Das
BSG stellte in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass
eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich
beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause
und im Schwimmbad ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht.
Sie sei damit erforderlich im Sinne des § 33 Absatz 1 SGB V, um die Behinderung auszugleichen.
Es komme es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimmbades einer sportlichen Betätigung bzw einer Freizeitbeschäftigung dient (Schwimmen, Wassergymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nach Ansicht des Gerichts nur dann durchzuführen, wenn es um den Ausgleich der Folgen einer Behinderung geht.
Dem Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit einer Badeprothese kann nicht entgegen gehalten werden, es gebe am Markt Kunststoff-Überzüge, die über die vorhandene Alltagsprothese zu ziehen seien und diese vor Wasserschäden schützten. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Gerichts gerade nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative.