elektronische Patientenakte und der Datenschutz in der Arztpraxis(19.2.2021) 2021 ist der Weg endlich frei für die elektronische Gesundheitskarte. Und damit auch für die elektronische Gesundheitsakte ePA, die auf der Karte enthalten ist. Gleichwohl wird das Ganze wohl kein Erfolg werden. Schuld ist der deutsche Hang zur Perfektion. 

Anfang 2021 ist die elektronische Gesundheitskarte für gesetzliche Krankenversicherte gestartet. Denn die Krankenkassen sind ab dem 1. Januar 2021 verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Die Idee dieser Karte ist bestechend: Der Patient sucht erstmalig einen Arzt auf und übergibt diesem seine Versichertenkarte, auf der sich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) befindet. Auf dieser ist die elektronische Patientenakte (ePA) des Patienten gespeichert (siehe § 291 a Sozialgesetzbuch V). Diese ePA enthält die gesamte Behandlungsgeschichte des Patienten. Der Arzt kann bequem Arztbriefe, Laborbefunde und Operationsberichte lesen und im Anschluß gezielt mit einem vorbehandelnden Kollegen sprechen, um noch offene Fragen zum Fall zu klären. Die ePA dient der ungerichteten Kommunikation zwischen einer Vielzahl im Voraus nicht feststehender nach- oder mitbehandelnder Ärzte bzw. Krankenhäuser (Krauskopf/U. Schneider, 107. EL Juli 2020, SGB V § 291a Rn. 33). Die ePA bietet damit weitergehende Möglichkeiten als zum Beispiel der eArztbrief, die Fallakte und die institutionelle ePA (das ist die elektronische Akte eines behandelnden Arztes).

Die Rechtsprechung schaufelt der elektronischen Gesundheitskarte dabei den Weg frei: So kommen beispielsweise aus Sicht des Bundessozialgerichts gesetzlich Versicherte nicht um die eGK herum. Sie können können von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis ("Krankenschein") mehr verlangen (Bundessozialgericht, Urteile vom 21.1.2021 - B 1 KR 7/20 R und B 1 KR 15/20 R). Und das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen einzelne Regelungen zur elektronischen Patientenakte sowie zur erleichterten Auswertung von Daten der Versicherten durch die Kassen als unzulässig ab (BVerfG, Beschlüsse vom 4.1.2021 - 1 BvR 619/20 und 1 BvQ 108/20).

elektronische Patientenakte vermeidet Arzthaftungsfälle 

Diese Nutzung der elektronischen Patientenakte, die den Patienten begleitet und alle seine medizinischen Daten (verschlüsselt) enthält, wäre eine effiziente Lösung, die vor allem Datentransferfehler vermeiden würde (Datentransferfehler sind solche Fehler, die häufig Grundlage oder Ausgangspunkt von Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern sind - beispielsweise weiss der behandelnde Arzt nicht, dass der Patient ein bestimmtes Medikament nicht verträgt oder dass ein vorbehandelnder Arzt eine bestimmte Behandlung als ungeeignet ansieht). Die ePA verbesserte so die Qualität der Behandlung , beschleunigte die Behandlung und sparte auch Kosten. Wenn alle Behandlungsdaten in der ePA gespeichert wären, entfiele auch die zeitraubende Akteneinsicht des Patienten in seine Behandlungs- oder Krankenunterlagen - der Patient könnte schlicht selber in seine ePA hineinsehen. Ein Verlust von Krankenunterlagen wäre unmöglich. Teure und unnötige Doppelbefunde würden ausgeschlossen.

Echte elektronische Patientenakte bleibt aber Wunschtraum

Leider wird die ePA so nie funktionieren. Anstatt alle Behandlungsdaten zu erfassen, kann der Patient nämlich selbst bestimmen, welche Befunde und Daten er auf die ePA hochlädt. Der Patient kann sogar selbst Daten löschen. So soll der Datenschutz und das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung gewahrt werden.

Dabei ist der so gewährte Schutz der Daten bzw. die Selbsbestimmung des Patienten über seine medizinischen Daten gar nicht erforderlich. Denn der Patient will ja, dass der Arzt alle Informationen, die der Arzt zur Behandlung des Patienten benötigt, zur Verfügung hat. Dass der Arzt soviel weiss, wie er für die umfassende Behandlung des Patienten wissen muss, ist eine wesentliche Grundidee der Einwilligung des Patienten in die medizinische Behandlung. Und der Patient kann ja mangels medizinischer Fachkunde gar nicht wissen, welche Informationen für den Arzt für die Behandlung (ausnahmsweise) unerheblich sind. Es ist also sinnvoll, dass der Patient dem Arzt Zugriff auf alle seine medizinischen Daten gibt. Der Datenschutz schadet dem also Patienten.

elektronische Patientenakte hilft dem Arzt nicht

Denn man darf sich hier nichts vormachen: Die ePA wird für Ärzte letztlich bedeutungslos sein. Kein Arzt wird sich ernsthaft mit den Daten, die in der ePA gespeichert sind, auseinander setzen oder sie gar zur alleinigen Grundlage seiner Behandlung machen. Denn die ePA ist nicht vollständig, weil der Patient sie ja selbst befüllen muss und weil der Patient dabei auch einzelne Befunde oder z.B. Arztbriefe löschen kann. Aus der ePA ergibt sich also keine vollständige Behandlungshistorie, sondern es ist nur eine willkürliche Sammlung von Befunden. Deshalb muss der Arzt, auch wenn der Patient Daten in seiner ePA gespeichert hat, weiterhin eine eigene und vollständige Anamnese inklusive der Ermittlung der Vorgeschichte durchführen, eine Tätigkeit, die seine Ressourcen bindet.

ePA - ein Alptraum für Datenschützer

Eine elektronische Datenkarte, über die alle Behandlungsdaten für den Arzt und den Patienten verfügbar sind, wäre für Patient und Arzt sehr nützlich - ein Datenverlust oder ein Datendiebstahl wäre allerdings katastrophal. Denn über die Karte könnten Dritte ja schlimmstenfalls auf viele medizinischen Daten zugreifen. Datendiebe könnten den Patienten erpressen, die Daten auf der Karte an andere Kriminelle, Versicherungen oder Banken und Auskunfteien weiterverkaufen. Der Patient wäre mit einem Schlag "nackt". Deshalb muss der Schutz der Daten gut organisiert sein. Datendiebe hätten aber viele Angriffsmöglichkeiten auf die Daten: In jeder Apotheke, Arztpraxis, Krankenversicherung oder Krankenhaus könnte schlimmstenfalls in die Telematikstruktur eingebrochen werden. Wie sicher die Karte ist, ist umstritten. Eine Lösung steht daher leider noch in weiter Ferne.

Dennoch muss die ePA weiterhin das Ziel sein. Allerdings muss sie einen verpflichtenden Mindestinhalt habe: die Karte muss den wesentlichen Behandlungsverlauf, alle Diagnosen und Laborbefunde enthalten. Sonst ist sie für den Arzt ohne Nutzen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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