Die so genannten Medi-Terminals dürfen von Apotheken nur zum Verkauf und zur Ausgabe nicht verschriebener Arzneimittel eingesetzt werden (VGH Mannheim, Urt. v. 28. 7. 2009 - 9 S 2852/08 -).

Aus dem Sachverhalt:

Der klagende Apotheker betreibt in der Mannheimer Innenstadt einer Apotheke, die seit Oktober 2007 über einen Medi-Terminal verfügt. Ein Medi-Terminal ist eine Einrichtung, durch die mittels technischer Hilfen Medikamente ohne direkten Kontakt zwischen Apotheker und Kunden abgegeben werden können.
Damit kann innerhalb wie außerhalb der Ladenöffnungszeiten das Angebot der Apotheke einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme von Betäubungsmitteln) über den Außenschalter eines Automaten bezogen werden. Der Kunde tritt dabei nur mittelbar in Kontakt mit dem Apotheker, nämlich über Mikrofon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm zu einem Apotheker, der in der Apotheke oder auch in einem entfernt liegenden Service-Zentrum tätig sein kann. Dieser Apotheker berät den Kunden auf dessen Wunsch, kontrolliert erforderlichenfalls das von ihm in den Automaten eingeführte und dort einbehaltene Rezept über den Bildschirm und gibt das gewünschte Produkt soweit nicht frei verkäuflich, nach Kontrolle frei. Der Kläger betreibt dieses System rund um die Uhr außer an Sonn- und Feiertagen.

Das Regierungspräsidium sieht darin einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften und untersagte dem Apotheker per Verwaltungsakt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – dieses Vorgehen. Dagegen wehrte sich der Apotheker.

Aus den Gründen:

Der VGH Mannheim hat nun entschieden, dass die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen oder nicht verschriebenen Arzneimitteln über ein Medi-Terminal zulässig ist. Lediglich die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente sei nicht zulässig. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Apothekenbetriebsordnung. Danach müsse müsse der für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortliche auf der Verschreibung unmittelbar handschriftliche abzeichnen. Das sei bei der Automatenausgabe nicht möglich.

Im Übrigen, soweit die Ausgabe des Arzneimittels nicht auf der Vorlage einer Verschreibung beruhe, sei der Einsatz eines solchen Terminals als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke zulässig. Damit werde das gesetzgeberische Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke“, das sich bereits durch Zulassung eines „Autoschalters“ und des Versandhandels mit Arzneimitteln verändert habe, weiter modifiziert. Mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Normen insbesondere auch zur Kundenberatung und -information und dem einzusetzenden Apothekenpersonal sei dies nach Ansicht des VGH Mannheim vereinbar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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