(4.5.2020) Einer Münchner Zahnärztin wurde das Honorar vom Beschwerdeausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) gekürzt. Sie hätte zu viel Kosten pro Patient verursacht und somit unwirtschaftlich behandelt. Die Zahnärztin wandte dagegen unter anderem ein, sie behandle überwiegend Patienten aus dem türkischen Raum. Diese hätten eine schlechtere Mundhygiene und da sei einfach mehr zu behandeln. Damit kam sie bei Gericht nicht durch. Trotzdem hatte sie zumindest teiweise Erfolg und die KZV muss die Honorare noch einmal nachrechnen (Sozialgericht München, Urteil vom 10. März 2020 – S 38 KA 5087/19). 

Zähne türkischer Patienten schlechter?Der Fall:

Die KZV prüfte die hohen Kosten, die eine Münchner Zahnärztin gegenüber der KZV abrechnete. Durchschnittlich rechnen Zahnärzte dort rund 100 EUR je Patient ab, die Zahnärztin rechnete dagegen teilweise rund 500 EUR je Fall ab.

Nach der Wirtschaftlichkeitsprüfung kürzte die KZV das Honorar der Zahnärztin um rund 13.000 EUR (Regress). 

Dagegen wehrte sich die Zahnärztin. 

Sie machte Praxisbesonderheiten geltend, also Umstände in ihrer Praxis, die besonders hohe Kosten verursachten. Sie trug dabei auch vor, sie behandele viele Patienten aus der Türkei, die eine schlechte Mundhygiene hätten. Das mache viel Arbeit und verursachere hohe Kosten. Bei diesen Patienten bestehe ein wenig ausgeprägtes Mundpflegebewusstsein. Ihre Mundhygiene sei mangelhaft. Bei ihnen stehe deshalb die konservierende Restaurierung im Vordergrund. Typischerweise gebe es in dieser Patientengruppe besonders schwierige Behandlungs-und Sanierungsfälle (starker Kariesbefall; stark zerstörte Zähne; unvollständige Wurzelfüllungen).

Die Entscheidung:

Das sah das Sozialgericht nicht so. Dass Patienten aus der Türkei eine schlechtere Mundhygiene hätten, ist nicht belegt. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Herkunft der Patienten einen erhöhten Behandlungsbedarf nach sich ziehe und im Regelfall von einer normalen zahnmedizinischen Versorgung auszugehen sei, wie schon frühere Urteile der Gerichte zeigten (Bundessozialgericht SozR 3-2500, § 106, Nr. 49, S. 259; Sozialgericht Hannover, Urteil vom 25.07.2018, Az S 35 KA 2/16; Sozialgericht A-Stadt, Urteil vom 25.10.2017, Az S 38 KA 5022/17)). Das Sozialgericht München erkannte diesen Punkt daher nicht als Praxisbesonderheit an. Dazu hätte die Zahnärztin detaillierter vortragen müssen.

Allerdings monierte das Sozialgericht München die überschlägige Berechnung der Kürzungen durch die KZV. Die KZV hatte die Kürzung grob geschätzt. Deshalb muss die KZV die Kürzungen neu berechnen. 

Praxisanmerkung:

Einmal zeigt sich, dass der Arzt bei einem  Regress nach Wirtschaftlichkeitsprüfung seine Praxisbesonderheiten sogleich schon im Widerspruchsverfahren umfassend und möglichst einzelfallbezogen darlegen sollte. Werden Belege erst vor Gericht nachgereicht, so lässt das Gericht dies oft nicht mehr gelten. 

Der betroffene Arzt sollte also bereits im Widerspruchsverfahren anwaltliche Hilfe suchen und sogleich umfassend und unter Beifügung aussagekräftiger Behandlungsunterlagen zu den Praxisbesonderheiten vortragen. Dabei gilt, dass mehr besser ist als weniger.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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