Impfung gegen Corona-Virus(21.7.2022) Der Impfung gegen Corona kommt nach wie vor eine relevante Schutzwirkung zu. Die Impfwirksamkeit besteht fort. Daher verwirklicht die einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a IfSG) weiterhin den Zweck, die besonders verletzlichen Gruppen wie z.B. Kranke, vorrangig vor Corona zu schützen. Deshalb wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag einer nach wie vor ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin gegen das ihr gegenüber ausgesprochene Praxis-Betretungsverbot als unbegründet zurück (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 20.07.2022 - 5 L 585/22).

Der Fall: 

Die Mitarbeiterin einer bayrischen Zahnarztpraxis ist bisher ungeimpft. 

Das zuständige Gesundheitsamt sprach ihr gegenüber im Juni ein Betretungsverbot für die Zahnarztpraxis aus. Zugleich drohte ihr das Gesundheitsamt ein Zwangsgeld an.

Die Mitarbeiterin der Praxis erhob dagegen Widerspruch.

Sie beantragte im Eilverfahren zu entscheiden, dass der Bescheid vorläufig aufzuheben sei. U.a. brachte sie vor, die Rechtsgrundlage des Betretungsverbots, § 20 a IfSG, sei verfasungswidrig. Das Verbot beeinträchtige auch die Versorgungssicherheit in der Zahnarztpraxis. Zwischenzeitlich infizieret sie sich mit Corona. Daraufhin passte das Gesundheitsamt das Betretungsverbot zeitlich an, indem es der Mitarbeiterin dien Zutritt zwischen dem 29. und 90. Tag nach der Infektion erlaubt. 

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht wie auch das Bundesverwaltungsgericht § 20 a IfSG für verfassungsgemäß erklärten. Die Impfung habe nach einem sachverständigengutachten nach wie vor eine gute Schutzwirkung. Damit verwirkliche die Vorschrift nach wie vor ihren Schutzzweck, nämloch besinders verletzliche Personen zu schützen. Die Mitarbeiterin habe im Übrigen zwar Bedenken gegen eine Impfung geltend gemacht, nicht aber ein ärztliches Attest vorgelegt, dass eine Impfung im Einzelfall aus medizinischen Gründen kontraindiziert sei. Die Infektion ändere an der Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots nichts, da dias Gesundheitsamt das Betretungsverbot ja entsprechend angepasst habe. Da die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin nicht bestätigt hatte, dass das Fehlen der Mitarbeiterin die Versorgung der Patienten der Zahnarztpraxis beeinträchtige, ließ das Gericht auch diesen Einwand der Mitarbeiterin nicht gelten.

Das Gericht wies den Eilantrag der Praxismitarbeiterin daher als unbegründet zurück. Diese darf auch weiterhin nicht in der Zahnarztpraxis arbeiten, wenn sie ungeimpft ist. 

Praxisanmerkung:

Unklar bleibt, ob der Zahnarzt als Arbeitgeber der Mitarbeiterin mit dem verhalten der Mitarbeiterin einverstanden war. Praxisinhaber dürfen ihren Mitarbeitern keine Impfung gegen das Corona-Virus vorschreiben. Allerdings dürfen Arbeitgeber in medizinischen Einrichtungen den Impfstatus der Beschäftigten abfragen. Arbeitgeber müssen sogar sich von ihren Angestellten bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen lassen sowie den Status kontrollieren und dokumentieren. Die Praxisinhaber können auch eine Kündigung bei Nichtimpfung androhen, da der Mitarbeiter einer Arztpraxis wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht geeignet ist, seine Arbeit zu verrichten, wenn er ungeimpft bleibt. Ein Arbeitgeber darf im Rahmen eines Musical-Aufführungsbetriebes ein „2G – Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die keine Corona – Schutzimpfung hat, noch vor Vertragsbeginn kündigen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 3.2.2022 - 17 Ca 11178/21). Für einen Arzt, der besonders dem Schutz seiner Patienten verpflichtet ist, gilt dies erst recht. 

Allgemein ist zu dem hier vorliegenden Fall anzumerken, dass die Gerichte die vielfältigen Angriffe interessierter Gruppen gegen die Corona – Schutzmaßnahmen (Gebot der Maskentragung, Testpflichten, Quarantäneregeln etc.) überwiegend abgewiesen haben. Den Klägern kann hier durchaus ein fehlendes Verständnis demokratischer Entscheidungsfindungsprozesse vorgeworfen werden. Schließlich sind die Corona – Schutzmaßnahmen von demokratisch gewählten Vertretern in ordnungsgemäßen Gesetzgebungsprozessen erlassen worden und sind mithin von den Bürgern zu akzeptieren - die Bürger können ja versuchen, ihre anderslautende Meinung politisch zu artikulieren und bei den kommenden Wahlen zum Durchbruch zu verhelfen. Bis dahin sind die Regeln aber zu achten, auch wenn sie einem nicht gefallen. Wer gleichwohl systematisch und fortwährend und unter Vorbringen teils hanebüchener Argumentationen (hier z.B.: § 20 a IfSG sei verfassungswidrig) die für alle geltenden gesetzlichen Regeln gerichtlich angreift und missachtet, muss sich nicht wundern, dass er damit vor Gericht immer wieder scheitert. Rechtsanwälte, die ihren Mandanten nach dem Mund reden und deren ganz überwiegend aussichtslosen Klagen vor Gericht bringen, binden damit nicht nur woanders dringend erforderliche Ressourcen der Justiz, sie untergraben auch das Vertrauen des Bürger in die Rechtmäßigkeit der Infektionsschutzmaßnahmen und damit auch in die Verfassungsorgane Parlament und Gericht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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