Impfung gegen SarsCov2 durch niedergelassenen Arzt(18.1.2022) Neben Impfzentren impfen auch niedergelassene Ärzte gegen SarsCov2. Diese Schutzimpfung ist ein komplexes rechtliches Thema. Im Folgenden wird aufgezeigt, was der niedergelassene Arzt, der seine Patienten impft, zu beachten hat, um sich gegen Haftungsansprüche zu schützen.

Impfschäden und Impfreaktionen sind historisch gesehen selten, aber nie ganz auszuschließen. Die modernen mRNA-Impfstoffe sind besonders risikoarm, da sie keine Totimpfstoffe verwenden, sondern lediglich Elemente der Erbinformation eines Teils des SrsCov2-Virus. Gleichwohl sollte sich der niedergelassene Arzt, der sich dankenswerterweise bereit erklärt, Patienten zu impfen, mit dem Thema beschäftigen, um Haftungsrisiken zu vermindern.

Haftet der impfende (niedergelassene) Arzt bei Impfschäden?

Erleidet ein Geimpfter eine gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung (Impfschaden), so haftet der Arzt dafür nicht. Der Arzt ist insofern privilegiert. Impfschäden sind Schäden, die als Impfkomplikation entstehen (Muskelschäden, Infektionen an Einstichstelle) oder die durch den Impfstoff selbst entstehen, zum Beispiel eine Infektion mit dem Virus, gegen den geimpft wurde oder eine allergische Reaktion.

Der Geimpfte ist hier aber nicht schutzlois. Haftbar für solche Impfschäden können sein der Impfstofflhersteller (§ 84 AMG) oder aber es können Versorgungsansprüche gegen den Staat entstehen (§ 60 IfSG). 

Haftet der niedergelassene Arzt bei Aufklärungsfehlern und Behandlungsfehlern?

Ja, hierfür haftet der Arzt. Im Einzelnen:

Aufklärungsfehler

Hier schleichen sich leider immer wieder Aufklärungsfehler ein, die zu gravierenden Haftungsansprüchen führen können:

Der Arzt muss den Patienten selbst mündlich aufklären. Das Aufklärungsformular kann nur unterstützend wirken, es ersetzt die mündliche Aufklärung aber nicht. 

Die Praxis sieht dagegen oftmals so aus, dass der impfende Arzt dem Patienten das jeweilige Musterformular des RKI zur Covid19-Impfung übergibt und mit ihm einige kurze Worte wechselt und den Patienten dann impft. Teilweise werden die Musterformulare dabei derart klein kopiert, dass sie auf ein DIN A4-Blatt (Vorder- und Rückseite) passen - dann sind sie kaum lesbar und auch kaum verständlich. 

Problematisch ist oft auch die Aufklärung Minderjähriger, die durch die Zulassung der mRNA-Impfstoffe ab dem Alter von 12 Jahren zusätzliche praktische Relevanz erlangt hat. Hier wird oft zu wenig auf die Aufklärung des Kindes (und dessen bestehendes Veto-Recht!) selbst geachtet und es wird zu sehr auf die Einwilligung der Sorgeberechtigten abgestellt. Auch wird zu wenig besprochen, inwiefern eine Impfung im Einzelfall geboten ist. 

Verwendet der Arzt einen Impfstoff wie zB Corminaty bei einem Kind unter 12 Jahren, sprich außerhalb der Zulassung des Impfstoffes, so muss er das Kind und dessen Eltern über die Besonderheiten dieses off-label-use aufklären: Jeder off-label-use birgt besondere Risiken, weil für diese Verwendung des Impfstoffes bei unter 12jährigen noch keine hinreichenden Erfahrungen vorliegen. Hier drohen dem Arzt besondere und weitreichende Haftungsrisiken, so dass er den Patienten besonders genau und schonungslos über die Nichtzulassung und die Risiken der Anwendung aufklären muss. 

Behandlungsfehler

Der Patient ist darüber zu belehren, dass er nach der Impfung 15 Minuten in der Praxis bleiben muss, um (wenn auch sehr seltene, so doch bestehende) unmittelbare allergische Reaktionen abzuwarten und gegebenenfalls unmittelbar medizinisch darauf reagieren zu können. Weist der Arzt den Patienten aber nicht darauf hin und verlässt der Patient die Praxis, so dass es außerhalb der Praxis zu einer folgenschweren Impfreaktion kommt, so haftet der Arzt dafür. 

Dosiert der Arzt den Impfstoff zu hoch oder zu niedrig oder verabreicht er den Impstoff versehentlich in die Vene statt in den Muskel, so haftet er dafür. Ebenso haftet er dafür, wenn er nicht qualifiziertes Personal für die Impfung einsetzt oder Hygienestandards verletzt. 

Fehlerhaft handelt auch der Arzt, der einen Patienten impft, obgleich dieser nicht geimpft werden darf (Kontraindikation aufgrund Allergien, Vorerkrankungen, Unverträglichkeiten). 

Zu einem Behandlungsfehler kann es auch kommen, wenn der Arzt Kinder unter 12 Jahren impft, ohne dass dies indiziert ist. Indiziert ist eine solche Impfung (die dann einen off-Label-Use darstellt) wenn das Kind unter 12 zum Beispiel zu einer besonderen Risikogruppe zählt (zB. Kind mit stark eingeschränktem Immunsystem). Bei solchen Impfungen hat der Arzt besonders genau die Indikation zu erfragen und die Eltern genau über Pro und Contra der Impfung aufzuklären. 

Wie kann der Arzt Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler vermeiden?

Aufklärung:

Das Gespräch über das Für und Wider der Impfung und den "passenden" Impfstoff muss im Vordergrund stehen. Der Arzt muss mit dem Patienten über diese Abwägungsfktoren kurz sprechen und er muss auch kurz darüber sprechen, welcher Impfstoff "passt". Dies muss dokumentiert werden. Dazu sind Stichworte in das Aufklärungsformular zu schreiben (zB "Corminaty > Spikevax ua wg Kreuzimpfung"). Auch beim Thema Kinderimpfung sind die besprochenen Kerntehmen mittels Stichworten zu dokumentieren, als da wären Einwilligungsfähigkeit ("Kind einsichtsfähig") und individuelle Abwägung der Impffähigkeit und der Impfbedürftigkeit (zB "ua Impfen + weil hohes Inf Risiko durch Gesamtschule" oder "Risikogruppe Atemwegserkrankungen" oder "Risikogruppe Immunschwäche").   

Bei einem off-label-use hat der Arzt genau zu dokumentieren, dass er das Kind und die Eltern genau über alle Risiken und das Fehlen von Erfahrungswerten hingewiesen hat. Es ist der für den Arzt sicherste Weg, wenn er auch daraf hinweist, dass bei einem off-label-use das Kind keine Haftungsansprüche nach § 84 AMG und keine Versorgungsansprüche (siehe oben) hat. Zudem sollte er die Abwägungfaktoren (Pro*Contra off-label use) in Stichworten notieren.

Weitere Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Thema Aufklärung bei der Impfung finden Sie hier

Behandlung/Impfung:

Wichtigste Vorkehrung zur Verhinderung von Behandlungsfehlern ist die Einführung von standard operating procedures (SOP) die den technischen Ablauf einer Impfung beschreiben und die Einzelschritte definieren.

Der Arzt ist gut beraten, diese SOP schriftlich (und mit Datumsangabe) niederzulegen als Dienstanweisung und diese dem Personal auzuhändigen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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