Stürzt ein dementer Heimbewohner, der konkret sturzgefährdet ist, bei einer laufenden Pflegemaßnahme, so haftet das Pflegeheim dafür auf Schadensersatz, es sei denn, es kann beweisen, dass es den Sturz nicht zu verantworten hatte. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Pflegeheim dazu eine ungelernte Pflegekraft einsetzt (Urteil des Landgericht Heilbronn vom 29.07.2009 - 1 O 195/08 -).

Sturz im PflegeheimAus den Entscheidungsgründen:

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.172,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2009 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 546,21 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2009 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche ihres Versicherten, Herrn Walter H., wegen eines Sturzes am 29.11.2005 im Seniorenzentrum F., dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, geltend, die gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Der am 27.05.1925 geborene und am 19.01.2006 verstorbene Geschädigte Walter H., der bei der Klägerin krankenversichert war, befand sich auf Grund einer Demenzerkrankung ab 03.04.2005 vollstationär in dem von der Beklagten betriebenen Altenpflegeheim F.. Auf Grund der demenziellen Erkrankung sowie einer Bandscheibenoperation, einer Prostataoperation, einer Kreissägenverletzung an der linken Hand mit Verlust aller Finger sowie Atemnot befand sich der Versicherte in körperlich und geistig schlechtem Gesundheitszustand. Ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit des Versicherten vom 31.05.2005 stellte fest, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung (05.03.2003) die Demenz deutlich verschlechtert hatte, der Versicherte mit Hilfe eines Stockes als Gehhilfe ausreichend sicher selbständig gehen könne, jedoch beim Aufstehen Beaufsichtigung, Teilnahme und Anleitung und beim Gehen Beaufsichtigung und Anleitung nötig sei. Am 29.11.2005 stürzte Herr H. im Heim anlässlich eines Toilettengangs. Der genaue Hergang und die Umstände des Sturzes sind streitig. Herr H. wurde bei diesem Gang von der ungelernten Hilfskraft Frau R., die seit dem 01.09.2005 ihr freiwilliges soziales Jahr im Pflegeheim Forchtenberg absolvierte, begleitet. Ein Rollstuhl oder Gehhilfen wurden nicht eingesetzt.

Nach den Eintragungen in den täglich aktualisierten Pflegeberichten war es im November 2005 wiederholt zu Stürzen gekommen. Aus diesen ergibt sich auch, was unstreitig ist, dass der Versicherte beim Gehen stark eingeschränkt war und Hilfe durch das Pflegepersonal brauchte. Zur Bewältigung größerer Strecken wurde ein Rollstuhl eingesetzt. Zur Erhaltung der Mobilität sollte er zu Fuß zur Toilette gehen, und wurde dabei je nach Tagesform von ein oder zwei Kräften begleitet.

Die Pflegedokumentation enthält für die Tage vom 02.11.2005 bis 30.11.2005 unter anderem folgende Einträge (auszugsweise):
[...]

Sturz des Pflegebedürftigen führte zu schwerer Verletzung

Durch den Sturz vom 29.11.2005 erlitt Herr H. eine Prellung der Lumbosakralgegend und des Beckens, sowie eine Fraktur des os pubis (Schambein). Er musste vom 01.12.2005 bis 22.12.2005 stationär im H. Krankenhaus behandelt werden. Ob der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung des Versicherten im Krankenhaus H. in Höhe von 5.120,86 Euro zuzüglich der Kosten für den Krankentransport in Höhe von 51,80 Euro entstanden sind, ist streitig. Mit Schriftsatz vom 08.06.2009 legte die Klägerin die Schlussrechnung des Krankenhauses vom 30.01.2006 vor (Anlage K 8, Bl. 60), dessen Träger ebenfalls die Beklagte ist. Nach Vorlage der Rechnung hat die Beklagte keine Stellungnahme hierzu abgegeben.

Mit Schreiben vom 01.03.2006 (Anlage K 4) machte die Klägerin gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten den Schadensersatzanspruch geltend und übermittelte eine Rechnung über die streitgegenständliche Summe, wobei sie um Zahlung bis spätestens 31.03.2006 bat. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin beauftragte den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Für diese Tätigkeit ihrer Rechtsanwältin zahlte sie eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor 1,5 in Höhe von 507,00 Euro zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer an ihre Prozessbevollmächtigte und machte mit der Klage ursprünglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro als weitere Klageforderung geltend. Nach einem Hinweis der Kammer im Termin reduzierte die Klägerin diesen Betrag auf den einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer entsprechend dem Betrag vom 546,21 Euro, der weiterhin als Schadensersatz mit der Klage geltend gemacht wird.

Die Klägerin trägt vor:

Der Sturz des Versicherten sei durch Pflegefehler der Beklagten verursacht worden. Herr H. sei spätestens im November 2005 akut sturzgefährdet gewesen. Der Sturz selbst habe sich so ereignet, wie aus dessen Dokumentation in den Pflegeunterlagen (Unfallbericht, Anlage B 1, Bl. 33) hervorgehe, dass Herr H. auf dem Rückweg von der Toilette ins Zimmer zu Fall gekommen sei, als lediglich die Hilfskraft Frau R. bei ihm gewesen sei. Die anderweitige Unfallschilderung der Beklagten werde bestritten. Es handele sich um einen Unfall während einer Pflegemaßnahme, so dass es sich um einen Schaden im Bereich des sog. voll beherrschbaren Risikos handele, im Wege der Beweislastumkehr eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten und die haftungsbegründende Kausalität vermutet würden und die Beklagte den Entlastungsbeweis führen müsse. Dies deshalb, da es sich zum einen um einen Anfängereingriff wegen des Risikos des Einsatzes einer unerfahrenen Helferin gehandelt habe und zum anderen der Sturz während einer konkreten Pflegehandlung passiert sei.

Angesichts der akuten Sturzgefährdung des Versicherten, die sich insbesondere aus dem MDK-Gutachten und aus den dokumentierten Stürzen und Ganguntersicherheiten aus den Pflegeberichten ergebe, habe es nicht ausgereicht, dass Herr H. beim Gang zur Toilette lediglich von einer ungelernten Hilfskraft begleitet worden sei. Die Beklagte habe notwendige sturzprophylaktische Maßnahmen unterlassen. Herr H. habe auf dem Gang zur Toilette von mindestens zwei Pflegekräften begleitet werden müssen. Allein der Einsatz einer Person im freiwilligen sozialen Jahr als ungelernte Hilfskraft sei schon ein Pflegefehler, da mit dieser der medizinisch pflegerische Standard angesichts der bestehenden Sturzgefahr nicht erfüllbar gewesen sei. Zumindest habe Frau R. von einer ausgebildeten Pflegekraft beaufsichtigt werden müssen. Auch habe die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, auf die Sturzgefahr durch Einsatz eines Hüftprotektors oder eines Rollstuhles oder Rollators zu reagieren.

Die Beklagte befinde sich seit dem 01.04.2006 mit der Zahlung in Verzug, weil die Klägerin deren Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 01.03.2006 zur Zahlung bis zum 31.03.2006 aufgefordert habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.172,66 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 546,21 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage  a b z u w e i s e n .

Beklagtes Pflegeheim: Bei Demenzen lässt sich Sturz nie ganz vermeiden

Die Beklagte trägt vor:

Ihr sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, das Sturzrisiko bei einem dementen Heimbewohner lasse sich nie ganz vermeiden. Es liege kein Schaden im Bereich des voll beherrschbaren Risikos vor, da die Begleitung eines Patienten zur Toilette keine Pflegemaßnahme darstelle.

Herr H. sei zwar beim Gehen stark eingeschränkt gewesen, jedoch nicht akut sturzgefährdet. Aus der Pflegedokumentation gehe auch hervor, dass Herr H. an vielen Tagen selbständig einige Schritte habe gehen können, insbesondere in den Tagen vor dem Sturz. Er habe deshalb auch nicht ständig von zwei Pflegekräften gestützt werden müssen, sondern sei auch in der Lage gewesen, kurze Strecken selbständig zu gehen. Dem Sturzrisiko sei daher genügend vorgebeugt worden, in dem er immer von mindestens einer Pflegekraft begleitet worden sei. Es sei auch zur Erhaltung seiner Mobilität notwendig gewesen, ihn zu Fuß zur Toilette gehen zu lassen.

Entgegen der ursprünglichen Unfallschilderung auch in der Pflegedokumentation bzw. dem Unfallbericht sei es tatsächlich so gewesen, dass Herr H. bereits von dem Gang zur Toilette in seinem Zimmer zurückgekehrt sei und sich auf das Bett gesetzt habe. Der Sturz sei dann geschehen, als er aufgestanden sei, um in den Rollstuhl zu kommen. Dabei habe Frau R. mit ausgestreckten Händen neben ihm gestanden, um ihn notfalls zu halten. Er sei dann ganz unerwartet nach vorn in die Knie gegangen, Frau R. habe noch zugegriffen, aber den Sturz nicht verhindern können.

Herr H. habe in der Vergangenheit den Toilettengang immer mit Hilfe nur einer Pflegekraft geschafft. Es sei für Frau R. nicht vorhersehbar gewesen, dass sie Herrn H. nicht habe stützen können. Der Einsatz eines Rollstuhls auf dem Weg zur Toilette sei nicht angezeigt gewesen, da dies die Mobilität des Herrn H. noch weiter eingeschränkt hätte und die Erhaltung der Beweglichkeit ein Pflegeziel sei. Selbst beim Einsatz eines Rollstuhls auf dem Weg zur Toilette hätte es wegen des selbständigen Aufstehens und den notwendigen Schritten zur Toilette ein Sturzrisiko gegeben.

Es sei auch kein Pflegefehler, dass mit Frau R. eine ungelernte Hilfskraft im freiwilligen sozialen Jahr eingesetzt worden sei. Frau R. sei durch die Wohngruppenleiterin Frau S. ausführlich unterrichtet worden und praktisch eingeübt worden. Sie sei für die Betreuung von alten Menschen, vorwiegend mit demenzieller Erkrankung, zugewiesen und hierfür eingearbeitet worden. Mit ihr sei auch - wie für Praktikanten und Mitarbeiter im freiwilligen sozialen Jahr üblich - im Rahmen der Einarbeitung die Begleitung der Bewohner und Transfer von Bewohnern vom Rollstuhl auf das WC und zurück geübt worden. Auch sei Frau R. im Umgang mit Herrn H. geübt gewesen und habe diesen vor dem Sturz bereits mehrfach zur Toilette und zurückbegleitet.

Mit den genannten Maßnahmen habe die Beklagte die notwendigen sturzprophylaktischen Maßnahmen bei Herrn H. getroffen, weitere seien nicht erforderlich gewesen. Ein Pflichtverstoß der Beklagten liege nicht vor, auch bei Gehen unter Aufsicht und Annahme der größtmöglichen anzunehmenden Sorgfalt sei ein Sturz nie ganz vermeidbar.

Der Kammer liegen die vollständigen Pflegeunterlagen der Beklagten vor. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.07.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen R. und S.. Zum Inhalt der Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 71 ff, Bezug genommen.

Zum weiteren Vortrag der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klage wurde gemäß Zustellungsurkunde (Bl. 26) der Beklagten am 13.01.2009 zugestellt.

Gericht: Die Klage ist begründet

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Eine Klagabweisung erfolgt lediglich im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugszinsen ab dem 01.04.2006, während die Kammer nur Prozesszinsen zuspricht.

1. Der Beklagten ist ein schuldhafter Pflegefehler vorzuwerfen, welcher ursächlich für den Sturz des Herrn H. am 29.11.2005 geworden ist.

 a) Der streitgegenständliche Sturz ist als Schadensfall im Bereich des sogenannten voll beherrschbaren Risikos anzusehen, weshalb gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Beweiserleichterungen für die Klägerin greifen, wonach sowohl das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung als auch des subjektiven Verschuldens vermutet wird, wobei der Beklagten der Beweis eröffnet wird, dass ein verschuldeter Pflegefehler nicht vorlag.

Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schadensursache innerhalb des voll beherrschbaren Gefahren- und Verantwortungsbereichs liegt, und die den Schuldner treffenden Obhutspflichten auch gerade dazu dienen, den Gläubiger vor einem solchen Schaden zu bewahren. Dies ist für den Bereich von Krankenhausträgern vom Bundesgerichtshof z.B. dahingehend angenommen worden, dass es beim Sturz eines Patienten im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen Sache des Krankenhausträgers sei, aufzuzeigen und nachweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe (BGH vom 18.12.1990, NJW 1991, 1540). Das OLG Dresden hat in einem Fall, in dem eine Pflegeheimpatientin stürzte, die sich in Begleitung und Betreuung einer Pflegekraft befunden hatte, einen Schaden im Bereich des voll beherrschbaren Risikos angenommen (OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761). Dem Heimträger obliegen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner sowohl aus dem geschlossenen Heimvertrag als auch aus dem Heimgesetz, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Bei einem akut sturzgefährdeten Heimbewohner muss das Pflegeheim dem besonderen Sturzrisiko in einer der Situation angepassten Weise nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch pflegerischer Erkenntnisse durch entsprechende sturzprophylaktische Maßnahmen Rechnung tragen.

Natürlich genügt es für die Annahme eines Schadens im Bereich des voll beherrschbaren Risikos nicht allein, dass ein sturzgefährdeter Heimbewohner in den Räumlichkeiten des Heimes stürzt und sich verletzt. Dies allein kann nicht dazu führen, auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals zu schließen (BGH, NJW 2005, 1937). Voraussetzung ist vielmehr, dass der Bewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befindet, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden bzw. anzuvertrauen ist. Letztere Fälle sind abzugrenzen von denen, bei denen ein Heimbewohner lediglich im normalen alltäglichen Gefahrenbereich, welcher grundsätzlich der jeweils eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen ist, zu Schaden kommt.

Vorliegend ist es so, dass Herr H. bei einer als konkrete Pflegemaßnahme anzusehenden Verrichtung zu Schaden gekommen ist, nämlich bei einem beaufsichtigten und begleiteten Gang zur Toilette bzw. von der Toilette zurück, bei welcher auf Grund der bestehenden Sturzgefahr auch nach Ansicht des Heimträgers die Begleitung und Beaufsichtigung durch das Heimpersonal zur Sturzvermeidung erforderlich war. Damit ist der Fall vergleichbar mit dem vom BHG im Jahr 1991 entschiedenen Fall einer Transportmaßnahme im Bereich eines Krankenhauses und nicht mehr dem normalen, allgemeinen Gefahrenbereich zuzuordnen. Aus den im Tatbestand zitierten Eintragungen in den Pflegeberichten der Beklagten ergibt sich, dass Herr H. im November 2005 erheblich sturzgefährdet war. Er ist in den Wochen vor dem streitgegenständlichen Sturz mindestens zweimal, und zwar am 06. und am 15.11.2005, zu Fall gekommen. Es ist weiter dokumentiert, dass er an vielen Tagen erheblich gangunsicher war, im Rollstuhl fahren musste und teilweise zur Stützung und Gefahrvermeidung von zwei Pflegekräften begleitet wurde. Dies alles zeigt, dass Herr H. bei allen Verrichtungen, zu denen er sich fortbewegen musste, der Hilfe und Unterstützung des Pflegepersonals bedurfte und zur Vermeidung eines Sturzes entsprechende Maßnahmen zwingend erforderlich waren. Es wird schließlich auch von der Beklagten selbst nicht bestritten, dass Herr H. in jedem Fall nur mit Aufsicht und Begleitung des Pflegepersonals gehen durfte. Für die Annahme einer von der Pflegemaßnahme, deren Risiko von der Beklagten voll beherrschbar ist, spricht zudem, dass die Beklagte den Gang zur Toilette, um den es hier geht, nicht nur als dem Patienten bzw. Heimbewohner selbst überlassene alltägliche Verrichtung angesehen hat, sondern ganz gezielt entschieden wurde, dass der gang- und sturzgefährdete Heimbewohner H. trotz dieses Risikos die wenigen Schritte zur Toilette selbständig laufen sollte, um seine Mobilität zu erhalten. Deswegen wird z.B. in dem als Anlage B 1 in Kopie vorgelegten und auch in den Pflegeunterlagen befindlichen Sturzprotokoll der streitgegenständliche Vorgang als "Toilettentraining" bezeichnet. Des Weiteren spricht für die Annahme eines Schadens im Bereich des von der Beklagten voll beherrschbaren Risikos auch die Tatsache, dass zur Begleitung und Beaufsichtigung von Herrn H. eine ungelernte Anfängerin, nämlich die im freiwilligen sozialen Jahr befindliche Frau R. eingesetzt wurde. Die Annahme eines Schadens im Bereich des voll beherrschbaren Risikos wird von der Rechtsprechung auch bei den sogenannten Anfängereingriffen bejaht. Vorliegend ist unstreitig, dass Frau R. keine ausgebildete Pflegekraft war und jedenfalls in der Anfangszeit ihrer Tätigkeit der ständigen Begleitung und Beaufsichtigung durch das Fachpersonal bedurfte. Mit dem Einsatz dieser ungelernten Kraft bei einem akut sturzgefährdeten Bewohner, bei welchem zur Vermeidung eines Sturzes beim Toilettengang die Beaufsichtigung durch eine insbesondere im Umgang mit sturzgefährdeten Patienten erfahrene Pflegekraft erforderlich ist, hat die Beklagte jedenfalls ein ihr zurechenbares Risiko gesetzt, das eine entsprechende Beweislastumkehr rechtfertigt.

b) Die Beklagte kann den ihr obliegenden Entlastungsbeweis, dass im vorliegenden Fall trotz der Verwirklichung eines Schadens im von ihr voll beherrschbaren Risikobereich kein objektiv pflichtwidriger und ihr vorwerfbarer Pflegefehler vorlag, nicht führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen R. und S. unter Berücksichtigung der vorliegenden Pflegeunterlagen steht für die Kammer vielmehr positiv fest, dass ein der Beklagten ebenfalls als Organisations- und Überwachungsfehler zurechenbarer objektiver Pflichtenverstoß durch Einsatz der ungelernten Fachkraft Frau R. vorliegt und diese im konkreten Fall auch nicht die zur Sturzvermeidung objektiv gebotenen Maßnahmen angewendet hat, was der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen ist.

Nach der Vernehmung der Zeugin R. steht für die Kammer fest, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie in dem in den Pflegedokumenten enthaltenen Unfallbericht geschildert. Es ist davon auszugehen, dass der Heimbewohner H. bei dem Gang von der Toilette zurück in sein Zimmer, wo er in den Rollstuhl gesetzt werden sollte, trotz Hilfestellung durch Frau R. das Gleichgewicht verlor, in die Knie ging und sich hierbei Verletzungen zuzog. Die abweichende Sachverhaltsschilderung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17.04.2009 hat sich dagegen nicht bestätigt. Sie widerspricht der schriftlichen Pflegedokumentation, die vom Tag nach dem Sturz stammt und von Frau R. unterschrieben wurde. Frau R. hat auch in der mündlichen Verhandlung als Zeugin diesen abweichenden Sachvortrag, der angeblich auf ihren Angaben beruhen sollte, nicht bestätigen können und von einem Missverständnis mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Beklagten gesprochen. Sie hatte in der mündlichen Verhandlung zwar keine konkrete Erinnerung mehr an den gesamten Vorfall, meinte jedoch, dass es sich so ereignet haben müsste, wie sie damals im Unfallbericht festgehalten hatte. Das Gericht hat keinen Anlass, an der damaligen Unfallschilderung zu zweifeln.

Im Übrigen käme es hierauf letztlich auch nicht an. Denn auch die abweichende Schilderung des Unfallhergangs im Schriftsatz vom 17.04.2009, unterstellte man sie als wahr, würde ebenfalls ein fehlerhaftes Verhalten der Frau R. und einen Pflichtverstoß der Beklagten durch Einsatz der nicht geeigneten Helferin belegen.

Frau R. hat in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar gezeigt, wie sie Herrn H. auf dem Gang von der Toilette zurückbegleitet hat. Sie hat dabei beschrieben, dass sie neben dem nach ihrer Einschätzung 1,95 m großen Heimbewohner H. gelaufen sei, ohne ihn zu stützen. Sie sei neben ihm gewesen und habe die Hände griffbereit in Höhe seines linken Oberarmes gehabt, um im Notfall "zuzupacken" und ihn so auffangen und einen Sturz verhindern zu können. Sie sei dann überrascht gewesen, als Herr H. gestürzt sei und sie ihn auf diese Weise gar nicht habe halten können. Sie habe keine Chance dazu gehabt. Allein dies zeigt für die Kammer schon eindeutig, dass die Zeugin R. offensichtlich nicht zureichend eingewiesen wurde, wie sie mit sturzgefährdeten Patienten umzugehen hatte. Die Zeugin R. behauptete noch, dass ihr diese Art der Hilfestellung so beigebracht worden sei, was jedoch von der Zeugin S. bestritten wurde, als man ihr dies vorhielt. Die Zeugin S. gab an, dass die von Frau R. beschriebene Handlungsweise zur Sturzvermeidung ihrer Auffassung nach nicht geeignet sei, um einen Sturz zu verhindern. Da es sich bei Frau S. um eine erfahrene und gelernte Pflegefachkraft handelt, hat die Kammer keinen Zweifel an deren Einschätzung. Die Zeugin S. gab an, dass man Herrn H. zur Sturzvermeidung mittels Körperkontakt führen musste, ihn also entweder an der Hand oder am Arm nehmen musste. Frau R. hat jedoch als Zeugin angegeben, dass sie Herrn H. nicht anfasste, wenn er lief, sondern nur greifbereit daneben gestanden habe. Zudem gab die Zeugin S. an, dass es bei gangunsicheren Personen wie Herrn H. üblich gewesen sei, dass man ihn unterhakt. Auch dies hat die Zeugin R. nicht gemacht. Die Zeugin R. konnte sich auch nicht daran erinnern, dass sie eine konkrete Anweisung bekommen habe, wie sie sich mit Herrn Hess zusammen verhalten solle. Sie sei zu dieser Zeit auch nicht in Bereichen eingesetzt gewesen, in denen sturzgefährdete Personen zu betreuen waren. Sie habe immer nur Personen begleiten sollen, die noch einigermaßen gehen können. Sie habe vorher auch einen solchen Sturz nicht erlebt. Auch dies belegt schon nach Auffassung der Kammer, dass die Zeugin R. nicht zur Begleitung und Unterstützung des sturzgefährdeten Herrn H. hätte eingesetzt werden dürfen. Die Zeugin R. wusste auch offensichtlich nicht, dass Herr H. akut sturzgefährdet war. Auf Frage der Kammer wusste sie nichts über entsprechende Einträge in den Pflegeberichten.

Auf Grund dessen erübrigen sich weitere Feststellungen, ob es im Übrigen fehlerhaft war, dass nur eine Person zur Begleitung und Unterstützung von Herrn H. beim Gehen eingesetzt wurde, dass diesem keine sonstigen Gehhilfen zur Verfügung gestellt wurden bzw. dass dieser überhaupt den Gang zur Toilette zu Fuß und nicht im Rollstuhl machen durfte und ob der Beklagten sonstige Pflege, insbesondere Organisations- oder Überwachungsfehler anzulasten sind.

Der von beiden Seiten beantragten Einholung eines (geriatrischen) Sachverständigengutachtens zur Beurteilung dieser Fragen bedurfte es nicht. Die Kammer fühlt sich aus eigener Sachkunde in der Lage, zu beurteilen, wie im konkreten Fall die Beaufsichtigung und Sturzprophylaxe bei dem sturzgefährdeten Heimbewohner H. auszugestalten war und insbesondere, ob der Einsatz der ungelernten und nicht mit sturzgefährdeten Heimbewohnern vertrauten Helferin R. fehlerhaft war oder ausreichte.

c) Der Pflegefehler der Beklagten war auch ursächlich für den Sturz und die angeführten Verletzungen des Herrn H.. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Insbesondere wurden die angeführten Verletzungen nicht bestritten.

2. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung des Versicherten. Die Beklagte hat zwar zunächst zulässig in pauschaler Weise die Höhe der geltend gemachten Kosten bestritten. Nachdem die Klägerin schließlich mit Schriftsatz vom 08.06.2009 rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2009 die Krankenhausrechnung vorlegte, aus welcher sich schlüssig der eingeklagte Betrag ergibt, hätte es der Beklagten oblegen, wenn sie weiter bestreiten wolle, nunmehr substantiiert auf diese Rechnung einzugehen. Die Beklagte hat jedoch keinerlei Stellungnahme mehr abgegeben, insbesondere auch auf entsprechende Nachfrage nicht in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2009. Damit gelten letztlich diese geltend gemachten Kosten als kausale Folge der Sturzverletzung des Versicherten als zugestanden. Dasselbe gilt für die Kosten der Fahrt zum Krankenhaus in Höhe von 51,80 Euro,  welche die Beklagte von Anfang an nicht substantiiert bestritten hat. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beklagte auch die Trägerin des Krankenhauses ist, welche den Versicherten behandelte und von welchem auch die Rechnung stammt. Aus diesem Grund erscheint es nachvollziehbar, dass die Beklagte diese Rechnung nicht ernsthaft in Zweifel ziehen kann; alles andere wäre widersprüchliches Verhalten.

3. Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr sind der Klägerin von der Beklagten als Schaden zu ersetzen. Bei einem Schadensfall wie dem vorliegenden, der komplizierte Fragen des Arzthaftungsrechts bzw. der Haftung des Pflegeheims bei Pflegemaßnahmen aufwirft und keinesfalls als einfach gelagerter Fall anzusehen ist, war die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig. Auf Grund des nicht einfach gelagerten Sachverhalts ist die geltend gemachte Geschäftsgebühr auch der Höhe nach angemessen.

Hinweis:

Von einem voll beherrschbaren Risiko spricht man immer dann, wenn die Sturzgefahr voraussehbar war aufgrund bekannter Risikofaktoren und durch entsprechende technische oder personelle Vorkehrungen hätte verhindert werden können. Diese Vorkehrungen können etwa abgeschlossenen Zwischentüren, Bettgitter, Hüftprotektoren oder eine Begleitung durch zwei Pfleger bei Pflegemaßnahmen sein. Liegt ein voll beherrschbares Risiko vor - was allerdings die Ausnahme ist - und der Patient stürzt, genießt der Patient - wie der hier gezeigte Fall verdeutlicht - erhebliche Beweislastvergünstigungen und das Pflegeheim muß sich entlasten. Ähnliche Beweislasterleichterungen greifen ein bei erheblich lückenhafter Pflegedokumentation oder bei Vorliegen eines sog. groben Pflegefehlers.

Ganz maßgeblich bei der Frage der Haftung des Heimes ist, ob die vorbehandelnden Ärzte Sicherungsmaßnahmen gegen Stürze in Erwägung gezogen oder angeordnet haben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.04.2005 - III ZR 399/04 -) und damit das Maß der erforderlichen Pflege für das Pflegeheim verbindlich festgelegt haben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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