Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses einer Klinik für das Verhalten eines privatliquidierenden Arztes, mit dem der Patient eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat (OLG München, Urt. v. 12.03.2009 - 1 U 2709/07 -).

Das OLG München hat folgende Klausel als unwirksam angesehen:

„Bei Inanspruchnahme von privatärztlicher Behandlung ist der Freistaat Bayern als Träger des Klinikums lediglich Vertragspartner für die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Vertragspartner für ärztliche Leistungen sind nur die liquidationsberechtigten Ärzte. Der Freistaat Bayern haftet daher nicht für Fehler des privatliquidierenden Arztes (weder vertraglich noch deliktisch). Für Fehler der von diesem persönlich geschuldeten ärztlichen Leistungen haftet allein der liquidationsberechtigte Arzt. Dies gilt auch für Hilfspersonen, denen er sich zur Erfüllung seiner persönlich geschuldeten ärztlichen Leistungen bedient.“

Der Haftungsausschluß ist nach Ansicht des OLG München nicht deutlich genug und verstößt gegen das Transparenzgebot bei der Verwendung allgemeiner Vertragsbestimmungen.

Zur Erläuterung:

Der Patient schließt mit dem Klinikträger zunächst einen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag bezüglich derallgemeinen Krankenhausleistungen. Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung. Da das gesetzlicheVergütungssystem mit den Entgelten für die stationäre Behandlung abschließend ist, wird dem Patienten die
Möglichkeit eröffnet, sogenannte Wahlleistungen für besondere Dienste ärztlicher Spezialisten (wie der Chefärzte) in Anspruch zu nehmen, die er privat bezahlen muss. Dafür schließt der Patient zunächst mit dem Krankenhausträger eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung und zusätzlich einen Vertrag über die Wahlleistung mit den Ärzten der Wahlarztkette.

Nach der höchstrichtlichen Rechtsprechung kann der Klinikträger zwar durchaus seine Haftung für die Ärzte der Wahlarztkette durch eine entsprechende Klausel in der Wahlleistungsvereinbarung vertraglich ausschließen.

Der Patient muss jedoch deutlich darauf hingewiesen werden, welche Nachteile diese Klausel für ihn hat. Aus Sicht des Patienten sind die liquidationsberechtigten Ärzte nicht selbständig praktizierende Ärzte, sondern besonders qualifizierte Ärzte des jeweiligen Krankenhauses. Der Patient geht üblicherweise davon aus, dass er eine besondere medizinische Leistung hinzu kauft und zahlt dafür ein höheres Entgelt. Dem Patienten ist dabei gar nicht klar, welche Folgen es hätte, wenn der Haftungsausschluß der Klinik wirksam wäre: Er verlöre die Klinik als Haftungsträger. Die Ausschlussklausel muss also so deutlich auf die Abweichungen hinweisen, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner sie regelmäßig zur Kenntnis nehmen wird.
Das Oberlandesgericht München sah daher die eingangs genannte Klausel als nicht hinreichend deutlich und daher als unwirksam an.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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