Blutentnahme Blutuntersuchung(19.10.2021) Das Krankenhaus kann die Krankenhausvergütung für die OPS 8-98 f (aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung) auch dann verlangen von der Krankenversicherung des Patienten, wenn das Krankenhaus keine eigene transfusionsmedizinische Expertise besitzt. Schon die interne Bevorratung und Ausgabe von Blut und Blutbestandteilen durch das klagende Krankenhaus erfüllt den Begriff der Blutbank (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.8.2021 - B 1 KR 11/21 R).

Der Fall:

Im Jahr 2016 beinhaltete der OPS 8-98f noch eine Strukturvorgabe, nämlich musste das Krankenhaus eine "Blutbank" besitzen. Gegenwärtig hat das Merkmal "Blutbank" nach seiner Herausnahme aus dem OPS-Kode 8-98f für die Kodierung keine Relevanz mehr. 

Streitig war im vorliegenden Fall, bei dem es um eine intensivmediztinische stationäre Behandlung eines gesetzlich versicherten Patienten im Jahre 2016 ging, ob die Klinik diese Strukturvorgabe "Blutbank" erfüllt. Die Krankenkasse meinte, das Krankenhaus habe nur Anspruch auf die um diesen Betrag geringer vergütete DRG A13H. OPS 8-98f sei nicht zu kodieren. Denn das Krankenhaus erfülle die Strukturvoraussetzung "Blutbank" weder im eigenen Haus noch durch Dritte.

Die Trägerin des Krankenhauses klagte auf Zahlung des ausstehenden Betrages von 5 742,06 Euro nebst Zinsen.

Nachdem das Sozialgericht und das Landessozialgericht der Trägerin des Krankenhauses Recht gaben, ging die Krankenkasse (AOK) in Revision.

Die Entscheidung:

Das Bundessozialgericht gab ebenfalls der Trägerin des Krankenhauses Recht:

Das Krankenhaus kodierte zu Recht OPS (2016) 8-98f.11, der diese Fallpauschale ansteuert. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse erfüllte das Krankenhaus auch die Strukturvoraussetzung der Verfügbarkeit einer Blutbank im Sinne des OPS (2016) 8-98f. Lässt sich - wie hier - kein eindeutiges fachliches Verständnis des verwendeten Wortes ermitteln, ist aufgrund des Vorrangs der engen Wortauslegung dann der Begriffskern des Wortes maßgeblich, wie er sich nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt. Schon die interne Bevorratung und Ausgabe von Blut und Blutbestandteilen durch das klagende Krankenhaus erfüllt hiernach den Begriff der Blutbank. Es musste nicht über eine eigene transfusionsmedizinische Expertise verfügen.  

Praxisanmerkung:

Der Fall betrifft die frühere Rechtslage. Die Strukturvoraussetzung "Blutbank" findet sich nicht mehr in der aktuellen Kodierrichtlinie OPS. Allerdings können Krankenhäuser den Ausgleich noch ausstehender Beträge für die vergangenen Jahre verlangen (vgl. Scharmann, GesR 2019, 776).

Die Rechtmäßigkeit eines OPS-Kodes kann gerichtlich insbesondere inzident im Rahmen von Abrechnungsstreitigkeiten und gegebenenfalls auch im Rahmen einer Feststellungsklage überprüft werden. Becker wünscht sich präzisere gesetzliche Vorgaben in inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht für die OPS (Becker, KrV 2018, 96-101).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de