Hygiene im Krankenhaus(29.12.2020) Stellt sich in einem Arzthaftungsprozess  sich in der Beweisaufnahme heraus, dass der von der Behandlungsseite benannte Arzt die streitgegenständliche Infusion, bei der es nach der Behauptung des klagenden Patienten zu Hygieneverstößen gekommen sein soll, gar nicht gelegt hat, so muss die Behandlungsseite zu diesem ungeklärten Punkt Stellung nehmen (BGH, Urteil vom 24. November 2020 – VI ZR 415/19).

Der Fall:

Wegen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule und Sensibilitätsstörungen am linken Bein begab sich der Kläger 2013 in die Notaufnahme des Klinikums der Beklagten. Dort wurde ihm ein venöser Zugang zur Verabreichung intravenöser Medikamente in der rechten Ellenbeuge gelegt. Der Kläger wurde stationär aufgenommen. Nach einigen Tagen stellten sich Schmerzen und eine Schwellung, Schüttelfrost und Fieber ein. Aufgrund einer Blutabnahme wurde eine Infektion mit MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) festgestellt (ein multiresistenter Krankenhauskeim). Als Diagnose wurde unter anderem eine MRSA-Sepsis, am ehesten bei Thrombophlebitis der rechten Ellenbeuge mit oberflächlicher Venenthrombose gestellt. Im weiteren Verlauf breitete sich der Keim über die Blutbahn des Klägers aus. Der Kläger litt unter septischen Thrombonen in der Lunge und einer Spondylodiszitis (Entzündung des Bandscheibenraums und des angrenzenden Wirbels) mit Abszess im Bereich der Brustwirbelsäule. Die Keime hatten sich an der Wirbelsäule des Klägers festgesetzt und mussten operativ entfernt werden.Der Kläger warf der Beklagten vor, bei der Infusion Hygienestandards mißachtet zu haben. U.a. habe der Arzt keine Handschuhe getragen, sich nicht vorher die Hände gewaschen und eine Spritze benutzt, die ihm zuvor auf den Boden gefallen sei.

Im Zivilprozess erklärte das Klinikum, Dr. R. habe die Infusion verabreicht. Er habe dabei aber die Hygienestandards eingehalten. Als Dr. R. als Zeuge befragt wurde vom Gericht, gab er aber an, die Infusion nur angeordnet zu haben und nicht zu wissen, wer die Infusion gegeben habe. Jedenfalls stamme die entsprechende Eintragung in der Krankenakte nicht von ihm.

Im Ergebnis wies das Landgericht die Klage ab. Der Kläger habe den Beweis für einen Hygieneverstoß nicht geführt. Das Klinikum habe einen Fehler bestritten. Es sei nicht Sache des Klinikums, einen weiteren Zeugen für die Infusion zu benennen. Das OLG bestätigte dieses Urteil.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Der Vortrag des Klinikums stelle kein ausreichendes und beachtliches Bessreiten der Behandlungsseite mehr dar.

Das OLG hätte das Klinikum darauf hinweisen müssen, dass dieser Vortrag nicht ausreichend sei. Das OLG hätte das Klinikum auch zur Stellungnahme zu dem bisherigen Beweisergebnis (dass Dr. R. die Infusion legte, hatte sich als unzutreffend heraus gestellt - wer dem Kläger die Infusion nun verabreicht hatte, war unklar und von dem Klinikum auch nicht vorgetragen worden) auffordern müssen.

Überdies müsse das OLG das Klinikum auch daraf hinweisen, dass das Klinikum bisher noch nicht vorgetragen hat, wie das Klinikum die maßgeblichen Hygienestandards eingehalten haben will.

Das OLG muss nun erneut über den Fall entscheiden und dabei die Hinweise des BGH beachten.

Praxisanmerkung:

Immer wieder treten im Zivilprozess Unklarheiten auf, welcher Arzt oder welcher medizinische Mitarbeiter was gemacht hat. Dies eröffnet der Behandlungsseite scheinbar einen leichten Ausweg aus der Haftung: wenn sich nicht mehr klären läßt, wer was getan hat, hat es der Patient schwer, einen Behandlungsfehler nachzuweisen.

Der BGH hat nun - in Fortführung seiner Rechtsprechungslinie - deutlich gemacht, dass die Behandlungsseite einen Behandlungsfehlervorwurf auch klar bestreiten muss. Im vorliegenden Fall hätte das Klinikum benennen müssen, wer genau die Infusion legte. Auch hätte das Klinikum klar erklären müssen, wie es die Hygieneregeln eingehalten hat, z.B. durch Vorlage von Hygieneplänen oder Benennung von Standard Operating Procedures bei Infusionen. Und das Oberlandesgericht hätte das Klinikum auf diese Mängel in ihrem Vortrag hinweisen müssen.

Das Oberlandesgericht muss nun erneut in die Beweisaufnahme eintreten und dabei den Hinweis des BGH beachten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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