verbieten Werbung eines Zahnarztes(30.6.2022) Ein Praxisinhaber (hier ein Zahnarzt) ist verpflichtet, seine Patienten bei werbenden Darstellungen darauf hinzuweisen, wenn ein dort tätiger Arzt angestellt tätig ist. Andernfalls verstößt er gegen die Berufsordnung der Ärzte bzw. Zahnärzte, handelt wettbewerbswidrig und muss dies unterlassen (Landgericht Aurich, Urteil vom 20.1.2022 - 2 O 895/19). Es ist dem Zahnarzt auch verboten, eine bereits etablierte Behandlungsmethode (hier: Intraoralscanner-Verfahren) als "bahnbrechend" oder sinngemäß als neu zu bewerben, ebenso wie er nicht behaupten darf, dieses Verfahren mache das Fertigen von Zahn-Abdrücken überflüssig, da dies nicht immer der Fall ist. 

Der Fall: 

Eine Zahnarzt X ist in eigener Praxis tätig. Bei ihm angestellt ist der der Arzt Y.

Zahnarzt X nennt Arzt Y als Zanarzt in einem Werbeflyer der Zahnarztpraxis. Ein Hinweis darauf, dass Y dort angestellt tätig ist, findet sich nicht in dem Werbeflyer. 

Des weiteren wirbt der Zahnarzt X damit, dass durch die Möglichkeit des Einsatzes von Intraoralscannern, die er dort als bahnbrechnd bezeichnet, Zahnabdrücke unter Einsatz von Abdruckmasse hinfällig würden.

Ein anderer Zahnarzt verlangte von dem werbenden Zahnarzt Unterlassung dieser Aussagen. Da er diese Werbung nicht unterließ, verklagte er den Zahnarzt auf Unterlassung.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Aurich verurteilte den Zahnarzt zur Unterlassung dieser Werbungen. 

Das Gericht nimmt zur Begründung auf die in der Berufsordnung der Zahnärzt festgelegten Regeln für den Umgang mit angestellten Zahnärzten Bezug:

Über die Beschäftigung von Angestellten Zahnärzten darf in öffentlichen Ankündigungen nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden (vgl. dazu auch § 18 Absatz 4 der Musterberufsordnung der Zahnärzte und auch - für die Ärzte - § 19 Absatz 4 der Musterberufsordnung der Ärzte).

Deshalb sei diese Werbung unlauter im Sinne des § 3a UWG und daher zu unterlassen. 

Hinsichtlich der Frage, ob die Angaben des Zahnarztes zum Einsatz des interoralscanner richtig oder falsch sind, ließ sich das Gericht von einem medizinischen Sachverständigen beraten. Dieser führte aus, dass diese Scanner weder bahnbrechend bzw.neu seien, noch dass sie in jedem Fall das Fertigen von Abdrücken überflüssig machten. Dieser Wertung schloss sich das Gericht an. Die Werbung sei daher irreführend im Sinne des § 5 UWG. Im Ergebnis untersagte das Gericht auch diesen Teil der Werbung.

Praxisanmerkung:

Die Entscheidung lässt sich vollumfänglich auch auf Ärzte übertragen. Auch Ärzte müssen in ihrer Werbung, zum Beispiel auf der Homepage der Arztpraxis, darauf hinweisen, ob ein Arzt angestellt ist. Andernfalls kann bei dem Patienten der Eindruck entstehen, der Arzt sei Partner der Praxis und hafte ebenfalls selbst.

Auch hinsichtlich der Beschreibung von Behandlungsverfahren in einer medizinischen Werbung ist dieses Urteil auf Ärzte übertragbar: Angaben über Behandlungsverfahren müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen die Erfolge des Verfahrens nicht übertreiben.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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