Das Sozialgericht Dresden und das Landessozialgericht Essen sprachen in zwei verschiedenen Entscheidungen niedergelassenen Ärzten das Recht zu, sich gegen die Konkurrenz im Bereich der ambulanten Behandlung zu wehren. Konkret erlaubten die Gerichte den Ärzten, die Entscheidung der Krankenkassen anzufechten, wonach die Krankenkassen einzelnen Kliniken bestimmte ambulante Behandlungen erlauben.

Unter Bezugnahme auf die verfassungsmäßigen Rechte der Ärzte hat das SG Dresden Vertragsärzten, die in Konkurrenz zu der Klinik standen, das Recht zugesprochen, die Zulassung der Klinik zur ambulanten Behandlung nach § 116b SGB V gerichtlich anzugreifen (SG Dresden, Urteil vom 27.10.2010 - S 18 KR 312/10 -).

Das SG hat die vereinbarte Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Das SG hat sich in seiner Entscheidung dem LSG Sachsen im vorangegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER -) angeschlossen.

Wie Rechtsanwalt Barth aus Freiburg mitteilt, bekräftigt auch das LSG Nordrhein-Westfalen den Rechtsschutz betroffener Vertragsärzte. Das LSG in Essen räumt den in einschlägiger Konkurrenzsituation stehende, nachteilig betroffene Vertragsärzte das Recht ein, "Bestimmung" eines Krankenhauses zur spezialärztlichen ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V anzufechten. Die schriftlichen Gründe der Entscheidung stehen noch aus.

Hinweis:

Es ist zu erwarten, dass sich vermehrt niedergelasene Ärzte gegen die Konkurrenz der Kliniken im ambulanten Bereich wehren werden. Die "Zulassung" des Krankenhauses für die ambulante Behandlung ist sogleich im Eilverfahren anzugreifen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren kann dann geklärt werden, ob die Erlaubnis rechtmäßig war. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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