Unterschrift des ärztlichen Leiters des MVZ erforderlich(10.2.2022) Personalprobleme in einem Kölner MVZ führten dazu, dass das MVZ zeitweilig keinen ärztlichen Leiter besaß. Das MVZ reichte die Abrechnungssammelerklärungen für zwei Quartale in diesem Zeitraum infolgedessen unterschrieben durch den Geschäftsführer der Träger-GmbH des MVZ ein. Im Ergebnis muss das MVZ nun die Honorare für diese beiden Quartale vollständig an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlen. Denn die Abrechnung setzt zwingend eine Unterzeichnung der Abrechnungssammelerklärung durch den ärztlichen Leiter voraus (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.9.2021 – L 11 KA 49/17).

Der Fall:

Die Klägerin ist ein MVZ in Köln in der Rechtsform einer GmbH, das zur vertragärztlichen Versorgung zugelassen war. Ab Anfang 2013 gelang es dem MVZ immer schlechter, die Stelle des ärztlichen Leiters zu besetzen. Es kam zu mehreren Personalwechseln in der ärztlichen Leitung. Zuletzt benannte das MVZ gegenüber der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung für die Quartale 3/2013 und 4/2013 die in dem MVZ angestellte Frau Dr. T. als ärztliche Leiterin.

In den Quartalen 2/2013 und 3/2013 unterzeichnete der Geschäftsführer der Träger-GmbH die dann eingereichten Abrechnungs-Sammelerklärungen des MVZ. 

Mit Schreiben vom 25. November 2013 wandte sich Frau Dr. T an die Beklagte und wies darauf hin, dass sie durch den Geschäftsführer der Klägerin "eigenmächtig seit 18. Juli 2013 als ärztliche Leiterin benannt" worden sei. Diese Angabe sei falsch und "rückwirkend zu löschen".

Die Beklagte forderte daraufin die Honorare für die Quartale 2/2013 und 3/2013 von rund 150.000 € von dem MVZ zurück. 

Dagegen klagte das MVZ. Das Sozialgericht wies die Klage des MVZ als unbegründet ab. Die beklagte KV habe das Honorar zu Recht zurück gefordert. Denn die Abrechnungssammelerklärungen seien falsch, da sie nicht vom ärztlichen Leiter des MVZ unterzeichnet waren. 

Das MVZ ging in Berufung.

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Das MVZ muss die Honorare also zurückzahlen.

Zur Begründung führt das Gericht aus: 

Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V. Die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 5 HVM fordert die Unterschrift des ärztlichen Leiters des MVZ unter der Sammelerklärung. Diese Voraussetzung hat das MVZ nicht eingehalten. Denn die Sammelerklärungen sind nicht vom ärztlichen Leiter bzw. der ärztlichen Leiterin des MVZ unterschreiben worden. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin, der selbst weder angestellter Arzt des MVZ noch Vertragsarzt war, die Sammelerklärungen unterzeichnet. Damit entfiel die in § 1 Abs. 4 Satz 3 HVM beschriebene Garantiefunktion und folglich eine konstitutive Voraussetzung für die Abrechnung. 

Auch aus der Entscheidung des BSG vom 21. März 2012 (B 6 KA 22/11 R, a.a.O.) folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Aus dieser Entscheidung ergibt sich nicht, dass die Pflicht zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Abrechnungssammelerklärung allein den Geschäftsführer des MVZ trifft.

Das Gericht sieht durch die massive Honorarrückforderung (trotz ordnungsgemäß erbrachter Leistungen) auch die Berufsfreiheit des MVZ nicht verletzt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in § 1 Abs. 5 HVM ein gestaffeltes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügendes System von Rechtsfolgen geregelt hat, das eingreift, wenn eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht fristgerecht erstellt werden kann. Dieses System hätte es der Klägerin ermöglicht, auch bei vorübergehender Abwesenheit eines ärztlichen Leiters ihre Abrechnung - ggf. - verspätet einzureichen und hierfür lediglich Honorarabschläge in Kauf zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie indessen keinen Gebrauch gemacht.

Das Gericht bejaht auch den hier für eine Honorarrückforderung erforderlichen (BSG, Urteil vom 22. März 2006 (B 6 KA 76/04 R) grob fahrlässigen Normverstoß des MVZ. Denn die Klägerin hat trotz des ausdrücklichen Hinweises im Vordruck ["Unterschrift des Vertragsarztes (...) für ein Medizinisches Versorgungszentrum der ärztliche Leiter (...)"] den Geschäftsführer unterzeichnen lassen. Dass dieser nicht der ärztliche Leiter und mithin unzuständig war, lag mithin für jedermann erkennbar auf der Hand. 

Praxisanmerkung:

Das MVZ hätte eine falsche Sammelerklärung wie folgt vermeiden können:

  1. das MVZ hätte die KV rechtzeitig auf seine Personalprobleme hinweisen und eine Ausnahmegenehmigung für die Sammelerklärung beantragen können oder 
  2. das MVZ hätte die Sammelerklärung erst später einreichen können, sobald ein (neuer) ärztlicher Leiter gefunden ist.

Immer wieder haben MVZ Schwierigkeiten, ärztliche Leiter zu benennen. Die Tätigkeit des ärztlichen Leiters ist mit zusätzlichen Pflichten und auch mit Haftungsrisiken verbunden. Der ärztliche Leiter hat medizinische Leitungsfunktionen auszuüben und hat daher in medizinischen Fragen weisungsfrei zu bleiben. Leider wird diese zusätzliche Tätigkeit aber oftmals nicht zusätzlich entlohnt. Bei den angestellten Ärzten herrscht auch oft Konfusion darüber, welche Pflichten ein "ärztlicher Leiter" eines MVZ nun genau übernimmt. Der Gesetzgeber hat diese Pflichten nämlich nicht klar definiert. Diese Unsicherheit macht diese Tätigkeit für im MVZ angestellte Ärzte unattraktiv. 

Es ist daher sinnvoll, wenn die MVZ die Tätigkeit eines ärztlichen Leiters zusätzlich vergütet. Als Orientierungswert kann der regionaltarifvertragliche Gehaltsunterschied zwischen einem Assistenzarzt und einem Oberarzt herangezogen werden. Zugleich sollte das MVZ den Pflichtenrahmen eines ärztlichen Leiters genau definieren und diese Pflichten dann gegenüber den dafür in Betracht kommenden Ärzten des MVZ vertraglich auch klar kommunizieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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