(20.10.2020) Hat ein Arzt eine Liebesbeziehung zu einer Patientin, in Folge derer die Patientin ihm erklärt, sie sei schwanger und gibt der Arzt der Patientin unter Hypnose ein abtreibendes Medikament (Cytotec), um das Kind abzutreiben und kommt es danach zu schmerzhaften Unterleibswehen mit Blutungen, so rechtfertigt dieses Verhalten den Widerruf der Approbation des Arztes (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 7.9.2020 - M 16 K 19.5386).

Strafverfahren gegen Arzt und Approbationsentzug wegen SchwangerschaftsabbruchDer Fall:

Anfang 2014 behandelte der Allgemeinmediziner eine Patientin wegen eines vermuteten Burnouts. Dabei verwendete er auch Hypnosepraktiken. Arzt und Patientin entwickelten eine Liebesbeziehung. Anfang 2016 teilte die Patientin dem Arzt mit, dass ihre Monatsblutung ausgeblieben und sie vermutlich von ihm schwanger ist.

Später trafen sich Arzt und Patient in der Wohnung der Patientin. Dabei log der Arzt der Patientin vor, er habe auf einer Fortbildungsveranstaltung über ein Magnesiumpulver erfahren, das Verspannungen löse. Der Arzt bat die Patientin, das Pulver unter Hypnose einzunehmen. Die Patientin vertraute dem Arzt und nahm das Pulver ein, bei dem es sich tatsächlich um das wehentreibende Mittel Cytotec handelte. Die Patientin bekam starke, wehenartige Unterleibsschmerzen und eine Blutung. Ob die Patientin tatsächlich schwanger war, ließ sich nicht mehr klären.

In einem Strafverfahren akzeptierte der Arzt einen Strafbefehl, wonach er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch, begangen jeweils in mittelbarer Täterschaft, zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung verurteilt wurde.

Die Regierung von Oberbayern entzog dem Arzt nach Anhörung die Approbation. Er sei unwürdig, weiter als Arzt tätig zu sein. 

Dagegen klagte der Arzt. Die Tat sei nicht berufsbezogen gewesen. Er habe der Patientin das Pulver auch nicht unter Hypnose gegeben.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Arztes als unbegründet ab. Der Arzt ist aus Sicht des Gerichts unwürdig, weiter als Arzt tätig zu sein:

Mit seinem Fehlverhalten habe er insbesondere gegen seine gesetzliche Berufspflicht verstoßen, dem ihm im Zusammenhang mit seinem ärztlichen Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (Art. 17 des Heilberufe-Kammergesetzes – HKaG), seine in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns konkretisierte berufsrechtliche Pflicht verletzt, das ungeborene Leben zu erhalten (Art. 19Nr. 1, Art. 20 HKaG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns – BO) sowie das u.a. im ärztlichen Gelöbnis zum Ausdruck kommende Berufsbild des Arztes missachtet, sein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen, den höchsten Respekt vor menschlichem Leben zu wahren und vor allem sein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten anzuwenden (vgl. BO, „Das ärztliche Gelöbnis“). Auch stehe sein Fehlverhalten in Widerspruch zu den Aufgaben eines Arztes, der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes zu dienen (§ 1 Abs. 1 BÄO), das Leben zu erhalten und die Gesundheit zu schützen (§ 1 Abs. 2 BO). Der Kläger hat mit seinem Tun dem Ansehen des Arztberufs geschadet (vgl. Präambel zur BO; nachfolgend bb)).

Anders als der Arzt vorträgt, stehe sein Fehlverhalten auch in Zusammenhang mit der Ausübung seines Arztberufs. Seine gegenteilige Bewertung, er habe die therapeutische/ärztliche Behandlung der Geschädigten sofort beendet, als sich eine sexuelle Beziehung anbahnte, weshalb es keine ärztliche Beziehung mehr gegeben und das Fehlverhalten mithin in der Privatsphäre des Klägers stattgefunden habe, treffe nicht zu. Insoweit könne, so das Verwaltungsgericht weiter, dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Tat noch eine klassische Arzt-Patienten-Beziehung bestand. Denn der Arzt habe, um einen von ihm beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der Geschädigten herbeizuführen, ein ärztliches Umfeld geschaffen, das der Geschädigten aus den vorangehenden ärztlichen Behandlungen vertraut war. Er habe das im Rahmen des früheren Arzt-Patienten-Verhältnisses aufgebaute Vertrauen der Geschädigten ausgenutzt, indem er die Geschädigte unter Berufung auf seine ärztliche Expertise veranlasste, ein vorgebliches Entspannungsmittel einzunehmen. Von einem rein privaten Vergehen ohne Bezug zu einem Arzt-Patienten-Verhältnis könne jedenfalls für den Zeitpunkt der Tat nicht die Rede sein.

Praxisanmerkung:

Schlimmer geht es nicht mehr - in der Hoffnung, einer Haftstrafe zu entkommen, hat der Arzt die wirklich zutiefst verwerfliche Tat gestanden, ohne die Folgen auf berufsrechtlicher Ebene zu bedenken. Dann hat er auch noch vor der Verwaltungsbehörde seine Tat heruntergespielt. Die Entziehung der Approbation war daher unvermeidlich.

Hätte der Arzt das Strafverfahren unter früher Einbeziehung der Verwaltungsbehörde geführt, einen echten Schadensausgleich gegenüber der geschädigten Patientin versucht und "Asche auf sein Haupt gestreut", wäre er möglicherweise mit einem Ruhen der Zulassung und einer Geldstrafe gegenüber der Regierung von Oberbayern davon gekommen. 

Es zeigt sich einmal mehr, dass ein Arzt, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Straftaten begeht, auch die berufsrechtlichen Folgen seines Tuns im Blick behalten muss. Es zeigt sich auch, dass halbgare Geständnisse vor dem Strafgericht mit nachfolgendem Abstreiten oder Herunterspielen der Tat vor der Verwaltungsbehörde katastrophale Folgen hat. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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