Die Werbung einer Zahnklinik mit einer 7-jährigen Gewährleistung auf Zahnersatz bedeutet kein selbstständiges Garantieversprechen; dazu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung (OLG Oldenburg, Urteil vom 10. März 2010 - 5 U 141/09 -).

Die Beklagte betreibt in O… eine zahnärztliche Belegklinik. Während sie Pflege, Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, werden die zahnärztlichen Leistungen von der ´B… D… GbR´ in Gestalt der Zahnärzte D... O… und H… sowie deren Assistenten erbracht.

Im Dezember 2004 wurden in der Klinik der Beklagten in Ober und Unterkiefer des Klägers jeweils vier Implantate eingebracht. Nach der Einheilung wurden diese im April 2005 freigelegt und die Suprakonstruktion gefertigt und eingepasst. Anschließend nahm der Kläger RecallTermine im Dezember 2005, Juni und Dezember 2006 sowie am 09. Mai 2007 wahr.

Am 15.05.2007 mussten die Implantate in regio 13, 23 und 25 entfernt werden.

Der Kläger ist der Auffassung, mit der Beklagten sei ein selbstständiger Garantievertrag zustande gekommen, weil es in deren mehrseitiger Werbebroschüre ´Besser leben mit Biss´ unter dem Punkt ´Erfolge sichern´ heißt:

Das hauseigene RecallSystem erinnert Sie an Ihre KontrollTermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7jährige Gewährleistung auf Zahnersatz.´

Im Übrigen hätten ihn - von der Beklagten unbestritten - die behandelnden Zahnärzte mehrfach darauf hingewiesen, dass er die halbjährlichen Kontrolltermine einhalten müsse, um seine Gewährleistungsansprüche zu erhalten.

Kein Anspruch des Patienten auf Gewährleistung

Die Berufung (der beklagten Zahnklinik gegen das erstinstanzliche Urteil, das dem klagenden Patienten Recht gab) ist zulässig und begründet.

Zwischen den Parteien ist kein selbstständiger Garantievertrag zustande gekommen.

1. Unstreitig ist zwischen den Parteien weder ein ausdrücklicher Garantievertrag geschlossen worden noch hat der Kläger eine irgendwie geartete ´Garantieurkunde´ als Angebot unter Verzicht auf den Zugang einer Annahmeerklärung (§ 151 S. 1 BGB) bekommen.

2. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein konkludenter Vertragsschluss zustande gekommen wäre. Die Äußerungen namentlich nicht genannter Zahnärzte (wohl der Belegärzte oder der gerichtsbekannt häufig wechselnden Assistenten), der Kläger müsse halbjährlich zu Kontrollterminen kommen, um seine ´Gewährleistungsansprüche ´ zu erhalten, gibt nichts dafür her, ob zwischen den Parteien ein Garantievertrag geschlossen worden ist. Dafür, dass die Zahnärzte insoweit befugt gewesen wären, als Vertreter der Beklagten zu handeln, ist nichts vorgetragen.

3. Die Übernahme einer selbstständigen Garantie könnte sich danach nur aus der Werbebroschüre der Beklagten mit dem Titel ´Besser leben mit Biss´ ergeben, die der Kläger nach seinem in erster Instanz nicht bestrittenen Vortrag vor Behandlungsbeginn erhalten hatte. Soweit die Beklagte dies erstmals in zweiter Instanz mit der Begründung bestreitet, die vom Kläger vorgelegte Broschüre sei erst im Jahre 2007, mithin zwei Jahre nach Behandlungsende, verwendet worden, ist sie mit diesem Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

"Unsere siebenjährige Gewährleistung" ist nur schlichte Werbeaussage

In dieser Broschüre wird das von der Beklagte betriebene ´Zentrum für Zahnästhetik´ vorgestellt und dessen Leistungsspektrum unter Überschriften wie ´Zahnwellness - das Original, Beratung, Ambiente, Spezialisierung, Betreuung, Verzahntes Konzept, Schöne Zähne´ etc. angepriesen. Der Passus in der mehrseitigen Werbebroschüre, aus dem der Kläger Rechte ableiten will, hat folgenden Wortlaut:

"Erfolge sichern

Das hauseigene RecallSystem erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7jährige Gewährleistung auf Zahnersatz. Wir stellen Ihnen ein individuelles Pflegeprogramm für Ihre Zähne auf und führen professionelle Zahnreinigungen durch. Damit Ihr strahlendes Lächeln lange erhalten bleibt!"

Bei diesem Hinweis handelt es sich jedoch ersichtlich um nicht mehr als eine schlichte Werbeaussage, die erst der späteren vertraglichen Umsetzung bedarf, um Ansprüche auslösen zu können.

Garantieerklärung kann sich zwar aus einer einzelnen Werbeaussage ergeben, sie gibt es aber nur für Kaufverträge

Aus § 443 Abs. 1 BGB iVm Art. 6 VerbrGKRL ergibt sich nichts anderes. Ob eine selbstständige Garantieverpflichtung im Sinne des § 443 Abs. 1 BGB überhaupt allein durch eine Darstellung der Garantie in der Werbung zustande kommen kann (so Einzelrichterentscheidung OLG Frankfurt OLGR 09, 669. Bamberger/Roth/ Faust, BGB, 2. Aufl., § 443, Rn. 9. JurisPKBGB/Pammler, 3. Aufl., § 443, Rn. 16) oder ob Werbeaussagen nur für die Bestimmung des Inhalts einer späteren Garantieerklärung Bedeutung haben (so MüKoBGB/Westermann, 5. Aufl., § 443, Rn. 7. Staudinger/MatuscheBeckmann, BGB, 2004, § 443, Rn. 34. AnwKBGB/Büdenbender, § 443, Rn. 11. HKBGB/Saenger, 5. Aufl., § 443, Rn. 4. Jauernig/Berger, BGB, 13. Aufl., § 443, Rn. 12) bedarf keiner Entscheidung, weil sowohl § 443 BGB als auch die Richtlinie ausschließlich Kaufverträge betreffen.

Verbraucherschützende kaufvertragsrechtliche Normen des Europarechts sind nicht allgemeingültig

Anhaltspunkte dafür, dass der europäische und deutsche Gesetzgeber Art. 6 VerbrGKRL einen allgemeinen Rechtsgedanken zugemessen hätte, wonach die Regelung über den Wortlaut und die systematische Stellung hinaus für alle schuldrechtlichen Verträge - mithin auch für den vorliegenden Dienstvertrag - gelten soll, sind nicht ersichtlich.

Anmerkung:

Das Urteil ist formaljuristisch nachvollziehbar. Die Schutzvorschriften des § 443 BGB und der VerbrGKRL sind dem Wortlaut nach nur für Kaufverträge bestimmt.

Gleichwohl bleibt für den Patienten, der sich auf die werbende Aussage verlässt und darauf vertraut, im Gewährleistungsfall auch noch nach Jahren kostenlose Hilfe zu bekommen, eine Schutzlücke.

Der Patient sollte hier vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Erklärung über die siebenjährige Gewährleistung verlangen. Eine Erklärung per E-mail oder auch eine handschriftliche Zusage des Arztes reicht völlig aus.

Ein Schutz des Patienten könnte hier mittelbar über eine wettbewerbsrechtliche Konkurrentenklage hergestellt werden. Denn die Angabe mit der siebenjährigen Gewährleistung ist offensichtlich irreführend; es besteht ja - wie der Fall deutlich zeigt - tatsächlich keine Bereitschaft der Zahnklinik, die Implantate nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu ersetzen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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