Das LSG Hessen entschied, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eine gesetzliche Krankenkasse Normalgewichtigen und Nichtrauchern einen Bonus gewährt, ohne dafür einen ärztlichen Nachweis von dem Patienten zu verlangen. Die Beurteilung der dementsprechenden Erklärungen der Versicherten liege im Rahmen der Entscheidungskompetenz der Krankenkasse. Im Verhältnis der Krankenkassen zueinander sind die allgemeinen Wertmaßstäbe des UWG zu beachten (LSG Hessen, Beschluss v. 08.02.2010 - L 8 KR 294/09 B ER -).
Die AOK Hessen hatte die die praktische Handhabung der Bonusregelung einer Betriebskrankenkasse (BKK) als wettbewerbswidrig beanstandet.
Diese BKK gewährt ihren Mitgliedern unter anderem dann einen Bonus, deren Body-Maß-Index zwischen 18 und 27 liegt und die seit mindestens 6 Monaten Nichtraucher sind. Die AOK monierte, dass diese hierfür keine ärztliche Bestätigung verlange, sondern auf die bloße Erklärung der Versicherten vertraue.
Die AOK Hessen mahnte die BKK ab und verlangte von ihr eine Unterlassungserklärung. Diese gab eine solche Erklärung nicht ab und berief sich darauf, dass das Bundesversicherungsamt die Satzungsregelung genehmigt habe. Zudem würden die Bonusvoraussetzungen durch schriftliche Erklärungen der Mitglieder nachgewiesen. Eine ärztliche Bescheinigung hingegen sei mit vertretbarem Aufwand nicht zu erbringen. Im Übrigen handele die AOK missbräuchlich, da sie ebenfalls keine hohen Anforderungen an den Nachweis von Bonusvoraussetzungen stelle.
Einen Antrag der AOK auf eine einstweilige Untersagung der Werbung mit der Bonusregelung lehnte das Sozialgericht ab, weil das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bei Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen schon nicht anwendbar sei. Das Gericht war der Ansicht, die AOK habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil - wie z.B. ein erheblicher Mitgliederverlust - entstanden sei oder drohe.
Das Landessozialgericht Hessen bestätigte diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
Es betonte zwar, dass auch ohne Anwendbarkeit des UWG "die Krankenkassen in ihrem Wettbewerb untereinander die allgemeinen Wertmaßstäbe dieses Gesetzes zu beachten" hätten.
Ein wettbewerbswidriges Verhalten konnte das LSG jedoch nicht erkennen. Die Satzung der BKK schreibe keinen ärztlichen Nachweis der Nichtrauchereigenschaft und des Gewichts vor. Die Satzung sei insofern maßgeblich.
Dass die BKK in Werbeanzeigen, Internetauftritten oder Flyern mit einer lockeren Handhabung der Prüfung der Voraussetzungen für eine Bonusgewährung werbe, habe die AOK nicht vorgetragen.