Einsicht in die Behandlungsunterlagen des Patienten durch die Krankenkasse(24.4.2022) Das Landgericht Kassel hat nun ein Einsichtsrecht auch der Krankenkasse bejaht. Denn dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einsichtsnahmerecht in § 630 g BGB abschließend geregelt und die Rechtsstellung anderer möglicher Verfahrensbeteiligter, insbesondere der beteiligten Krankenkassen, im Vergleich zur früheren Rechtslage eingeschränkt werden sollte. Gehe es der Versicherung um die Verfolgung von Ersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern, enspreche die Offenlegung regelmäßig dem mutmaßichen Willen des Patienten (LG Kassel, Urteil vom 2. März 2022 – 2 O 560/21).

 

Praxisanmerkung:

In der Regel erbitten die Patienten selbst Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Dieser Fall ist in § 630 g BGB geregelt. In Einzelfällen verlangen aber auch die gesetzlichen Krankenversicherungen der Patienten die Herausgabe dieser Unterlagen von den Ärzten bzw. behandlenden Kliniken, insbesodere, wenn sie einen Behandlungsfehler vermuten. Für diese Einsicht fehlt allerdings eine gesetzliche Regelung. 

Das Einsichtsrecht der Krankenversicherung leitet das Landgericht Kassel in nachvollziehbarer Weise aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Einsichtsrecht einer Krankenversicherung in Unterlagen eines Pflegeheimes ab (VI ZR 359/11).

Hat die Klinik reale Zweifel daran, dass ein verstorbener Patient der Einsichtnahme widersprochen hätte, so kann die Klinik die Einsichtnahme verweigern, muss dann aber im Einzelnen gegenüber der Krankenkasse darlegen, warum der Patient diese Einsicht mutmaßlich nicht gewollt habe.

Dies hat die Klinik im vorliegenden Fall nicht getan, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, das Fehlen der Schweigepflichtsentbindung zu monieren. 

Die Behandlerseite muss dem Einsichtsbegehren - sei es nun das eines Patienten oder das eines Dritten - allerdings nur entsprechen, wenn dies entweder Zug um Zug gegen Kostenerstattung erfolgt oder wenn der Einsichtbegehrende vorab sich bereit erklärt, diese Kosten der Einsichtnahme (also Kopierkosten und Versandkosten) zu begleichen, erforderlichenfalls auch vorschußweise.  

Verweigert die Behandlerseite das Einsichtsbegehren dagegen grundlos, riskiert sie, verklagt zu werden und - wie hier - dann verpflichtet zu werden, umfangreiche Anwaltskosten sowie Gerichtskostne bezahlen zu müssen. 

Die Entscheidung im Volltext:

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Behandlungsunterlagen über die Patientin …, die mit deren Behandlung bei der Beklagten im Zeitraum von 22.01.2019 bis einschließlich 10.05.2019 in Zusammenhang stehen, insbesondere

o einen Auszug aus der Patientenakte der Patientin,

o Kopien des bildgebenden Materials,

o die Operationsberichte sämtlicher Operation im angegebenen Zeitraum

in Kopie herauszugeben - Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.657,67 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Verfahren der ebenfalls nach Behandlung bei der Beklagten verstorbenen, ehemaligen Versicherten der Klägerin, …, in Höhe von 1.142,14 € zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Dieses Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Herausgabe von Behandlungsunterlagen einer verstorbenen Versicherungsnehmerin, um selbst bzw. nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V durch den medizinischen Dienst prüfen zu lassen, ob ein Behandlungs-​oder Pflegefehler durch die Behandler in der von der Beklagten betriebenen Klinik vorliegt, der auf sie nach § 116 SGB X übergegangen ist.

Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherungsträger der verstorbenen Patientin, … . Die Beklagte ist Betreiberin des … . Die Beklagte verweigert die Herausgabe der Behandlungsunterlagen der verstorbenen Patientin.

Die Klägerin vermutet Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Behandlung in einer Klinik der Beklagten in der Zeit vom 22.01.2019 bis einschließlich 10.05.2019. Mit Schreiben vom 21.11.2019 (Bl. 26 d.A.), 06.02.2020 (Bl. 25 d.A.) und 01.04.2020 (Bl. 23 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte, unter Fristsetzung, auf die streitgegenständlichen Unterlagen zwecks Prüfung herauszugeben, was die Beklagte ablehnte mit der Begründung, dass die Klägerin eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben beizubringen habe.

Gleichfalls forderte die Klägerin u.a. mit Schreiben vom 29.06.2020 (Bl. 27 d.A.) von der Beklagten die Herausgabe der Behandlungsunterlagen, der ebenfalls verstorbenen Patientin, …, für den Behandlungszeitraum vom 15.01.2020 bis 01.02.2020 heraus. Mit anwaltlichen Schreiben vom 03.11.2020 (Bl.20 f. d.A.) wurde nochmals die Übersendung der Behandlungsunterlagen gefordert und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 19.217,18 €, mit 1.142,14 € beziffert. Nachdem die Beklagte zunächst die Herausgabe verweigerte, wenn nicht eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt werde, übersandte sie dann "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Unterlagen. Mit Schreiben vom 13.12.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin die Begleichung der angefallenen Kosten seiner außergerichtlichen Tätigkeit unter Fristsetzung bis zum 15.01.2021. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Schreiben vom 14.01.2021 ab und zahlte nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Herausgabe der für die Begutachtung bzw. Prüfung eines etwaigen Regressanspruchs notwendigen Unterlagen zu. Die Krankenkasse als der Versicherungsträger sei nicht unmittelbar am Behandlungsgeschehen beteiligt. Erfolge ein Behandlungsfehler, gehe der Schadensersatzanspruch des Patienten zwar sofort mit dem schädigenden Ereignis gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Krankenkasse über, hiervon zu unterscheiden sei aber die Frage der Verjährung. Gerade bei Behandlungsfehlern bekomme die Krankenkasse nämlich nicht automatisch die gemäß § 199 Abs. 1 BGB für die Verjährung auslösende Kenntnis.

Die Klägerin sei zudem gemäß § 76 Abs. 1 SGB IV verpflichtet, die Einnahmen unverzüglich und vollständig zu erheben und habe daher eine öffentlich-​rechtliche Pflicht, Schadensersatzansprüche bzw. Gesundheitsschäden ihrer Mitglieder auf mögliches Drittverschulden hin zu überprüfen, um gegebenenfalls Ersatzansprüche nach § 116 SGB X geltend machen zu können.

Im vorliegenden Fall würden die elektronischen Krankenhausdaten der Patientin … bezüglich ihres Behandlungsaufenthalts im Klinikum der Beklagten gleich 2 Komplikationen aufweisen, aus denen sich Verdachtsmomente ergeben würden.

Zum einen der Code T81.0, welcher für eine Komplikation im Zusammenhang mit einem Eingriff, bei dem eine Blutung oder ein Hämatom entstand und zum anderen der Code T82.1, welcher für eine Komplikation im Zusammenhang mit einem Eingriff, bei dem eine mechanische Komplikation mit einem kardialen elektronischen Gerät (Herzschrittmacher) besteht. Beide Komplikationen seien durch die von der Beklagten betriebenen Klinik übermittelten Daten im streitgegenständlichen Fall entstanden. Im Zusammenhang mit den völlig ungewöhnlich hohen Kosten von 300.639,16 € sei die Mitteilung einer Komplikation ein objektiver Anhaltspunkt, der eine Prüfung dieses Verdachts notwendig mache. Ob es sich bei den Komplikationen um nicht vermeidbare Komplikationen oder um tatsächliche Behandlungsfehler handele, könne sodann aber nur anhand der Behandlungsunterlagen nachvollzogen werden.

Die Rechtsprechung billige den Sozialversicherungsträgern in dieser Situation einen Herausgabe- und Einsichtsanspruch als Nebenrecht zu. Mit dem vermuteten Schadensersatzanspruch gehe auch der Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen gemäß §§ 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 401, 412 BGB von der geschädigten Person auf die Klägerin über. Auch ohne das Vorliegen einer Schweigepflichtentbindungserklärung sei regelmäßig von der mutmaßlichen Einwilligung des Verstorbenen Patienten auszugehen, so dass die Behandlungsunterlagen herauszugeben seien.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass ein Anspruch gemäß § 286 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltsgebühren aus einer Gebühr von 1,8 begründet sei. Aufgrund der Anrechnungsvorschriften, erfolge eine Abrechnung in Höhe einer 1,0 Gebühr. Hinsichtlich der Patientin … nach einer 1,3 Gebühr.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Behandlungsunterlagen über die Patientin …, die mit deren Behandlung bei der Beklagten im Zeitraum von 22.01.2019 bis einschließlich 10.05.2019 in Zusammenhang stehen, insbesondere

o einen Auszug aus der Patientenakte der Patientin,

o Kopien des bildgebenden Materials,

o die Operationsberichte sämtlicher Operation im angegebenen Zeitraum

in Kopie herauszugeben - Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten.

2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.657,67 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Verfahren der ebenfalls nach Behandlung bei der Beklagten verstorbenen, ehemaligen Versicherten der Klägerin … in Höhe von 1.142,14 € zu zahlen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen der Patientin … zustehe. Gesetzlich normiert sei weder im Sozialrecht eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage der Klägerin zur Auskunftserteilung gegenüber der Beklagten noch sei nach der Kodifizierung des Patientenrechtegesetzes eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage vorhanden. Die Herleitung eines Anspruchs der Klägerin aus § 116 SGB X i.V.m. §§ 401 analog, 412 BGB, überzeuge nicht, soweit dies ohne eine Legitimation durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben der verstorbenen Versicherten … geschehe. Die von der Klägerin zitierten Urteile seien sämtlich auf Sachverhalte zurückzuführen, bei welchen Schweigepflichtentbindungserklärung vorliegen würden bzw. vor in Kraft treten des Patientenrechtsgesetzes. Vorliegend sei dies aber gerade nicht der Fall. Es sei auch nicht auf den mutmaßlichen Willen der Patientin abzustellen bzw. darauf, dass diese mit einer Einsichtnahme einverstanden gewesen wäre.

In § 630g Abs. 3 BGB sei ausdrücklich geklärt, dass Ansprüche den Erben zustehen würden. Die Klägerin, als Krankenkasse sei hier nicht aufgeführt. Da das Einsichtsnahmerecht im Todesfall ausdrücklich geregelt wurde, sei auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Die Klägerin bedürfe daher der Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung durch die Erben, die die Klägerin jedoch bis heute nicht vorgelegt habe. Mangels Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung, stehe der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Behandlungsunterlagen zu. Sowohl aus berufsrechtlichen Gründen wie auch aus strafrechtlichen Gründen, bestehe eine Verschwiegenheitsverpflichtung, so dass ohne Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung keine Auskünfte bzw. Herausgabe der Behandlungsunterlagen erfolgen könne.

Hinsichtlich der Patientin …, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Auch insoweit habe die Klägerin keine Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt, so dass die Beklagte aus diesem Grunde mit der Herausgabe nicht in Verzug gewesen sei. Zudem habe es sich bei den Schreiben der Klägerin vom 29.05.2020 und 06.07.2020 lediglich um Bitten zur Übersendung der Unterlagen gehandelt. Eine Fristsetzung sei nicht gesetzt worden, so dass keine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung vorgelegen habe. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass man im Falle der Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben selbstverständlich die angeforderten Behandlungsunterlagen übersenden werde. Eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung liege daher gerade nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

II.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB zu.

a) Unstrittig haben die Patientinnen, mithin auch die verstorbenen Versicherungsnehmerinnen der Klägerin, Frau … und Frau …, gemäß § 630 g Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Einsichtnahme in die vollständigen Patientenunterlagen. Dieser Einsichtsanspruch ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin war zur Übernahme der Krankenkosten verpflichtet. Im Hinblick auf solche Kosten, die aufgrund einer fehlerhaften Behandlung entstanden sind, kann den Versicherten ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehen, welcher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergehen würde. Entsprechend steht der Klägerin zur Prüfung derartiger Schadensersatzansprüche auch aus übergegangenem Recht ein Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen zu.

b) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung.

Dabei ist grundsätzlich zutreffend, dass die von der Beklagten betriebene Klinik und die dortigen Behandler gegenüber den verstorbenen Versicherten sowohl aus dem Behandlungsvertrag, als auch unter Berücksichtigung von § 203 Abs. 4 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und daher grundsätzlich gehindert sind, die Behandlungsunterlagen anderen Personen (Dritten) zur Verfügung zu stellen.

Diese Verschwiegenheitsverpflichtung greift grundsätzlich auch über den Tod der Betroffenen hinaus, wie sich dies aus § 203 Abs. 4 StGB ergibt. Dies gewährleistet, dass geheimhaltungsbedürftige Tatsachen auch nach dem Versterben der Betroffenen weiter geheim gehalten bleiben.

Jedoch hängt es nach dem Tode des Betroffenen vom mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ab, ob und in welchem Umfang der Geheimnisträger zum Schweigen verpflichtet ist. Hat sich der Verstorbene hierüber zu Lebzeiten geäußert, ist grundsätzlich der geäußerte Wille maßgeblich. Lässt sich dagegen eine Willensäußerung nicht feststellen, muss der mutmaßliche Wille des Verstorbenen erforscht werden. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Dem mutmaßlichen Willen der Versicherten kommt auch in der vorliegenden Konstellation entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere ist der mutmaßliche Wille vor einer etwa eingeholten Entscheidung der Erben vorrangig.

Dem steht auch nicht § 630g Abs. 3 BGB entgegen. Danach stehen im Falle des Todes des Patienten Einsichtsnahmerechte den Erben und den nächsten Angehörigen zu. Damit ist zum einen klargestellt, in welchen Fällen das Einsichtsnahmerecht vererbt wird, zudem wird ein eigenes Recht auf Einsichtnahme den nächsten Angehörigen zugestanden. Die Rechtsstellung der Berechtigten wird damit insbesondere auch dadurch gestärkt, dass diese Einsichtsnahmerechte geltend machen können, ohne den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen nachweisen zu müssen und es vielmehr, gerade auch in Zweifelsfällen, dem Behandler obliegt, einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen darzulegen. Letztlich kommt allerdings - auch nach der Regelung des § 630 g Abs. 3 BGB dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen die entscheidende Bedeutung zu. Dies geht aus § 630 g Abs. 3 Satz 2 BGB explizit hervor.

Im Rahmen des Patientenrechtegesetzes wurde auch der § 630 g BGB eingeführt. Das Patientenrechtegesetz regelt die Rechtsstellung zwischen Patient und Behandler. § 630g Abs. 3 BGB regelt mithin die Rechtsstellung der Erben und nahen Angehörigen gegenüber dem Behandler. Der Argumentation der Beklagten, der Kreis derjenigen, welche neben dem Patienten ein Recht auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation hätten, sei durch § 630g BGB abschließend geregelt, kann sich die Kammer nicht anschließen. Alleine aus der Verbesserung der Rechtsstellung der Hinterbliebenen nach dem Patientenrechtegesetz kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Einsichtsnahmerecht in § 630 g BGB abschließend geregelt und die Rechtsstellung anderer möglicher Verfahrensbeteiligter, insbesondere der beteiligten Krankenkassen, im Vergleich zur früheren Rechtslage eingeschränkt werden sollte. Hierfür bieten weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift Anhaltspunkte. Es besteht auch Einigkeit, dass jedenfalls Rechte aus § 810 BGB weiterhin bestehen können (Palandt/Sprau, 75. Auflage, § 810 BGB Rn. 4). Zudem belegt § 630 g Abs. 3 Satz 2 BGB, dass dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten auch nach dem Patientenrechtegesetz weiterhin die entscheidende Bedeutung zukommt.

Daher kann die Klägerin grundsätzlich ein gem. § 116 SGB X auf sie übergegangenes Recht auf Einsichtnahme geltend machen, soweit dies dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entspricht.

c) Die Entscheidung, ob die Verstorbene die Krankenkasse mutmaßlich von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hätte, obliegt dem jeweiligen Geheimnisträger. Ihm kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der durch die Gerichte nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Der Geheimnisträger ist daher zu einer gewissenhaften Überprüfung verpflichtet, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verstorbene die ganz oder teilweise Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber der möglicherweise zum Schadensersatz berechtigten Krankenkasse missbilligt hätte (OLG München, Beschluss, vom 19.09.2011, 1 W 1320/11 Rn. 16). Dabei genügt es jedoch nicht, dass sich die Beklagte nur grundsätzlich auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit beruft. Es muss vielmehr nachvollziehbar vorgetragen werden, dass sich die Weigerung auf konkrete oder mutmaßliche Belange der Verstorbenen und nicht auf sachfremde Gesichtspunkte stützt.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, die für oder gegen den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen sprechen würden.

In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Entbindung von der Schweigepflicht dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Behandlungspflichten ermöglichen soll, wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Offenlegung der Unterlagen gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht. Insoweit wird auf die Entscheidung des BGH betreffend behaupteter Ansprüche bei fehlerhafter Behandlung in einem Pflegeheim, BGH Urteil vom 26.02.2013, Az. VI ZR 359/11, Rn. 13, verwiesen. Es ist zwar zutreffend, dass in dieser Entscheidung nicht auf das Patientenrechtegesetz eingegangen wird (dieses ist erst am Tag der Entscheidung in Kraft getreten), wie aber bereits oben ausgeführt, steht nach Auffassung der Kammer das Patientenrechtegesetz dem Einsichtsnahmerecht der Klägerin nicht entgegen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Patient grundsätzlich an der Aufdeckung von Behandlungsfehlern interessiert ist. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass der Verstorbene kein Interesse daran hat, dass etwaige Schadensersatzansprüche verfallen und die entsprechenden Schäden von der Solidargemeinschaft des Krankenversicherten getragen werden müssen. In diesem Zusammenhang kann, auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Krankenkasse ohnehin bereits über eine Vielzahl von Informationen und Unterlagen in Bezug auf die ärztliche Behandlung des (verstorbenen) Patienten verfügt, so dass das Geheimhaltungsinteresse im Verhältnis zur Krankenkasse grundsätzlich geringer sein dürfte als gegenüber weiteren Dritten.

Daher ist davon auszugehen, dass der mutmaßliche Wille der Verstorbenen hier dahingeht, dass die Klägerin Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen kann. Insoweit ist die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Einsichtsnahmerecht von Pflegekassen entsprechend anzuwenden (LG München I Endurteil v. 15.11.2017 – 9 O 3174/17, BeckRS 2017, 144974 Rn. 17-​32, beck-​online).

2. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Die Beklagte lehnte die Herausgabe der Behandlungsunterlagen der Verstorbenen, ohne Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben, ab. Wie unter 1. ausgeführt erfolgte dies zu Unrecht.

Hinsichtlich der Versicherten, Frau …, erfolgte die Übersendung der Behandlungsunterlagen – ohne Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben- erst nach Aufforderung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Sowohl die seitens der Klägerin angenommenen Gegenstandswerte, als auch die Höhe der Geschäftsgebühr, in der Angelegenheit E. mit 1,3 und in der Angelegenheit K. mit 1,8 bzw. 1,0 unter Anrechnung, sind begründet und angemessen.

Der Einsatz von Spezialkenntnissen, um die es sich beim Arzthaftungsrecht wie allgemein beim Medizinrecht durchaus handelt, ist etwas, das als Kriterium rechtlicher Schwierigkeit auch zugunsten des Spezialisten anzuerkennen ist. Es kommt demnach nicht maßgeblich darauf an, ob es sich für die mit der Sache befassten Anwälte einer speziell auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Kanzlei um einen "Durchschnittsfall" handelt oder ob er auch aus Sicht eines Spezialisten außergewöhnlich umfangreich oder schwierig ist. Von den beiden Bemessungskriterien rechtliche Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit stellt der Umfang der entfalteten Tätigkeit das im Regelfall wesentlichere Kriterium dar (OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2015 - 5 W 7/15).

III.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht, auf § 709 ZPO. Dabei war für die Höhe der Sicherheitsleistung nicht die Höhe des Streitwertes, sondern die Höhe eines möglichen Vollstreckungsschadens, hier der Erstellung der fraglichen Dokumentation, maßgeblich (Zöller/Herget, ZPO 34. Aufl. 2022, § 709 ZPO Rn. 5). Dieser wurde mit Hinzurechnung eines ebenfalls anzusetzenden Sicherheitszuschlages geschätzt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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