Ein freiwilliger Verzicht auf die Zulassung kann vor einem Entzug der Zulassung schützen(12.1.2022) Wirft die Kassenärztliche Vereinigung einem Kassenarzt schwerwiegende Verstöße gegen seine Vertragsarztpflichten vor und beantragt eine Zualssungentziehung, so kann ein freiwilliger Zulassungsverzicht taktisch sinnvoll sein, um Druck aus der Sache zu nehmen und dem Arzt einen Neustart in einer anderen Praxis zu ermöglichen. Die aktuelle Entscheidung des OLG Saarland (Urteil vom 9.12.2021 – 4 U 30/21) beleuchtet den Fall, bei dem einem Transfusionsmediziner u.a. unplausible Abrechnungen, Privatliquidationen von Kassenpatienten und Überweisungen von Patienten an eine andere Praxis vorgeworfen wurden, an der der Arzt selbst beteiligt war. Der Arzt entschloss sich zu einem Zulassungsverzicht, erwarb in einem anderen KV-Bezitk eine neue Zulassung und nahm seinen Patientestamm mit. 

Der Verzicht auf die Zulassung ist ein einschneidender Schritt. In bestimmten Fällen kann er aber dringend angeraten sein. Insbesondere wenn erdrückende Beweise gegen einen Kassenarzt vorliegen, eine Zulassungentziehung bereits in die Wege geleitet ist und auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, kann ein freiwilliger Verzicht den Verfolgungsdruck reduzieren und dem Arzt die Möglichkeit eröffenen, an andere Stelle neu anzufangen und möglicherweise sogar einen Teil seiner alten Patienten an den neuen Standort mitzunehmen. Bei der Entscheidung sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Szenarien genau gegeneinader abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Konfliktverteidigung bein erdrückender Beweislage zu katastrophalen Kettenreaktionen führen kann, während eine kooperative Strategie dem Arzt oft mehr Handlungsoptionen ermöglicht. Ist einmal eine Kassenzulassung entzogen worden, ist eine Neuzulassung, auch in einem anderen KV-Bereich, erheblich erschwert.

Im vorliegenden Fall entschied sich der Transfusionsmediziner nach anwaltlicher Beratung für einen Verzicht auf eine volle Zulassung und kam damit einer drohenden Zulassungsentziehung zuvor. Er zog in einen anderen KV-Bezirk und erwarb dort eine neue, hälftige Zulassung. Er konnte viele seiner Patienten mitnehmen. Anschließend bereute er es allerdings, die Zulassung, auf die er verzichtet hatte, nicht verkauft haben zu können. Er warf seinem Anwalt einen Beratungsfehler vor und verlangte Ersatz des entgangenen (fiktiven) Verkaufserlöses von dem Anwalt. 

Das Gericht verneinte einen Schaden des Arztes. Der Arzt könne die neue Praxis ja ebenfalls veräußern, wenn er in Ruhestand gehe. Überdies konnte das Gericht keinen anwaltlichen Beratungsfehler erkennen. In seiner Entscheidung arbeitet das Gericht im Einzelnen anschaulich die Vor- und Nachteile des Zulassungsverzichts im Vergleich zu den Risiken eines streitigen Zulassungsverzichtsverfahrens heraus. 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.02.2021 (Aktenzeichen 9 O 123/17) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht von den vormals als Sozietät F. S. H., Straße, Nr., Ort aufgetretenen beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung.

Der Kläger betrieb eine Praxis in S., für die ihm mit Wirkung ab dem 01.01.2007 die Zulassung als Arzt für Transfusionsmedizin erteilt worden war. Am 10.08.2007 beantragte er eine Sonderbedarfszulassung für das Teilgebiet Hämostaseologie als Facharzt für Innere Medizin. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.02.2008 abgelehnt. Dem Kläger wurden seitens der kassenärztlichen Vereinigung vorgeworfen die Überschreitung der Grenzen der vertragsärztlichen Zulassung und nachträgliche Abänderung von Überweisungsscheinen, die Privatliquidation von Gesprächen im Rahmen der hämostaseologischen Behandlung und die unwirtschaftliche Veranlassung von Leistungen an ein Labor MVZ in K.. Gegen den Kläger wurde am 07.12.2010 ein Verfahren zur Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung eingeleitet und damit begründet, im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung sei festgestellt worden, dass er Leistungen von rund 500.000 € im Quartal ganz überwiegend zugunsten des Labors MVZ K. veranlasst habe. Hierin liege ein Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte–ZV, weil er selbst an dem Labor beteiligt sei. Des Weiteren habe der Kläger versucht, die Inhaber der an ihn überweisenden Praxen dazu zu veranlassen, ihre Überweisungsscheine nachträglich auf „Transfusionsmedizin mit Hämostaseologie“ abzuändern. Auch habe er hämostaseologische Leistungen zu Unrecht bei Kassenpatienten privat liquidiert. Am 20.11.2010 wurde ein Regressbescheid zur Rückzahlung abgerechneter hämostaseologischer Leistungen erlassen. Am 31.03.2011 erklärten die Beklagten für den Kläger den Verzicht auf die Zulassung mit Wirkung zum 30.06.2011. Der Kläger betrieb seine Privatpraxis in S. weiter und übte zusätzlich eine Forschungs- und Beratungstätigkeit aus. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Beklagten für den Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2011 vor dem Sozialgericht für das Saarland Klage gegen den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland vom 20.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2011. Nachdem die Beklagten mit Schrittsatz vom 08.12.2011 mitgeteilt hatten, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten, begründete die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30.03.2012 die Klage. Mit Urteil vom 08.05.2013 (Aktenzeichen S 2 KA 70/11) hob das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids auf. Dieses Urteil wurde der Kassenärztlichen Vereinigung am 07.06.2013 zugestellt. Die Kassenärztliche Vereinigung nahm die „gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 18. Juni 2013“ (bei diesem Beschluss handelt es sich um die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht, Beiakte Bl. 303 f.) am 08.07.2013 eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 KA 22/13) mit Schriftsatz vom 06.02.2015 „im Hinblick auf die nunmehr durch den Senat erfolgte Streitwertfestsetzung“ zurück. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken stellte daraufhin ein zuvor wegen des Tatverdachts des Betruges eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch Verfügung vom 29.04.2015 (Aktenzeichen 33 Js 616/10) gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Den Antrag des Klägers vom 10.09.2015 auf erneute Zulassung als Facharzt für Transfusionsmedizin lehnte der Zulassungsausschuss durch Beschluss vom 04.11.2015 ab und verwies zur Begründung auf eine mit Beschluss vom 30.01.2013 wegen Überversorgung angeordnete Zulassungsbeschränkung. Mit Wirkung ab dem 01.06.2016 wurde der Kläger als Vertragsarzt für Transfusionsmedizin mit halbem Versorgungsauftrag in K. zugelassen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten hätten ihm pflichtwidrig empfohlen, seine Zulassung freiwillig zurückzugegeben, obwohl ihnen spätestens am 08.02.2011 klar gewesen sei, dass die Option einer in Aussicht genommenen Zulassung in Rheinland-​Pfalz nicht mehr vorhanden gewesen sei. Daher habe der empfohlene Verzicht auf die Zulassung im Zeitpunkt der Verzichtserklärung am 31.03.2011 nicht im Zusammenhang mit einer Neuerteilung gestanden. Die Beklagten hätten die Vorwürfe der Kassenärztlichen Vereinigung fälschlicherweise als begründet angesehen und verkannt, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, hämostaseologische Leistungen gegenüber gesetzlich Versicherten zu erbringen und abzurechnen. Soweit der Kläger am 27.03.2007 einen Antrag auf Anerkennung der internistischen Gesprächsziffern für hämostaseologische Leistungen gestellt habe, sei dies nur geschehen, um für seine ohnedies zulässige Tätigkeit Zusatzpauschalen zu erhalten. Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung ihm als juristischem Laien „weisgemacht“ habe, er könne die hämostaseologischen Leistungen nicht auf Grund der ihm erteilten Zulassung abrechnen, habe er die Beratungsgespräche in diesem Bereich nur als Privatarzt angeboten. Im Schriftsatz vom 16.07.2018 hat der Kläger vorgetragen, es habe sich jeweils um Folgegespräche gehandelt, welche nicht abrechnungsfähig gewesen seien und in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung privat in Rechnung gestellt worden seien. Die Veranlassung der Laborleistungen bei dem MVZ in K. hätte eine Entziehung nicht begründen können, da er an diesem erst am 08.10.2010 beteiligt gewesen sei. Die Abrechnungsüberprüfungen hätten ausweislich der Gesprächsnotiz der Kassenärztlichen Vereinigung vom 16.06.2010 die letzten drei Jahre betroffen. Günstige Auswirkungen auf das Strafverfahren seien durch den empfohlenen Verzicht angesichts der bereits mit Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung vom 06.07.2020 erstatteten Strafanzeige nicht möglich gewesen.

Durch die fehlerhafte Beratung habe der Kläger seine kassenärztliche Praxis verloren. Diese hätte er spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres im Jahre 2026 auf einen Rechtsnachfolger im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens übertragen können. Hierfür hätte er mindestens 300.000 € erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 300.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen und

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.880,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger primär nicht den Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung im Saarland empfohlen, sondern die Akquise einer vertragsärztlichen Zulassung in Rheinland-​Pfalz, für welche der Verzicht aber notwendig gewesen sei. Im Januar 2011 hätten zahlreiche Gründe für einen Verzicht auf die transfusionsmedizinische Zulassung im Saarland gesprochen. Es habe das erhebliche Risiko bestanden, dass die Kassenärztliche Vereinigung mit dem Vorwurf der systematischen Überschreitung der Fachgebietsgrenzen vor Gericht durchdringen werde. Weiterhin habe die erhebliche Gefahr bestanden, dass der Kläger seine Vertragsarztzulassung im Falle eines streitigen Verfahrens verlieren würde. Demgegenüber sei es im Falle eines freiwilligen Zulassungsverzichts wesentlich leichter, eine neue vertragsärztliche Zulassung zu erreichen. Auch im Blick auf ein Strafverfahren hätte sich dies positiv auswirken können. Es sei dem Kläger empfohlen worden, möglichst keinen Zulassungsverzicht ohne unmittelbar anschließende vertragsärztliche Zulassung in Rheinland-​Pfalz und ohne vorherige Klärung der Vertragssituation mit dem Labor MVZ zu erklären.

Im Übrigen haben die Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung für den Verzicht letztlich vom Kläger selbst getroffen worden sei.

Das Landgericht hat durch das am 18.02.2021 verkündete Urteil im schriftlichen Verfahren die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug (Bd. IV Bl. 601 ff. d. A.).

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe zu Unrecht eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint, indem es ungeprüft eine „so unklare Sach- und Rechtslage“ angenommen habe. Hätte das Landgericht eine ordnungsgemäße Prüfung vorgenommen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorwürfe der Kassenärztlichen Vereinigung gegen ihn keinen Bestand gehabt hätten. Ein von den Beklagten empfohlener Zulassungsverzicht sei nicht notwendig und zur Schadensverhinderung, insbesondere zur Vermeidung einer Honorarrückforderung, ungeeignet gewesen.

In Bezug auf den geltend gemachten Schaden habe das Landgericht übersehen, dass die Voraussetzungen eines Vorteilsausgleichs mit Berücksichtigung der in Rheinland-​Pfalz aufgenommenen ärztlichen Tätigkeit hier nicht vorgelegen hätten. Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung führe zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten. Da der Kläger – abgesehen vom Zulassungsverzicht – den Empfehlungen der Beklagten keine Folge geleistet habe, sei es ihm nicht zuzumuten, den Wert der zwischenzeitlich mit Mühe und Not aufgebauten Praxis im Rahmen der Schadensberechnung anzurechnen. Im Übrigen fehle es an der Kausalität, weil die Gründung und der Betrieb einer transfusionsmedizinischen Praxis insoweit nicht auf dem Zulassungsverzicht beruhten oder im Zusammenhang damit stünden.

Schließlich mangele es an der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung, weil die als Zeugin dafür, dass es den Beklagten primär darum gegangen sei, dass der Kläger auf seine Zulassung in S. verzichte, und dass der Erwerb einer anderen Zulassung lediglich sekundär gewesen sei, angebotene Ehefrau des Klägers nicht vernommen worden sei.

Der Kläger beantragt (Bd. IV Bl. 652 f., 772 d. A.),

unter Abänderung des am 18.02.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 9 O 123/17) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger

1. 300.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen und

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.880,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Senats vom 25.11.2021 (Bd. IV Bl. 771 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts für das Saarland (Aktenzeichen S 2 KA 70/11) und des Landessozialgerichts für das Saarland (Aktenzeichen L 3 KA 22/13), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Mit Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die seinerzeit als Außengesellschaft auftretenden und daher gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 281, 675, 421 BGB verneint, weil sich bereits eine Pflichtverletzung des den Kläger beratenden Beklagten zu 1 nicht feststellen lässt.

a) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGHZ 89, 178, 181 ff.; BGH WM 2007, 419 Rn. 10).

aa) Da Aufgabe und Ziel der vom Rechtsanwalt geschuldeten Beratung ist, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eine eigenständige, der objektiven Lage entsprechende Entscheidung über sein weiteres Vorgehen zu treffen, hat er seiner Beratungspflicht nicht schon genügt, wenn er ihm eine wenn auch in vertretbarer Weise gebildete unvollständige Meinung über die Rechtslage mitteilt, sondern erst dann, wenn er ihn über diese umfassend informiert (BGH NJW-​RR 2000, 791, 792 f.). Das schließt im Einzelfall eine vollständige und objektive Unterrichtung über die Chancen und Risiken aller in Betracht kommenden Alternativen ein (BGH NJW-​RR 2000, 791, 793). Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen (BGHZ 171, 261, 264 Rn. 10; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Auflage 2021, Kap. 2 Rn. 170).

bb) Bei der Beurteilung der Wahl der Maßnahme oder des Weges – wie auch der Frage, ob überhaupt mehrere Wege in Betracht kommen – ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfällung (ex ante) abzustellen (BGH VersR 1975, 540, 541; Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, 1. Auflage 2017, Kap. 3 Rn. 254). Die mit Prognosen verbundenen Unsicherheitsfaktoren entbinden den Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung, bei mehreren rechtlich gangbaren Wegen den „relativ sichersten“ zu ermitteln. Hängt dies etwa von einer Verhaltens- oder Beweisprognose ab, bedarf es der Beratung des Mandanten unter Mitteilung der für die Prognose wesentlichen Gesichtspunkte, damit der Mandant auf hinreichender Grundlage eine sachgerechte Entscheidung treffen kann (Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, aaO, Rn. 260).

cc) Den Beweis für pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts hat der Mandant zu führen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht. Der Rechtsanwalt darf sich aber nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGHZ 126, 217, 225; BGH WM 2007, 419 f. Rn. 12).

b) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine Pflichtverletzung nicht gegeben.

aa) Der Kläger wirft den Beklagten vor, sie hätten ebenso wie die Kassenärztliche Vereinigung den Inhalt und die Reichweite der Zulassung „Transfusionsmedizin – Hämostaseologie“ verkannt und seien zu dem falschen Schluss gekommen, dass die hämostaseologischen Leistungen vom Kläger zu Unrecht erbracht und abgerechnet worden seien. Die Beklagten hätten dem Kläger empfohlen, auf seine bestandskräftige Zulassung zu verzichten und dies damit erklärt, dass der Kläger im Falle der Entziehung der Zulassung keine andere, etwa internistische Zulassung in Rheinland-​Pfalz bekommen würde. Insoweit hat der Kläger auf die Schreiben des Beklagten zu 1 an ihn vom 17.01.2011 und vom 28.01.2011 sowie auf dessen Aktenvermerk vom 01.04.2011 verwiesen (Bd. I Bl. 36 ff. d. A.).

bb) Das Landgericht hat die Empfehlung des Beklagten zu 1 an den Kläger, auf die kassenärztliche Zulassung im Saarland zu verzichten und eine kassenärztliche Praxis in Rheinland-​Pfalz zu betreiben, als sinnvolle taktische Option zur Schadensverhütung angesehen. Da dem Kläger von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung nicht vorgeworfen worden sei, Gesundheit oder Leben seiner Patienten gefährdet zu haben, die Vorwürfe vielmehr vorwiegend wirtschaftlicher Natur gewesen seien, habe der freiwillige Verzicht auf die Zulassung geeignet erscheinen dürfen, Druck aus der ganzen Angelegenheit zu nehmen und dem Kläger eine Fortführung seiner Tätigkeit in Rheinland-​Pfalz zu ermöglichen (Bd. IV Bl. 609 d. A.).

cc) Unter Berücksichtigung aller Umstände war eine Empfehlung des Beklagten zu 1 an den Kläger, freiwillig auf die Zulassung zu verzichten, auch nach Auffassung des Senats nicht als pflichtwidrig anzusehen.

(1) Die Zulassung ist gemäß §§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V, 27 Satz 1 Ärzte-​ZV unter anderem zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in diesem Sinne ist insbesondere ein Arzt, der trotz entsprechender Belehrung bei vertragsärztlichen Leistungen, die er gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet, im Widerspruch zum Sachleistungsprinzip von den Patienten weiterhin eine Zuzahlung verlangen will oder systematisch und fortgesetzt Privatliquidationen für Teile der Behandlung vornimmt (Scholz in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 62. Edition, Stand: 01.09.2021, § 27 Ärzte-​ZV Rn. 21). Obgleich im Entziehungsverfahren vorliegende bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte und auch die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwertet werden dürfen, handelt es sich bei der Entziehung der Zulassung nicht um eine Strafe, sondern um eine Verwaltungsmaßnahme, die dem verloren gegangenen Vertrauen in die Einhaltung der vertragsarztrechtlichen Pflichten Rechnung trägt und der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung dient (BSG, Beschluss vom 02.04.2014 – B 6 KA 58/13 B, juris Rn. 17).

(2) Laut Gesprächsnotiz der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland vom 16.06.2010 (Bd. I Bl. 151 d. A.) deutete nach Einschätzung des dortigen Vorstands die extrem hohe Veranlassung von Laborparametern je Patient durch den Kläger darauf hin, dass diese unwirtschaftlich sei. Der Kläger wurde aufgefordert, seine abgerechneten Fälle dahingehend zu überprüfen, ob diese tatsächlich seinem Versorgungsauftrag Transfusionsmedizin zuzuordnen seien. Ferner hatte auf die mit Schreiben vom 06.07.2010 erstattete Anzeige der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betruges eingeleitet (Geschäftsnummer 33 Js (W) 616/10, Bd. II Bl. 218 d. A.) und hatte das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 09.09.2011 – also mehrere Monate nach der hier gegenständlichen Beratung – die Durchsuchung der Geschäftsräume, Nebenräume und Fahrzeuge des Klägers angeordnet (Bd. II Bl. 219 f. d. A.). Schließlich beantragte die Kassenärztliche Vereinigung mit Schreiben an den Zulassungsausschuss für Ärzte vom 07.12.2010, dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblicher Pflichtverletzung zu entziehen (Bd. I Bl. 157 ff. d. A.). Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger habe in großem Umfang, zuletzt für rund 500.000 € je Quartal, Laborleistungen im MVZ Dr. K., Dr. S. & Partner veranlasst, dessen Mitgesellschafter der Kläger seit April 2010 sei. Ferner habe er in einer Vielzahl von Fällen Überweisungen nach bereits erbrachter Leistung entgegengenommen bzw. deren nachträgliche Abänderung durch Einwirkung auf den Überweiser veranlasst. Grund für diese Vorgehensweise sei der Umstand gewesen, dass die Kassenärztliche Vereinigung ihn auf Grund einer Plausibilitäts-​Überprüfung darauf hingewiesen habe, dass er viele Patienten unter Überschreitung der für ihn geltenden Fachgebietsgrenzen und damit ohne Versorgungsauftrag behandelt habe. Die Überweisungen seien ursprünglich von den Überweisern so ausgestellt gewesen, dass er die Fälle nicht hätte abrechnen könne. Er habe damit Behandlungsfälle abrechnungstechnisch quasi „passend gemacht“. Des Weiteren habe der Kläger direkte oder fernmündliche Beratungsgespräche mit gesetzlich Krankenversicherten, die ihn auf Grund der Überweisung zu hämostaseologischen Untersuchungen aufgesucht bzw. kontaktiert hätten, privat abgerechnet. Insoweit sind in dem Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung die Namen von acht Patientinnen genannt und wird auf ein Anlagenkonvolut Bezug genommen (Bd. I Bl. 158 d. A.).

(3) Mit E-​Mail vom 08.12.2010 hatte der Beklagte zu 1 auf Grund seines Einarbeitungsbedarfs den Kläger um Geduld gebeten und darauf hingewiesen, dass sich nach Übersendung des Gesellschaftsvertrags die Aussage des Klägers nicht bestätigt habe, an dem durch seine Überweisungen an das MVZ dort generierten Umsatz nicht zu partizipieren (Bd. I Bl. 183 d. A.). Es wurde durch Beschluss der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland vom 20.12.2020 die Abrechnung des Quartals 3/2010 vollumfänglich von der Honorierung ausgeschlossen und weitere Zahlungen an den Kläger wurden ab Dezember 2010 ausgesetzt (Bd. I Bl. 153 d. A.).

(4) Der Beklagte zu 1 hat im Anschluss an die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Klägers mit Schreiben an diesen vom 25.01.2011 (Bd. I Bl. 164 f. d. A.) ferner unter Beachtung der vorstehend unter (1) dargestellten Rechtsgrundsätze insbesondere in seinem Schreiben vom 28.01.2011 den Kläger zutreffend darüber belehrt, dass eine Zulassungsentziehung auch unterhalb der Schwelle einer strafrechtlichen Verurteilung drohen könne. Sodann hat er die die Zulassung gefährdenden Umstände im Einzelnen aufgezählt (Bd. I Bl. 60 ff. d. A.). Insbesondere hat er auf die Aussagen mehrerer Kassenpatientinnen verwiesen, für die er Leistungen außerhalb der Transfusionsmedizin erbracht und privat liquidiert habe, anstatt die Patientinnen an einen internistischen Hämostaseologen zu verweisen. Ausgehend von der Sachlage im Beratungszeitpunkt war zu prognostizieren, dass die ohne den erklärten Verzicht auf die Zulassung durchzuführende Aufklärung der Vorwürfe wahrscheinlich zu einer Entziehung führen und diese die Wiederzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erheblich erschweren würde.

(4.1) Die Erwägung, dass man kaum plausibel machen könne, dass alle im Zulassungsentziehungsantrag genannten Patientinnen, die sich im Nachhinein beschwerten, zuvor vom Kläger zunächst an einen anderen Kassenarzt verwiesen worden wären, der Kläger dann aber auf Insistieren der Patientinnen die Leistung privatärztlich erbracht haben solle (Bd. I Bl. 61 d. A.), ist in der Tat nicht von der Hand zu weisen. Entsprechendes gilt für die weiteren, im Antrag auf Entziehung der Zulassung vom 07.12.2010 aufgelisteten Anschuldigungen (vgl. Bd. I Bl. 157 ff. d. A.). Gleichwohl hat der Beklagte zu 1 auch seine Bereitschaft erklärt, „auf totalen Konfrontationskurs mit der KV zu gehen“, dass er dazu aber entsprechende Angaben von Seiten des Klägers benötige („Munition“, Bd. I Bl. 62 d. A.). Das Schreiben vom 28.01.2011 schließt mit einer Bitte des Klägers um Weisung, wie weiter verfahren werden solle (aaO). In dem dem Zulassungsverzicht vom 31.03.2011 vorausgegangenen Telefonat, über das der Beklagte zu 1 mit Datum vom 01.04.2011 einen Aktenvermerk gefertigt hatte, ist nach unwiderlegter Darstellung der Beklagten dem Kläger hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs auseinandergesetzt worden, dass eine Zulassung für Transfusionsmedizin in K. vorbehaltlich persönlicher Hinderungsgründe möglich sei (Bd. I Bl. 67 d. A.). Nach ebenso unwiderlegter Darstellung der Beklagten sprach im Beratungszeitraum im vierten Quartal 2010 und im ersten Quartal 2011 nichts dafür, dass mehr als ein Jahr später eine Bedarfsplanung eingeführt werden würde, welche – wie dann auch geschehen - zur Ablehnung eines späteren Antrags auf Wiederzulassung führen würde (Bd. I Bl. 122 d. A.).

(4.2) Der Kläger hat im Rahmen der Anhörung als Partei auf eingehende Befragung zur damaligen Beratung durch den Beklagten zu 1 nichts mehr sagen können. Darüber hinaus hat er nicht angeben können, ob und welche (die Position des Klägers stützenden) Informationen er dem Beklagten zu 1 in Bezug auf die Vorwürfe von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung und der Patientinnen gegeben habe (vgl. Bd. IV Bl. 773 d. A.).

(4.3) Die vom Beklagten zu 1 angesprochenen Punkte sind im Übrigen auch im späteren sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu Gunsten des Klägers ausgeräumt worden. Der angefochtene Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland über den Honorarausschluss unterlag schon deswegen der Aufhebung, weil er in Ermangelung einer ausreichenden konkreten und nachvollziehbaren Begründung formell rechtswidrig war (Beiakte Bl. 252). Im Rahmen einer Hilfsbegründung hat das Sozialgericht lediglich festgestellt, dass der Kläger ab dem Quartal 3/2010 zu Recht Patienten mit Gerinnungsstörungen behandelt und die hierbei erbrachten Leistungen abgerechnet habe (Beiakte Bl. 255).

(5) Die Beklagten haben sodann, die Interessen des Klägers wahrend, mit Schriftsatz an den Zulassungsausschuss vom 07.02.2011 auf den Antrag auf Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung erwidert (Bd. I Bl. 167 ff. d. A.). Mit Schreiben an den Kläger vom 08.02.2011 hat der Beklagte zu 1 erklärt, dass auf Grund der nunmehr vom Kläger erteilten Informationen die Option, eine internistische Zulassung in Rheinland-​Pfalz zu bekommen, „vom Tisch“ sei und es für den Beklagten zu 1 nachvollziehbar sei, dass der Kläger die bisherige Position eines freiwilligen Zulassungsverzichts mit Wirkung zum 30.06.2011 noch einmal überdenken wolle (Bd. I Bl. 181 d. A.).

(6) Nach dem nicht widerlegten Inhalt des Aktenvermerks des Beklagten zu 1 rief der Kläger diesen am 31.03.2011 an und teilte, aus Sicht des Beklagten zu 1 überraschend, mit, er beabsichtigte vor dem Hintergrund eines Gesprächs mit dem Präsidenten der Saarländischen Ärztekammer, noch am selben Tag den Verzicht auf die Zulassung im Saarland zu erklären. Nachdem der Beklagte zu 1 die Risiken dieser Vorgehensweise im Einzelnen aufgezeigt hatte, überlegte sich der Kläger die Sache und beauftragte den Beklagten zu 1 bei einem erneuten Telefonat am selben Nachmittag mit der Verzichtserklärung (Bd. I Bl. 66 f. d. A.). Auf Vorhalt des Aktenvermerks des Beklagten zu 1 vom 01.04.2011 und Hinweis, dass die Entscheidung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung ausweislich dieses Vermerks von ihm selbst getroffen worden war, hat der Kläger erklärt, daran könne er sich jetzt nicht erinnern (Bd. IV Bl. 773 d. A.).

c) Ungeachtet des Umstandes, dass der letztlich ausgesprochene Verzicht auf einen Willensentschluss des zutreffend belehrten Klägers zurückgeht, greift die Auffassung der Berufung kurz, wenn sie darauf hinweist, die Beklagten seien beweisbelastet dafür, dass das Zulassungsverfahren mit der Entziehung geendet hätte, eine ordnungsgemäße Verteidigung der Rechte des Klägers im Entziehungsverfahren also erfolglos gewesen wäre, und gegen die Entziehung spreche die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrugs (Bd. IV Bl. 675 d. A.). Die Berufung blendet aus, dass die Beklagten im Beratungszeitraum Januar bis März 2011 eine prognostische Einschätzung zu treffen hatten und die Entscheidung des Sozialgerichts – so sie für die hier relevanten Fragen überhaupt von Belang sein sollte - im Jahre 2013, also zwei Jahre später, und die Einstellung des Strafverfahrens im Jahre 2015, also vier Jahre nach der Beratung, erfolgten. Weiter lässt die Berufung unberücksichtigt, dass die beantragte Zulassungsentziehung grundsätzlich nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhing. Dass ohne den freiwilligen Verzicht des Klägers auf die Zulassung das Entziehungsverfahren nach entsprechender Sachaufklärung zu seinen Gunsten ausgegangen wäre, ist nicht festzustellen. Die Berufung sieht zwar durchaus, dass Gegenstand der Beratung das von der Kassenärztlichen Vereinigung beantragte Zulassungsentziehungsverfahren war (Bd. IV Bl. 673 d. A. unten), zieht aber den unzutreffenden Schluss, mit der Argumentation der Beklagten und des Landgerichts könne nahezu in jedem Verfahren bezüglich der Entziehung einer öffentlich-​rechtlichen Erlaubnis unter Hinweis auf eine behauptete Komplexität bzw. eine unklare Sach- und Rechtslage ein Verzicht gerechtfertigt sein (Bd. IV Bl. 674 d. A. unten). Die Beklagten haben indes an Hand der Umstände des Einzelfalls begründet, dass und warum sie eine Verteidigung insbesondere gegen die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Privatliquidation nicht für erfolgversprechend hielten und ein Konfrontationskurs ohne weitergehende Sachverhaltsangaben des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bot. Darüber hinaus stand von vorneherein keine abschließende Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Raum, sondern sollte erkennbar zeitnah eine entsprechende Tätigkeit im benachbarten Bundesland aufgenommen werden. Dass die Zulassung auch in Rheinland-​Pfalz natürlich unter dem (im Schreiben der Beklagten vom 28.01.2011 auch erklärten) Vorbehalt stand, dass es keine persönlichen Hinderungsgründe gegen eine dortige Zulassung des Klägers gab, konnte für den Kläger bei verständiger Würdigung nicht zweifelhaft sein.

d) Die Berufung rügt darüber hinaus fehlende Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung, weil die Vernehmung der im Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2018, S. 18 (Bd. III Bl. 385 d. A.) als Zeugin benannten Ehefrau des Klägers, Frau Karin S., nicht angeordnet worden sei (Bd. IV Bl. 686 d. A.). Der unter Beweis gestellte Sachvortrag des Klägers lautet, den Beklagten sei es primär darum gegangen, dass der Kläger auf seine Zulassung in S. verzichte, diese Empfehlung hätten sie dem Kläger in Anwesenheit seiner Ehefrau gegeben (Bd. III Bl. 385 d. A.). Dieses Klägervorbringen betrifft erkennbar sowohl das Verständnis des Schreibens der Beklagten vom 17.01.2011 – also eine Auslegungsfrage – als auch eine behauptete Empfehlung an den Kläger im Rahmen einer Unterredung in Gegenwart der Ehefrau des Klägers. Dass die Beklagten dem Kläger den Zulassungsverzicht seinerzeit empfohlen hatten, ist jedoch unstreitig. Ebenso ergibt sich aus den Schreiben der Beklagten vom 17.01.2011 und vom 28.01.2011 sowie aus dem Aktenvermerk vom 01.04.2011, dass der Kläger im Zeitpunkt der Verzichtserklärung noch nicht über eine Zulassung in K. verfügte, der Verzicht in diesem Sinne also zuerst erklärt werden sollte und wurde.

2. Im Übrigen hat das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Schaden in Höhe von 300.000 € im Ergebnis mit Recht verneint.

a) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, da die Praxen des Klägers in S. und K. auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens den gleichen Wert hätten, sei ihm kein Schaden entstanden. Anstelle der kassenärztlichen Praxis in S. werde er im Jahre 2026 die kassenärztliche Praxis in K. veräußern und hierbei den gleichen Erlös von mindestens 300.000 € erzielen können. Eine Veräußerung der kassenärztlichen Praxis in K. wäre aber nicht möglich, wenn der Kläger nicht – auf Grund einer hier unterstellten Pflichtverletzung der Beklagten – auf seine kassenärztliche Zulassung im Saarland verzichtet hätte (Bd. IV Bl. 610 d. A.).

b) Bei zutreffender Betrachtung fehlt es bereits an einem den gebotenen Gesamtvermögensvergleich ermöglichenden Sachvortrag des Klägers. Ein (hier: unterstellt) haftpflichtiger Rechtsanwalt hat den geschädigten Mandanten gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie dieser bei pflichtgerechtem Verhalten des Rechtsberaters stünde (BGH WM 2005, 2110, 2111; Zugehör WM 2006, Sonderbeilage Nr. 3, 1, 25). Für die Schadensermittlung muss der tatsächliche Vermögensstand des Betroffenen derjenigen (hypothetischen) Vermögenslage gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Rechtsberaters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von der Pflichtverletzung betroffenen Vermögenspositionen umfasst; dafür genügt nicht die Darlegung einzelner Rechnungsposten. Insoweit ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen. Dabei sind künftige Entwicklungen nur zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der vorgetragenen Tatsachen mit dem Beweismaß des § 287 ZPO beurteilt werden können (BGH WM 2004, 475, 476; 2005, 999, 1000; 2006, 927, 931; Zugehör WM 2006, Sonderbeilage Nr. 3, 1, 25). Künftige Entwicklungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund der vorgetragenen Tatsachen mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (BGH NJW 2004, 444, 445). Der Mandant ist erst geschädigt, wenn sich seine Vermögenslage „unterm Strich“ schlechter darstellt, also ohne die dem Berater anzulastende Pflichtverletzung (BGH NJW-​RR 2019, 373, 377 Rn. 38). Sind Vorteile unmittelbare Folge aus dem schadensstiftenden Ereignis, so sind sie – ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte – unmittelbar in die Berechnung des vom Kläger darzulegenden und gemäß § 287 ZPO in Verbindung mit der zusätzlichen Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zu beweisenden (Zugehör WM 2006, Sonderbeilage Nr. 3, 1, 25) Schadens einzubeziehen (BGH NJW-​RR 2019, 373, 377 Rn. 38).

c) Diesen Anforderungen genügt das Klägervorbringen auch in der Berufungsinstanz nicht.

aa) Der Kläger stellt nicht die hypothetische Vermögenslage bei Fortführung einer auch vertragsärztlichen Praxis in S. bis 2026 der realen Vermögenslage mit Betrieb der Praxis in K. im gleichen Zeitraum gegenüber. Vielmehr beruht seine Schadensberechnung in rechtlich unzulässiger Weise allein auf der Einzelposition des Praxiswerts bzw. des fiktiven Veräußerungserlöses einer vertragsärztlichen Praxis in S. bei Veräußerung im Jahre 2026 in Höhe von 300.000 € (Bd. I Bl. 48 d. A.). Überdies wird der Praxiswert bzw. Veräußerungserlös ohne Berücksichtigung z. B. steuerlicher Auswirkungen mit einem entgangenen Gewinn gleichgesetzt (aaO). Entgegen der Auffassung der Berufung (Bd. IV Bl. 683 ff. d. A.) geht es bei zutreffender Betrachtung nicht um Fragen des Vorteilsausgleichs, sondern der Bilanzierung aller von der (unterstellten) Pflichtverletzung betroffenen Vermögenspositionen.

bb) Auch dem Schriftsatz der Berufung vom 15.11.2021 ist keine konkrete Gegenüberstellung betroffener Vermögenspositionen zu entnehmen. Die Berufung hält der – zutreffenden – Argumentation der Berufungserwiderung zum Gesamtvermögensvergleich (Bd. IV Bl. 716 d. A.) vielmehr entgegen, der Vergleich sei auch mathematisch nicht richtig, da der Kläger in K. lediglich über die hälftige Zulassung verfüge, so dass er bzw. sein Rechtsnachfolger dort weniger gesetzliche Versicherte als in S. behandeln und weniger abrechnen könne. Demgemäß sei die Kassenarztpraxis in K. „doppelt so wenig wert wie die verlorene Praxis in S.“ und zwischen dem Zulassungsverzicht und der Eröffnung der Praxis in K. liege eine fünfjährige Zäsur (Schriftsatz vom 15.11.2021, S. 8).

cc) Im Übrigen hat auch die Anhörung des Klägers als Partei keine Anhaltspunkte für einen Vermögensschaden infolge des Zulassungsverzichts ergeben. Der Kläger hat, befragt zu seiner beruflichen Entwicklung nach 2011, erklärt, die Patienten aus dem Saarland bzw. dem südwestdeutschen Raum seien gleichsam mit ihm nach K. gegangen. Der Patientenstamm entspreche also demjenigen, den er in S. gehabt habe, zuzüglich weiterer Patienten (Bd. IV Bl. 773 d. A.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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