der Infrastruktur des Krankenhauses stationär oder teilstationär behandeln ohne dafür eine Vergütung des Krankenhauses zu erhalten; er wird vielmehr von der KV entlohnt. Diesen Antrag wies die KV mit dem Argument zurück, es könnten nur zugelassene Ärzte als Belegarzt anerkannt werden. Das MVZ klagte auf Anerkennung mit dem Argument, dass Medizinische Versorgungszentren rechtlich den Vertragsärzten gleichzustellen seien; und bei Vertragsärzten angestellte Ärzte dürften rechtlich als Belegarzt anerkannt werden.

Das Sozialgericht gab dem MVZ Recht. In der Berufung unterlag das MVZ wegen einer nicht vorgelegten Vertragsurkunde. In der Revision hatte nun das BSG zu entscheiden.

Das Bundessozialgericht bestätigte das Urteil des Sozialgerichts und gab dem MVZ Recht. Es stellte klar, dass der in dem MVZ angestellte Arzt belegärztlich tätig sein darf. Es wies aber darauf hin, dass diese Anerkennung als Belegarzt immer personenbezogen sei und daher nicht in dem MVZ verbleiben könne, wenn die Anstellung des Arztes endet. Auch können die Leistungen des Belegarztes dann nur von dem MVZ, nicht aber von dem Belegarzt selbst abgerechnet werden. Das BSG weist weiter darauf hin, dass die belegärztliche Tätigkeit immer ein Anhängsel zu der im Schwerpunkt ambulanten Tätigkeit des Arztes sein müsse. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist es nach dem BSG unerheblich, ob der Belegarzt in eigener Praxis arbeite, dort angestellt sei oder ab er in einem MVZ angestellt ist.

Anmerkung
Die Entscheidung füllt eine Lücke in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dort war bisher nicht geklärt, ob diese Form belegärztlicher Tätigkeit erlaubt ist. Da MVZ den Vertragsärzten gleichzustellen sind (vgl. § 72 I SGB V, § 1 III Ärzte-ZV) ist diese Entscheidung nur folgerichtig und stärkt die rechtliche Stellung der MVZ.

Zum Thema:
Sofortvollzug der Zulassungsentziehung gegen MVZ vom BVerfG vorerst ausgesetzt, 15.03.10
MVZ ist voll verantwortlich für Abrechnungsfehler des angestellten Arztes, 09.02.2010 LSG Bln-Brdbg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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