Kinderarzt im Gespräch mit Mutter eines Kleinkindes(1.3.2021) Praxismitarbeiter eines Kinderarztes müssen einen Säugling mit fortdauerndem wässrigem Durchfall und Erbrechen dem Kinderarzt vorstellen und dürfen das Kind nicht abweisen. Ebenso muss ein anderer Kinderarzt den Säugling zur weiteren Abklärung in ein Krankenaus einweisen und die insofern teilweise uneinsichtigen Eltern des Kindes in verständlicher und eindringlicher Weise darauf hinweisen, dass der Säugling bei Nichteinweisung sterben kann. Da beide Kinderärzte gegen ihre Pflichten verstießen, haften sie als Gesamtschuldner wegen des nachfoilgend eingetretenen Gehirnschadens des Säuglings (nach schwerster hypertoner Dehydratation/Toxikose) (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.02.2021 – 5 U 110/20). 

Der Fall:

Bei dem am ... 2002 geborenen Kind B C (im Folgenden: Patientin) traten am Ostermontag, dem 21.4.2003, Erbrechen und Durchfall auf. Es wurde von seiner Mutter nach 23.00 Uhr in der Ambulanz der Universitätskinderklinik D vorgestellt. Der Arzt Dr. E diagnostizierte nach körperlicher Untersuchung sowie einer Bestimmung der Blutgase und der Serumelektrolytkonzentration, die normale Werte ergab, einen Magen-Darm-Infekt und verordnete InfectoDiarrstop (Elektrolytlösung) und Perenterol sowie die Gabe von Tee. Bei Verschlechterung sollte eine Wiedervorstellung erfolgen.

Die Mutter der Patientin suchte am 22.4.2003 mit ihrem Kind vormittags den niedergelassenen Kinderarzt 1 auf, übergab den Arztbericht von Dr. E und berichtete Folgendes: „Seit gestern Erbrechen, hält nichts bei sich, gestern 2 mal Durchfall, heute noch kein Durchfall aber schon erbrochen, kein Fieber.“ Nach körperlicher Untersuchung injizierte und verordnete der Kinderarzt 1 der Patientin Vomex und Paspertin. Ferner händigte er der Mutter der Patientin ein von ihm verfasstes Merkblatt über den Magen-Darm-Infekt bei Säuglingen und Kleinkindern aus.

Am Vormittag des 24.4.2003 stellte sich die Mutter mit der Patientin erneut bei der Praxis des Kinderarztes 1 vor und sprach mit einer Arzthelferin. Von dieser erhielt die Mutter der Patientin ein Wiederholungsrezept, das sich auf die bereits von Dr. E verordneten Medikamente bezog. In den Behandlungsunterlagen heißt es „isst seit gestern nicht mehr, trinkt aber viel Tee, Diät halten, abwarten, ggf. heute nachmittag zurück melden.“ Die Arzthelferin verzichtete darauf, die Patientin dem Kinderarzt 1 erneut vorzustellen.

Am Nachmittag desselben Tages brachte die Mutter der Patientin ihr Kind in die Praxis der niedergelassenen Kinderärztin 2. In deren Karteikarte sind „Magen-Darm-Virus“, die Anamnese, insbesondere dass das Kind jetzt nicht trinke, und der Befund der Untersuchung vermerkt. Darauf folgt die Eintragung: „Versuch m. strenger Diät z.B. Tee, HN [Heilnahrung] mind 700 - 1000 ml bis abends, sonst Klinik, Aufklärung über die Notwendigkeit KH, Oma meint bei ihr würde Kind gut trinken, E mündlich abgelehnt.“

Am Morgen des 25.4.2003 fanden zwei Telefonate zwischen der Mutter der Patientin und der Kinderärztin 2 statt, deren genauer Inhalt streitig ist. In der Karteikarte der Beklagten ist zu den beiden Gesprächen als erteilter Hinweis vermerkt: „(…) Klinik oder zumindest Wv Arzt“ und „sofort Klinik oder Wv“. Die Kinderärztin 2 sagte der Mutter, es drohe eine Verschiebung der Salze, die nicht mit dem Leben vereinbar sei.

Am Vormittag des 25.4.2003 suchte die Mutter der Patientin die Universitätskinderklink D mit ihrem Kind auf. Die Patientin wurde jedenfalls ab 10.40 Uhr auf der Intensivstation behandelt. Die Ärzte stellten eine schwerste hypertone Dehydratation/Toxikose fest. Die Patientin leidet seitdem an einer Hirnschädigung. Insbesondere kann sie bei erheblichen sonstigen motorischen Störungen nicht selbständig laufen und weist eine allgemeine und sprachliche Entwicklungsverzögerung auf.

Die Entscheidung:

Das Gericht bejahte einen Fehler des Kinderarztes 1:

Bei Durchfall und anhaltendem Erbrechen waren eine Einweisung in ein Krankenhaus und eine Klärung des Zustands der Patientin vor allem deshalb erforderlich, weil sich eine hypertone Dehydratation entwickeln konnte, die zwar seltener, dafür aber gefährlicher als eine isotone und eine hypotone Dehydratation ist, so der Gerichtssachverständige. Sie sei kaum an klinischen Zeichen zu erkennen. Die Gefahr irreversibler neurologischer Schäden beruhe darauf, dass mehr Wasser als Salz verloren wird und sich aufgrund osmotischer Vorgänge Flüssigkeit vom intrazellulären Raum in das Gefäßsystem verlagert. Auch wenn sich am 22.4.2003 bei einer Blutgas- und Blutelektrolytuntersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit noch kein auffälliger Befund gezeigt hätte, hätte die Vorstellung der Patientin in einem Krankenhaus dazu geführt, dass sie bei seit längerer Zeit andauerndem Brechdurchfall unter ärztlicher Kontrolle des Krankenhauses und der dort tätigen Ärzte - stationär oder ambulant - geblieben wäre, wodurch eine sich entwickelnde hypertone Dehydratation rechtzeitig erkannt und behandelt worden wäre.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Mutter und die Großmutter der Patientin am 24.4.2003 versucht haben, ihr immer noch an Durchfall leidendes Kind bei dem Kinderarzt 1 vorzustellen, aber von einer Arzthelferin weggeschickt worden sind. Der Sachverstänige führte dazu aus, dass es allen Mitarbeitern in einer Kinderarztpraxis klar sein müsse, dass ein Säugling mit wässrigem Durchfall und Erbrechen absolute Priorität habe, vom Arzt gesehen zu werden, da sich der Zustand schnell zu einem Notfall auswachsen könne.

Auch die Kinderärztin 2 hafte für einen Fehler:

Nach den Ausführungen des Sachverständigen musste die Kinderärztin 2 - wie schon am 22.4.2003 der Kinderarzt 1 - die Patientin am 24.4.2003, sofern nicht eine hypertone Dehydratation durch ein unauffälliges Ergebnis einer Blutgas- und Blutelektrolytuntersuchung ausgeschlossen war, in ein Krankenhaus einweisen, damit dort der Zustand des Kindes durch eine Blutgas- und Blutelektrolytuntersuchung geklärt und gegebenenfalls eine intravenöse Flüssigkeitszufuhr eingeleitet werden konnten. Lehnt ein Patient eine ihm dann angeratene Behandlung, insbesondere eine Krankenhauseinweisung, ab, so hat ihn der Arzt über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Behandlung aufzuklären. Dies gilt vor allem für die Folgen der Unterlassung der Behandlung. Die gebotene Sicherungsaufklärung hat dabei in einer für den Patienten verständlichen Art und Weise zu erfolgen. Diesen Anforderungen hat die Beklagte nach ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung nicht entsprochen.

Der Hinweis der Kinderärztin 2, es drohe eine Verschiebung der Salze, die nicht mit dem Leben vereinbar sei ist demnach nicht ausreichend, um einfach gestrickten Pattienten bzw. Eltern eines Kindes die Dringlichkiet einer weiteren behandlung klar zu machen. Nach Aussage des OLG Köln stelle es einen immer wieder zu beobachtenden Sachverhalt dar, dass sich Fachleute, insbesondere Ärzte, nicht auf die Aufnahmemöglichkeiten ihres Gesprächspartners einstellen und ihre Fachsprache verwenden, obwohl eine einfache Ausdrucksweise angezeigt ist.

Praxisanmerkung:

Bei unklarer Herkunft der Beschwerden eines Kleinkindes hat der Kinderarzt entweder weitere diagnostische Mittel einzusetzen oder das Kleinkind zeitnah in ein Krankenhaus einzuweisen.

Kinderärzte sollten ihr Praxispersonal klar anweisen, in Fällen unklarer, fortdauernder Beschwerden eines Kleinkindes das Kind im Zweifel erneut dem Kinderarzt vorzustellen. 

Dabei hat der Kinderarzt den Eltern die Notwendigkeit einer Kranklenhausbehandlung in verständlicher Weise zu verdeutlichen. Eine einfache Sprache ist dabei dringend geboten, da Eltern in dieser für sie emotional belastenden Situation üblicherweise in ihre Auffassungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind. Zudem ist die Belehrung klar zu dokumentieren. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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