Auge des frühgeborenen Kindes(21.3.2023) Empfiehlt ein Klinikarzt den Eltern eines Frühgeborenen, dieses in drei Monaten nach Klinikentlassung einem Augenarzt zu einer Kontrolluntersuchung vorzustellen, so verstößt er damit gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen therapeutischen Sicherungsaufklärung. Erleidet das Frühgeborene dann fünf Wochen nach Entlassung eine Netzhautablösung und erblindet teilweise, so haftet die Klinik auf Schadensresatz und Schmerzensgeld (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 01.03.2023, Az. 5 U 45/22). 

Zur medizinischen Vorgeschichte:

Frühgeborene Kinder sind noch nicht voll entwickelt. Bei Frühgeborenen kann es daher zu nicht unerheblichen medizinischen Komplikationen kommen. Sie müssen daher von den behandelnden Ärzten insbesondere in Hinsicht auf folgende Risiken hin untersucht und gegebenenfalls behandelt werden:

  • Unreife der Atmung
  • Unreife des Zentralen Nervensystems
  • Unreife der Augen
  • Unreife der Haut
  • Unreife der Nieren
  • Unreife des Darmes

Die behandelnden Ärzte der Geburtsklinik müssen also sicher stellen, dass Atmung, Augen, Nieren etc. der Frühgeborenen sich richtig entwickeln und bei auftretenden Problemen medikamentös oder erforderlichenfalls operativ gegensteuern. Die Ärzte müssen dabei ebenfalls gewährleisten, dass das Frühgeborene auch nach der Entlassung aus der Geburtsklinik noch so hinreichend engmaschig medizinisch betreut wird, so dass bei auftretenden Schwierigkeiten der behandelnde Kinderarzt schnell reagierten kann. Dazu ist der Klinikarzt verpflichtet, den Eltern Hinweise zu geben, welche Nachuntersuchungen sie durchzuführen haben und insbesondere, in welchem zeitlichen Intervall diese Untersuchungen durchzuführen sind. 

Der Fall:

Im vorliegenden Fall war das klagende Kind in der 25. Schwangerschaftswoche geboren worden. Es bestand daher ein besonderes Risiko für eine Netzhautablösung. Bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus drei Monate nach der Geburt wurde der Kläger regelmäßig augenärztlich untersucht. Bei der Entlassung wurde eine Kontrolle nach drei weiteren Monaten empfohlen. Bereits nach etwa fünf Wochen stellte sich heraus, dass sich eine Netzhautablösung entwickelt hatte. Das rechte Auge ist vollständig erblindet. Auf dem linken Auge hat der Kläger eine hochgradige Sehbehinderung.

Der Kläger machte geltend, es sei ein Behandlungsfehler gewesen, eine Kontrolluntersuchung erst drei Monate nach der Krankenhausentlassung zu empfehlen. Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen, weil es einen direkten Zusammenhang zwischen dem späten Kontrolltermin und der Netzhautablösung nicht für erwiesen hielt. Das Kind legete Berufung gegen dieses Urteil ein.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Oldenburg bejahte einen Fehler der Klinikärzte. Bei der Empfehlung, das Kind erst in drei Monaten wieder einem Augenarzt vorzustellen, handele es sich um eine fehlerhafte Sicherungsaufklärung. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hätte die gebotene deutlich frühere ärztliche Nachbegutachtung der Netzhaut zu einer weiteren, erfolgreichen Behandlung geführt (zB Laserbehandlung). Die Klinik hafte für den entstandenen Schaden.

Das Gericht sprach dem klagenden Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 Euro zu. Damit ist es deutlich über den Antrag des Klägers hinausgegangen. Dieser hatte den Prozess auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe geführt und nur ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 80.000 € verlangt. Das Kind werde sein Leben lang auf Hilfen angewiesen sein. Außerdem schulde die beklagte Klinik Schadensersatz für die materiellen Schäden, die nicht durch die Sozialversicherungsträger übernommen werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Praxisanmerkung:

Der Arzt ist zwar nicht verpflichtet, eine therapeutische Sicherungsaufklärung zu dokumentieren (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 84/19). Gleichwohl ist die Dokumentation des Aufklärungsgesprächs sinnvoll und hilfreich für den Arzt, um nachzuweisen, dass er den Hinweis erteilt hat. Frühgeborene bedürfen wie ausgeführt vieler regelmäßiger Kontrolluntersuchungen und die gesundheitlichen Risiken, die mit unterlassenen Kontrolluntersuchungen einhergehen, sind - wie der vorliegende Fall zeigt - erheblich. Daher empfiehlt es sich, wenn der Klinikarzt eine Handreichung (Formular) vorbereitet, das die wesentlichen Risiken und Intervalle für Untersuchungen konkret benennt und dieses Formular den Eltern aushändigt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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