Ist MRT eines Orthopäden privat abrechenbar?(30.3.2022) Ein bayrischer Facharzt für Orthopädie, der keine Weiterbildung für MRT besitzt darf dennoch MRT-Untersuchungen privat abrechnen. Denn auch wenn er damit gegen die bayrische Berufsordnung verstößt, indem er fachfremde Leistungen erbringt, beeinflusst dies nicht seinen Honoraranspruch aus der Gebührenordnung für Ärzte (BayObLG, Urteil vom 18.01.2022 - 1 ZRR 40/20).

Der Fall: 

Der beklagte niedergelassene Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie erbrachte in den Jahren 2011 bis 2016 auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags mit einem Krankenhaus Magnetresonanztomografie-Untersuchungen (MRT-Untersuchungen) und rechnete diese auf Grundlage der GOÄ gegen die Patienten ab. Eine - fachgebundene - Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomografie, die mit der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 (WBO 2004) eingeführt worden ist, hat der Beklagte nicht absolviert.

Die private Krankenversicherung der Patienten verlangte die gezahlten Honorare unter Hinweis auf die fehlende Weiterbildung des Orthopäden zurück. Denn der beklagte Orthopäde habe gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, weil er fachfremde Leistungen abrechnete, sprich das Beschränkungsgebot in Art. 34 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) verletzt habe. Deshalb seien die Behandlungsverträge unwirksam. Die Versicherung forderte insgesamt rund 20.000 EUR von dem Orthopäden zurück. 

Landgericht und Oberlandesgericht Nürnberg wiesen die Klage der Versicherung als unbegründet ab.

Die Versicherung legte Revision zum BayObLG ein. 

Das Urteil:

Das BayObLG wies die Revision als unbegründet ab und bestätigte, dass der Orthopäde das Honorar nicht zurückzahlen muss. 

Denn ein Verstoß gegen das Beschränkungsgebot in Art. 34 Abs. 1 HKaG führe nicht zur (Teil-)Nichtigkeit des Behandlungsvertrag. Auch stehe ein Verstoß einer Abrechnung der Leistung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht entgegen.

Anders sehe es im vertragsärztlichen Bereich aus - dort führe der Verstoß gegen das Verbot der Erbringung fachfremder Leistungen unzweifelhaft zur Honorarkürzung.

Praxisanmerkung:

Diese Beschränkung auf das eigene Fachgebiet findet sich in der überwiegenden Zahl der ärztlichen Berufsordnungen (z.B. § 19 II Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, ob ein Verstoß gegen dieses Gebot den privatärztlichen Honoraranspruch zu Fall bringt, liegt derzeit nach hiesigem Erkenntnisstand nicht vor. Insofern markiert die vorliegende Entscheidung des BayObLG das bisher höchstrichterlichste Urteil zu dieser Frage. Eine endgültige Rechtsicherheit besteht gleichwohl nicht, solange der BGH nicht verbindlich über diese recht streitige Frage entschieden hat.

Mithin fragt sich, wie sich Ärzte verhalten sollen, die fachgebietsfremde Leistungen erbringen und abrechnen wollen. Hier bleibt klar festzuhalten, dass dieses Vorgehen mit erheblichen Risiken belastet ist. Selbst wenn Rückforderungen der Versicherungen abgewehrt werden können, sind solche Gerichtsverfahren zeit- und kostenausfwändig und belasten überdies das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten. Es ist daher der für den Arzt sicherste Weg, wenn er die erforderlichen Weiterbildungen (hier MRT) erwirbt und somit Rechtstreitigkeiten vermeidet.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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