Nachforderungen für den Chefarzt(8.6.2021) Haben Arbeitgeber und Arbveitnehmer vertraglich einen Bonus vereinbart, dessen Höhe von einer noch zu schließenden Zieivereinbarung abhängt, kommt aber eine solche Zielvereinbarung dann nicht zustande, so ist der Arbeitgeber nach Ablauf der Zielperiode verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Bonuszahlung Schadensersatz zu leisten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20). Diese Rechtsprechung läßt sich auch auf Zielvereinbarungen und Bonusvereinbarungen von Chefärzten und Oberärzten übertragen. Da solche Bonusvereinbarungen gerade in älteren Chefarzt-Dienstverträgen bzw. Oberarzt-Dienstverträgen öfter anzutreffen sind, können diese Ärzte unter Umständen noch im Nachhinein erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen.

Der Fall: 

In dem Arbeitsvertrag eines Dienststellenleiters an einem Flughafen war folgender Bonus vereinbart: 

§ 5 Bonusregelung

Der Mitarbeiter kann nach Ablauf der Probezeit zusätzlich zu seiner vorgenannten Vergütung eine erfolgsabhängige variable Vergütung (Bonus) abhängig von seiner Leistung und der Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers in Höhe von bis zu 25 % (in Worten: fünfundzwanzig Prozent) seines vereinbarten Bruttojahresgehaltes erhalten. Die Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Höhe und die Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung (Bonus) wird gesondert geregelt.

Allerdings kam eine solche Zielvereinbarung nicht zustande. 

Nach seinem Ausscheiden aus dem Flughafenbetrieb verlangte der Arbeitnehmer erfolglos Schadensersatz für den entgangenen Bonus. 

Die Entscheidung: 

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Mitarbeiter einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 90 % des 25%igen Bonus zu. 10 % müsse sich der Arbeitnehmer als Mitverschulden anrechnen lassen, weil er nicht auf eine Zielvereinbarung gedrängt hatte. 

Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus, so das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2007 (- 10 AZR 97/07 -) bei einer nicht getroffenen Zielvereinbarungen einen Schadensersatzanspruch wegen der entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung nicht ausgeschlossen. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte diese Rechtsprechung bereits auch auf Chefärzte angewendet (LAG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 398/17). 

Die Rechtsprechung des BAG zu einem leitenden Mitarbeiter eines Flughafens läßt sich damit auch auf Chefärzte und Oberärzte übertragen. 

Praxisanmerkung:

Im Falle der Erreichung des zulässig definierten Ziels erhält der Chefarzt/Oberarzt über die Zielvereinbarung oder -vorgabe einen Bonus. Chefarztverträge und Oberarztdienstverträge enthalten aber oft keine konkreten Zielvereinbarungen oder -vorgaben, sondern lediglich sog. Rahmenvereinbarungen für Zielvereinbarungen oder -vorgaben. Kommt es trotz einer solchen Rahmenvereinbarung aus vom Krankenhausträger zu vertretenden Umständen nicht zum Abschluss einer Zielvereinbarung, macht sich der Krankenhausträger gegenüber dem Chefarzt schadensersatzpflichtig. Dies gilt erst recht, wenn der Krankenhausträger trotz Rahmenvereinbarung keine Zielvorgabe macht (Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, Clausen/Schroeder-Printzen, 3. Auflage 2020, § 14 Rn. 60f). Der Chefarzt kann den verlorenen Bonus auch noch längere Zeit nach Beendigung des Chefarzt-Dienstvertrages geltend machen. Zeitliche Grenze ist die Verjährung. Oftmals vereinbaren Arbeitsgeber auch eine Ausschlußfrist, diese Fristen sind aber häufig rechtlich problematisch und in manchen Fällen unwirksam.

Will der Chefarzt in den Genuss des vollen Bonus kommen, sollte er seinen Arbeitgeber von Zeit zu Zeit auffordern, mit ihm zusammen zu kommen, um eine Zielvereinbarung zu schließen. Dann ist ihm kein Mitverschuklden anzurechnen (hier ging das Bundesarbeitsgericht von einem Mitverschuldensanteil von 10 % aus, der von dem Bonus abgezogen wurde).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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