Der Arzt ist im Insolvenzverfahren verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu geben über seine privatärztliche Honorarforderungen gegen Patienten (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 85/08 -).

Ein insolventer Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse wurde von dem Insolvenzverwalter aufgefordert, Daten bezüglich der privatärztlichen Honorarforderung des Arztes mitzuteilen. Dies verweigerte der Arzt unter Hinweis auf seine ärztliche Schweigepflicht.

Der BGH gab dem klagenden Insolvenzverwalter Recht.

Der BGH führt dazu aus, dass die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, auch besteht im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse. Dies ergibt sich aus § 289 Abs. 2 Satz 1 und § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de