Ein Zahnarzt, dessen Approbation wegen Alkoholmissbrauchs ruht, ist nur bei völliger Alkoholabstinenz - die von ihm zu belegen ist - wieder geeignet, den Beruf des Zahnarztes auszuüben (OVG Münster, Beschluss vom 23.03.2010 - 13 B 177/10).

Eine Zahnärztin war im Jahr 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. 2008 verursachte sie einen alkoholbedingten Unfall auf der Autobahn, bei dem ein Mensch starb, weswegen sie wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde. Gestützt auf mehrere ärztliche Gutachten ordnete die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung das Ruhen der Approbation an gemäß § 5 Absatz 1 ZHG. Des weiteren wurde die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet, so dass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hatten.

Die Zahnärztin, die während des Ruhens der Zulassung die Möglichkeit hatte, ihre Praxis durch einen Vertreter fortführen zu lassen, klagte gegen die Ruhensanordnung und ging im Einstweiligen Rechtsschutz gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung vor mit dem Ziel, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter ärztlich tätig sein zu können.

Das OVG Münster wies das Begehren der Zahnärztin zurück.

Dazu führt es aus, dass der Arzt nur bei völliger Alkoholabstinenz wieder geeignet ist, den Beruf auszuüben. Dazu muss der Zahnarzt selbst nachweisen, dass er mittlerweile völlig alkoholabstinent ist (z.B. durch Teilnahme an Entzugsbehandlungen). Darauf, dass der sich keine Patienten über alkoholbedingtes Verhalten des Arztes beschwert haben (dies hatte die Zahnärztin zu ihrer Entlastung vorgetragen) kommt es nicht an, weil solche Beschwerden nicht an die KZV sondern an die Ärztekammer gingen; im übrigen ist es ja auch Sache des Arztes, seine Alkoholabstinenz nachzuweisen.

Da der Zahnarzt beim Ruhen der Approbation die Praxis noch durch einen Vertreter fortführen kann und somit seine wirtschaftliche Existenz erhalten bleibt, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch angemessen.

Tipp:

Sind in Folge berufswidrigen Verhaltens des Arztes die Approbation oder gar die Zulassung gefährdet, sollte sich der Arzt sogleich anwaltlich beraten lassen. Es kann nur davon abgeraten werden, sich allein in Gespräche mit der KV zu begeben. Durch ein frühes Eingreifen eines Anwaltes kann eine Eskalation oft vermieden werden. Statt die KV durch massiven Widerstand zu einer Entscheidung z.B. zu einer Zulassungsentziehung zwingen, kann beispielsweise ein freiwilliges Ruhenlassen der Zulassung oder Approbation der Auseinandersetzung mit der KV die Schärfe nehmen. In jedem Fall sollte eine Gesamtlösung sowohl der berufsrechtlichen wie auch der strafrechtlichen Vorwürfe angestrebt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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E-mail: mail@christmann-law.de


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