Covid 19 Virus - fehlender Impfnachweis führt zu Betretungsverbot in Arztpraxis(3.9.2022) Das Gesundheitsamt darf einer Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis, die nicht gegen Corona geimpft ist, verbieten, die Arztpraxis zu betreten. Ihr Eilantrag gegen dieses Verbot ist unbegründet (OVG Koblenz, Beschluss vom 2.9.2022 - 6 B 10723/22.OVG).

Der Fall:

Seit dem 15.3.2000 sind Mitarbeiter in Arztpraxen nach § 20a IfSG verpflichtet, nachzuweisen, dass sie immunisiert sind gegen Covid19. 1 Ein Praxismitarbeiter, der keinen Impfnachweis (oder Genesenennachweis, Schwangerschaftsnachweis, oder ein Impfunfähigkeitsattest) vorlegt, darf nicht in der Arztpraxis beschäftigt werden.

Das Gesundheitsamt untersagte deshalb kürzlich einer nach wie vor ungeimpften Praxismitarbeiterin, die Praxisräume ihres Arbeitgebers zu betreten und drohte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Die MItarbeiterin legte dagegen Widerspruch ein und brachte ein Eilverfahren in Gang. Im Laufe dieses Eilverfahrens infizierte sie sich mit Corona. Das Gesundheitsamt verlängerte das Betreteungsverbot daher bis zum Jahresende. Das Verwaltungsgericht lehnte schließlich den Eilantrag der Mitarbeiterin gegen die Nachweispflicht als unbegründet ab. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein.

Die Entscheidung:

Das OVG wies darauf hin, dass die Impfung weiterhin geeignet sei, vor Infektionen zu schützen und die Krankheitsverläufe abzumildern. Das OVG wies auch darauf hin, dass das Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 27.04.2022 (1 BvR 2649/21) nach sachverständiger Beratung die einrichtungsbezogene Impfpflicht des § 20 a IfSG bestätigt und eine entsprechende Verfassungsbeschwerde von 54 Bürgern abgewiesen hatte. Im Ergebnis wies das OVG die Beschwerde der ungeimpften Praxismitarbeiterin als unbegründet ab. Die Praxismitarbeiterin muss also weiterhin, zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren, der Zahnarztpraxis fernbleiben. 

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Praxisanmerkung:

Zwar sind die Corona – Inzidenzzahlen monemtan auf einem sehr niedrigen Stand und allgemein wird Covid19 derzeit nur geringe Beachtung geschenkt. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministers Lauterbach ist aber zum Herbst hin mit einer neuen Corona-Infektionswelle zu rechnen. Die Infektionszahlen wie auch der Verlauf der Infektion können aber durch Impfungen nach wie vor deutlich abgemeldet werden, so der Minister.

Ärzte und Zahnärzte sind darauf hinzuweisen, dass sie sich seit dem 15.3.2022 bußgeldpflichtig machen nach § 73 IfSG, wenn sie ungeimpfte Mitarbeiter beschäftigen in ihren Praxen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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