Eine an feuchter altersabhängiger Makuladegeneration leidende Patientin muss das nicht dafür zugelassene Medikament Avastin nicht einnehmen sondern kann auf der Behandlung mit dem Medikament Lucentis bestehen (SG Aachen, Urt. v. 11.03.2010 - S 2 (15) KN 115/08 KR - ).    

Eine Versicherte muss sich von der Krankenkasse nicht auf den mit der KV Nordrhein und dem VOA Nordrhein/BDCO abgeschlossenen Vertrag zur Behandlung der feuchten, altersabhängigen Makuladegeneration (AMD) mittels dem dafür nicht zugelassenen Arzneimittel Avastin (Wirkstoff Bevacizumab) verweisen lasen.

Die Behandlung mit Avastin ist eine Anwendung im Off-Label-Use. Zugelassen ist für die Behandlung das Arzneimittel Lucentis. Die strengen Voraussetzungen für einen Off-Label-Use mit dem Medikament Avastin liegen aus Sicht des SG Aachen nicht vor.

Das SG gab der Klage der Patientin statt und verurteilte die Krankenkasse, der Klägerin die für die Lucentis-Injektionen bislang aufgewandten Behandlungskosten zu erstatten und die Klägerin von etwaig offenen Arzneimittelkosten für diese Behandlungen durch die Universitäts-Augenklinik Aachen freizustellen.

Die Berufung ist anhängig zum LSG Nordrhein-Westfalen.

Hinweis:

Anders hatte das SG Köln entschieden (Beschl. v. 02.07.2009 - S 26 KN 24/09 KR ER -). Das SG Köln hat den Off-Label-Use von Avastin als zulässig angesehen (02.07.2008: SG Düsseldorf: „Off-Label-Use“ von Avastin zulässig).

Eine klärende Entscheidung dieser gegenteiligen Rechtsauffassungen der erstinstanzlichen Sozialgerichte durch das Landessozialgericht-NRW bleibt abzuwarten.

Bis dahin geht der Augenarzt den sichersten Weg, der das zugelassene Medikament Lucentis verwendet. Näheres zum Thema finden Sie unter dem Beitrag Avastin oder Lucentis? Entscheidungshilfen für den Augenarzt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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E-mail: mail@christmann-law.de


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