(25.9.2009) Müssen Patienten auf einen Termin beim Arzt lange warten, kann dies einen Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung im gesperrten Bezirk rechtfertigen, auch wenn dort rechnerisch eine Überversorgung besteht (vgl. BSG, Urt. v. 02.09.2009, - B 6 KA 21/08 R).

EKG des KardiologenDer Fall:

Die Klägerin ist eine Kardiologin in Neuss, die keine Zulassung zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten besitzt. Sie beantragte eine Sonderbedarfszulassung. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesetzlich versicherten Patienten bei kardiologischen Kollegen in Neuss überlang auf einen Behandlungstermin warten müssen. Konkret betrug die Wartezeit über zwei Monate. In dem Bezirk bestand rechnerisch eine Überversorgung an Kardiologen.

Der Berufungsausschuß Nordrhein erteilte der Kardiologin eine Sonderbedarfszulassung. Dagegen klagte die Kassenärztliche Vereinigung mit Erfolg in den untergerichtlichen Instanzen.

Die Entcheidung:

Das Bundessozialgericht verwies die Sache nun zurück an den Berufungsausschuß. Es verpflichtete den Berufungsausschuß unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und seines Bescheides neu über den Antrag auf Sonderbedarfszulassung zu entscheiden.

Dabei zweifelte das BSG nicht an dem vom Berufungsausschuss zugrunde gelegten Rechtsmaßstab der überlangen Wartezeiten. Dieser sei ein sachgerechtes Kriterium, um einen Sonderbedarf zu begründen.

Allerdings hätte der Berufungsausschuss weiterführende Ermittlungen anstellen und feststellen müssen, dass die hier vorliegenden langen Wartezeiten der Patienten zumindest für die ganz überwiegende Zahl der im Kreis Neuss zugelassenen Kardiologen im Regelfall bestehen. Dies war vorliegend nicht geschehen. Die von dem Berufungsausschuß angeführten Angaben von Krankenkassen und von einer seiner Angestellten zu den Wartezeiten vermögen nach Ansicht des BSG die erforderliche Befragung der im Kreis Neuss zugelassenen Kardiologen nicht zu ersetzen.

Praxisanmerkung:

Es ist sinnvoll, wenn der Arzt, der einen Sonderbedarf geltend macht, diesen in seinem Antrag auf Sonderbedarfszulassung so genau wie möglich begründet: Wartezeiten der Patienten auf einen Facharzttermin, lange Fahrtzeiten, Auslastung der Praxen von Kollegen, Dringlichkeit des Behandlungbedarfs etc. sind zu erläutern und wenn möglich auch zu belegen.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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