Ist die Dokumentation eines Zahnarztes nicht ausreichend so kann er sich nicht auf eine (ihm günstige) Dokumentation eines anderen Arztes berufen (LG Dortmund, Urt. v. 11.02.2009 – 4 O 243/06 -).

Eine Patientin klagte auf Schadensersatz gegen den behandelnden Zahnarzt und warf diesem vor, bei der Nachbesserung einer Zahnprotetik fehlerhaft gearbeitet zu haben.

Aus der Dokumentation des Zahnarztes ergaben sich keine Informationen zu der vorliegenden Friktion der Prothetik, den Laboraufträgen und den Mängelrügen der Patientin. Der behandelnde Arzt berief sich zum Beleg der Ordnungsgemäßheit seiner Nachbesserungsarbeit daher auf die Dokumentation eines anderen Arztes.

Das LG Dortmund verweigerte dem behandelnden Zahnarzt diese Berufung auf die Dokumentation des anderen Arztes. Der Zahnarzt hat sich nach Auffassung des LG Dortmund vom Sitz der Prothetik, wenn sie im Zuge von Nachbesserungsarbeiten aus dem Labor zurückgekehrt und eingesetzt wird, und von der Friktion erneut zu überzeugen. Ist die Dokumentation eines Zahnarztes nicht ausreichend, da jegliche Hinweise auf die jeweils vorliegende Friktion, die Laboraufträge und die Mängelrügen der Patientin fehlen, so kann sich der Zahnarzt auch nicht auf eine anderweitige Dokumentation berufen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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