(23.6.2020) Welche Leistung kann der Arzt wie oft im Quartal abrechen? Wann hat er Leistungen "zu oft" abgerechnet? Darf er sich darauf verlassen, dass eine seit Jahren offiziell nicht beanstandete Abrechnungspraxis auch in Zukunft erlaubt ist? Wer diese Fragen an die Kassenärztliche Vereinigung oder deren Beratungsstellen richtet, kann sich leider auf die Antworten nicht verlassen. Die Rechtsprechung ist da eindeutig, wie eine neue Gerichtsentscheidungl zeigt (Sozialgericht München, Beschluss vom 5. Juni 2020 – S 38 KA 125/20 ER).

Darf man sich auf die Beratungen der KV zur Abrechnung verlassen? Leider nein!Jeder niedergelassene Arzt ist einer Vielzahl von Regeln unterworfen. Insbesondere bei der Abrechnung kann er viel "falsch machen". Der redliche Arzt will das vermeiden und läßt sich in Fragen der Abrechnung beraten. Viele Ärzte fragen deshalb bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung an, ob sie dieses oder jenes abrechnen können. Die KVen haben bieten dazu spezielle Beratungsstellen an. Erhält der Arzt dort für eine Abrechnungspraxis "grünes Licht", so ist er beruhigt. Wer schon jahrelang auf eine bestimmte Weise abrechnete, wähnt sich ebenfalls in Sicherheit - schließlich weiß die KV ja seit langem, wie er abrechnet und kann also gar nichts dagegen haben.

Auf die Beratungen der KV kann man sich nicht verlassen

Der Arzt, der sich hier in beiden Fällen in seinem Vertrauen in die Richtigkeit seines Tuns geschützt und bestärkt sieht, irrt aber gewaltig. Tatsächlich ist nur eines verbindlich: eine schriftliche Zusage der KV, die ein  bestimmtes Abrechnungsverhalten im Einzelfall als regelkonform bezeichnet. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Paragrafen 34 und 56 des Sozialgesetzbuches 10: Gültigkeit hat nur, was schriftlich erklärt wurde. Schriftlich bedeutet dabei ein von einem Vertreter cder KV unterschreibenes Schriftstück oder ein entsprechendes elektronisches Dokument. Das bedeutet, dass selbst eine E-mail der KV nicht ausreichend ist. 

Die Beratungsgespräche sind also irrelevant? Ja, so das Sozialgericht München: "Aus den Beratungen/Gesprächen mit Mitarbeiterinnen der KVB (Frau G. Und Frau H.), die vom Antragsteller angeführt werden, kann ebenfalls nicht auf eine entsprechende Berechtigung geschlossen werden" (Rn. 25 bei juris). Die Kommentarliteratur zum Sozialögesetzbuch 10 bringt diese für den Laien kuriose Aussage auf den Punkt: "Der einzelne Sachbearbeiter (der Behörde) wird so geschützt und kann sich in der Sache mündlich äußern, ohne sich in jedem Fall selbstverpflichtend für die Zukunft zu binden (Kepert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 34 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 18). Anders gesagt: die mündlichen  Aussagen eines Behördenmitarbeiters sind nur Schall und Rauch und rechtlich völlig irrelevant. 

Das haben wir schon immer so gemacht - egal!

Nun hat der Arzt im vorliegenden Fall auf diese Art und Weise aber schon seit Jahren abgerechnet. Soll auch dies nichts zählen? Nein, so das Sozialgericht: "...aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum die Abrechnung bestimmter Leistungen nicht beanstandet hat, erwächst kein Recht, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen" (Rn. 26 - juris). 

Auch dass der Vorgänger des Arztes auf genau dieselbe Weise abrechnete, ist völlig unerheblich: "Erst Recht gilt dies, wenn die Abrechnung eines Praxisvorgängers über lange Zeit unbeanstandet blieb" (Rn. 26 - juris).

Wer sich nun verwundert die Augen reibt und diese Entscheidung des SG München für einen "Ausreißer" oder eine Einzelfallentscheidung hält, wird beim Lesen des Urteils schnell eines Besseren belehrt: Das SG München gibt damit nur die herrschende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wieder. 

Praxisanmerkung:

Erklärungen von Behördenmitarbeitern der KV sind sicherlich interessant, rechtlich erheblich sind sie in keiner Weise. Machen Sie den Test: Fragen Sie den Mitarbeiter der KV, ob er Ihnen das Gesagte "schriftlich geben kann". Das wird er sicher nicht tun wollen. Und das sollte Ihnen zu denken geben. Und selbst wenn er es Ihnen schriftlich zu geben bereit ist, ist das nur verbindlich, wenn das Schreiben "die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthält (Kepert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 34 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 19). Und Mitarbeiter einer telefonischen Abrechnungsberatung der KV isind nicht "Bauftragte" der KV in Fragen der Abrechnung. 

Dass die KV hier nicht rechtsverbindlich sprechen will, hat gute Gründe: die Abrechnung ist eine extrem komplexe rechtliche Materie, an der auch Fachleute wie Richter und Fachanwälte verzweifeln können. In gar keinem Fall kann ein einfacher Mitarbeiter der KV Ihre Fragen so eingehend prüfen, wie es erforderlich wäre, um Ihnen eine verbindliche Auskunft zu geben. Dazu fehlt ihm zum einen die Qualifikation und Erfahrung, zum anderen die Zeit. 

Und glauben Sie bitte nicht, dass es sich bei Fällen wie denen vor dem SG München um Ausnahmefälle handelte: In meiner Praxis erlebe ich immer wieder, dass die KVen althergebrachte Abrechnungsweisen auf einmal als implausibel beanstanden oder Abrechnungen regressieren, die sie selbst so angeraten haben. 

Wenn Sie Sicherheit haben wollen, lassen Sie sich professionell von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten. Das kostet zwar, bei einem Fehler können Sie aber den Anwalt in die Haftung nehmen. Auch hier gilt also der alte Grundsatz: Wer billig kauft, kauft doppelt.

Ich persönlich finde es ärgerlich, dass die Beratungsstellen der KV gar nicht (vgl. hier die Seite der KV Bayern) bzw. nicht prominenter darauf hinweisen, dass ihre Beratungen unverbindlich sind. Der Begriff "Beratung" oder "Abrechnungsbetraung" suggeriert nämlich eine rechtliche Verbindlichkeit. Und wenn diese fehlt sollte man darauf auch ganz klar hinweisen. Am besten zu Beginn jedes Gespräches. Es fragt sich aber, ob sich dann noch Ärzte dort beraten lassen würden. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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