Gilt die Maskenpflicht jetzt noch in Arztpraxen?(4.4.2022) Da bundeseinheitliche Regelungen zu den jetzt noch geltenden Corona-Infektionsschutzregeln fehlen, sind niedergelassene Ärzte verwirrt: Gilt die Maskenpflicht noch in Arztpraxen? Kann ein Arzt selbst eine Maskenpflicht in seiner Praxis durchsetzen?

Ob die Maskenpflicht in Arztpraxen noch gilt, hängt davon ab, in welchem Bundesland der Arzt niedergelassen ist. In Bayern z.B. gilt die Maskenpflicht in Arztpraxen noch bis zum 30.4.2022. Denn so ist dies in der bayrischen Infektionsschutzverordnung gereglt. In Berlioj gilt in Arztpraxen ebenfalls eine Maskenpflicht nach § 2 Absatz 1 SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung  

Jeder Arzt muss also in "seiner" Landes-Infektionsschutzverordnung nachsehen, was dort geregelt ist.  

Das ist natürlich unbefriedigend. Auch weil die restriktiven Infektionsschutzverordnungen auslaufen, während das Virus ja bleibt. 

Deshalb ist besonders interessant, ob ein niedergelassener Arzt eine Maskenpflicht in seiner Praxis selbst anordnen kann (Hausrecht).

Hier muss man unterscheiden:

  • In Notfällen kann er dies nicht. Einen blutenden oder unter starken Schmerzen leidenden oder akut behandlungsbedürftigen Patienten ohne Maske darf er wegen einer fehlenden Maske oder wegen der Weigerung, eine solche zu tragen, nicht abweisen. Dies wäre eine strafbare unterlassene Hilfeleistung. 
  • In allen anderen Fällen kann der niedergelassene Arzt darauf bestehen, dass der Patient in seiner Praxis eine Maske trägt und ihn ansonsten auffordern, die Praxis zu verlassen. Er muss ihn dann nicht behandeln. Denn der Infektionsschutz des Arztes, seines Personals und der übrigen Patienten geht hier vor.

Auch die Rechtsabteilung der Kassenärztllichen Bundesvereinigung geht davon aus, dass der niedergelassene Arzt dies selbst entscheiden kann.

Praxistipp:

Wichtig ist, dass der Arzt den Patienten, der keine Maske trägt und nach Aufforderung auch keine aufsetzen will, fragt, ob ein Notfall vorliegt oder ob der Patient starke Schmerzen hat. Das Ergebnis dieser Konversation ist zwingend kurz zu dokumentieren, z.B. "Mann, dunkle Haare, ca ... Jahre, mittelgroß kommt am ... um ... Uhr ohne Maske in die Praxis. Auf Nachfrage: kein Notfall, keine Schmerzen. Verweigert Maskentragung. Der Praxis verwiesen wegen Maskenpflicht in unserer Praxis." Es sind hier Fälle bekannt, dass so abgewiesen Patienten sich unter Falschangaben zum Sachverhalt bei Staatsanwaltschaft, Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung beschwert haben, um sich für die Abweisung zu rächen. Um diese lästigen querolatorischen Verfahren rechtssicher und schnell zum Abschluss zu bringen, ist es ratsam, jeden abgewiesenen Patienten kurz zu dokumentieren. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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