(16.9.2020) Schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen des Arztes können ausnahmsweise eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst rechtfertigen (SG München, Urteil vom 16. Juli 2020 – S 38 KA 111/19). Der Grundsatz, wonach überwiegend von Nichtärzten geleitete MVZ nachrangig gegenüber Vertragsärzten zu berücksichtigen sind bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes, ist bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Sonderbedarfszulassung entsprechend anzuwenden (SG München, Urteil vom 27. Juli 2020 – S 28 KA 438/19). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Zulassungsentziehung wegen Nichterfüllung der ärztlichen Fortbildungspflicht kann der Umstand, dass die Entziehung zu einer Lücke in der vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung führen könnte, keine Berücksichtigung finden (SG München, Urteil vom 27. Juli 2020 – S 28 KA 228/19).

Ärzte und Pfleger im GesprächBefreiung vom Bereitschaftsdienst wegen gesundheitlicher Einschränkungen

Die meisten Anträge auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst werden gerichtlich abgeweisen (vgl. Kein Entkommen von Pflicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst: SG Marburg 20-07-2020). Im Fall einer psychotherapeutisch tätigen Ärztin, die schlecht hört und an einer Polyneuropathie, erheblichen Gangschwierigkeiten, Schmerzen in beiden Beinen und einer Optikusatrophie leidet, machte das SG München aber eine Ausnahme: 

Die Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst, verbunden mit unerwarteter Inanspruchnahme durch in der Regel unbekannte Patienten setzt aus Sicht des SG München insbesondere eine hohe Stressstabilität des Behandlers voraus, die in diesem Umfang im normalen Praxisalltag, vor allem bei einer Bestellpraxis, nicht erforderlich ist. Diese Stressstabilität wird die Ärztin aufgrund ihrer aktuellen Gesundheitsstörungen, darunter einem Nervenleiden nicht aufweisen können. Dies gilt erst Recht im Zusammenhang mit den "Corona"-bedingten Hygienemaßnahmen, die für jemand, der wie die Ärztin an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, zusätzliche Belastungen darstellen. Dem konnte die KV auch nicht entgegenhalten, dass die Ärztin nicht eingeschränkt sei, weil ihre Praxistätigkeit unvermindert fortlaufe. 

Indiz für die überdurchschnittliche bzw. unverminderte Praxistätigkeit ist grundsätzlich die jeweilige Fallzahl. Bei der Fachgruppe der psychotherapeutisch tätigen Ärzte, bei denen die Fallzahl im Vergleich zu anderen Fachgruppen sehr niedrig ist, bildet die Fallzahl die Praxistätigkeit aber aus Sicht des SG München nur unzureichend ab und kann somit nicht den alleinigen Maßstab darstellen. Vielmehr müssen andere Parameter zumindest zusätzlich herangezogen werden, so vor allem die Honorareinkünfte.

Auch könne, so das SG München, die Ärztin nicht einfach darauf verwiesen werden, sie habe lediglich 26 Dienststunden im Jahr zu leisten und eine Dienstabgabe bzw. Dienstvertretung sei möglich. Hierzu ist zu bemerken, dass es selbstverständlich immer Mittel und Wege gibt, der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst nachzukommen. Im Ergebnis würde dies darauf hinauslaufen, dass eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst dann nie zu erteilen wäre.

Das SG München hat die Sache zurückverweisen an die KV zur erneuten Entscheidung. 

MVZ geht leer aus im Rennen um kardiologische Sonderbedarfszulassung

Im Streit stand, wer eine Sonderbedarfszulassung erhält, nachdem ein Kardiologe seine Zulassung beendete, ohne diese nachzubesetzen - ein von einer Klinik geleitetes MVZ oder eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (beide Bewerber waren fachlich gleich stark). Das SG München schlug den Sonderbedarf der BAG zu. 

Denn die Vorschrift des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V (bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ist ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen) ist bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Sonderbedarfszulassung entsprechend anzuwenden. 

Mit der Regelung des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V wird das Ziel verfolgt, die Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit zu schützen und zu verhindern, dass im Nachbesetzungsverfahren Ärzte, die sich auf einem frei werdenden Vertragsarztsitz niederlassen wollen, durch MVZ verdrängt werden, deren Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht mehrheitlich in der Hand von Vertragsärzten liegen, die in dem MVZ tätig sind. Hintergrund sei die besonders in kapitalintensiven Bereichen der Medizin zu beobachtende Übernahme von Vertragsarztsitzen durch Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Gründung eines MVZ durch den Ankauf eines Leistungserbringers, wie z.B. eines Pflegedienstes, erfüllten (Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Auflage (Stand 6.7.2020), § 103 Rn. 329 m.w.N.). Als besonders nachteilig sei diese Entwicklung zu beurteilen, wenn Vertragsarztsitze in überversorgten Gebieten, in denen freiberuflich tätige Ärzte zur Verfügung stünden, von Kapitalgesellschaften übernommen würden, deren Geschicke aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nicht maßgeblich von Vertragsärzten beeinflusst werden könnten. Gemeinsam mit den in § 95a Abs. 1a SGB V geregelten Einschränkungen der Gründungsberechtigung trügen die Sätze 3 f. dazu bei, die Verdrängung freiberuflich tätiger Ärzte durch solche Kapitalgesellschaften in überversorgten Planungsbereichen zu vermeiden (Pawlita, ebenda).

Fehlende Fortbildung kostet Psychotherapeutin die Zulassung

Eine Dipl. Sozialpädagogin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin war seit 2020 mit hälftigem Versorgungsauftrag zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Streitig war hier die Erbringung der Fortbildungen für den Zeitraum 2010 - 2015. Die klagende Kassenärztliche Vereinigung erinnerte sie 2015 mit vier Schreiben an ihre fachliche Fortbildungspflicht, an den Ablauf des aktuellen Fünfjahreszeitraums am 31.10.2015 sowie an die rechtzeitige Nachweisführung. Zugleich informierte sie sie darüber, dass Verstöße zu Honorarkürzungen bis hin zur Entziehung der Zulassung führen könnten. Dies aber ohne Erfiolg. Die KV kürzte das Honorar der Psychotherapeutin. Auch dies ohne Erfolg.

Schließlich entzog ihr der Zulassungsausschuss die Zulassung.

Die Psychortherapeutin wandte u.a. ein, 2014-2016 habe sie etwa 250 Stunden an Selbsterfahrung bei der Lehranalytikerin der Münchner Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse (MAP) Dr. D. absolviert. Auch wenn diese Fortbildung bei Frau Dr. D. von der Psychotherapeutenkammer nicht als offizielle Fortbildung anerkannt worden sei, weil dafür die erforderlichen Anträge nicht gestellt worden seien, zeige dies doch, dass man von einer gröblichen Pflichtverletzung nicht sprechen könne. Auch reiße ihr Fehlen eine großes Loch in die vertragsärztliche Versogung, da nur sie junge afgahnische Flüchtlinge mit Traumate in der Muttersprache behandeln könne. 

Das Sozialgericht München wies ihre Klage ab. Die Selbsterfahrung bei Dr. D. habe sie gegenüber ihrer Krankenversicherung als erhaltene Behandlung abgerechnet, insofern könne man nicht von Fortbildung sprechen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Zulassungsentziehung könne der Umstand, dass die Entziehung zu einer Lücke in der vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung führen könnte, keine Berücksichtigung finden, da das eine (Fortbildungspflicht) mit dem anderen (Versorgungsgesichtspunkte) nichts zu tun habe.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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