Die prämature (vorzeitige) Menopause ist eine Krankheit im Sinne der baden-württembergischen Beihilfeverordnung mit der Folge, dass deren Behandlung mit einer Hormontherapie beihilfefähig ist (VG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2010 - 12 K 699/10 -).

Die im Jahr 1971 geborene Klägerin leidet unter vorzeitiger Menopause. Sie ist beihilfeberechtigte Landesbeamtin.

Im November 2009 beantragte sie die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für das Medikament Cyclo-Progynova, für das ihr ärztliche Rezepte ausgestellt worden waren. Dies lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung ab. Zur Begründung führte es aus, dass Mittel, die zur Empfängnisregelung verordnet würden, nicht beihilfefähig seien; auch sei die prämature Menopause keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne. 

Das VG Stuttgart gab der  Klage der Beamtin gegen das Land Baden-Württemberg statt und verpflichtete das beklagte Land, der Klägerin Beihilfe zu gewähren.

Nach Auffassung des Gerichts sind nach den maßgeblichen Vorschriften der Beihilfeverordnung aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen u.a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig.

Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da vorliegend das Medikament Cyclo-Progynova nicht zur Empfängnisregelung verordnet worden ist, sondern aus Anlass einer Krankheit.

Bei der Klägerin, die noch keine 40 Jahre alt ist, sei ärztlich eine prämature Menopause diagnostiziert worden. Die "prämature Menopause", bei der die Menopause verfrüht, d.h. vor dem 40. Lebensjahr eintritt, sei eine Erkrankung im beihilferechtlichen Sinne. Es komme dadurch zu einem verfrühten Hormonmangel. Ca. 1% der Frauen seien davon betroffen. Dieser - schon als krankhaft anzusehende - Zustand führe unbehandelt zu weiteren krankhaften Folgestörungen wie erhöhten kardiovaskulären und Osteoporose-Risiken. Deshalb sei eine Hormonersatztherapie angezeigt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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