Ein Zahnarzt, der nicht berechtigt ist, eine Fachzahnarzt-Bezeichnung (Gebietsbezeichnung) zu führen, darf sich nicht in einem Telefonbuch unter den Rubriken für Fachzahnärzte („Zahnärzte für ...“) eintragen lassen. Dies gilt auch für die Bereiche „Implantologie“ und „Parodontologie“, für die es keine bzw. nur teilweise eine Gebietsbezeichnung gibt, sofern der Zahnarzt keine förmliche – einem Fachzahnarzt vergleichbare – Weiterbildung durchlaufen hat.
Das OLG Karlsruhe kam nach §§ 3 I, 5 I Nr. 3, IV Nr. 11, 8 UWG; § 21 I 2 BO Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Werbung unzulässig und zu unterlassen ist. Dies dient dem Schutz des Informationsbedürfnisses des Patienten bei der Verwendung von Gebietsbezeichnungen und Facharzttiteln.