(23.4.2020) Reicht ein Patient (viele) Rezepte für Diabetes-Medikamente ein und rechnet der Apotheker diese gegenüber der Krankenversicherung ab, so muss der Apotheker diese Medikamente auch an den Patienten abgeben. Tut er dies nicht, begeht er einen strafbaren Betrug. Und dieser Betrug rechtfertigt dann auch den Widerruf seiner Apothekenbetriebserlaubnis (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 3.3.2020 – 7 K 1994/19).

Betrug eines Apothekers führt zu Entzug der BetriebserlaubnisDer Fall: 

Ein Kölner Apotheker nahm von mehreren Patienten über drei Jahre hinweg eine Vielzahl von Rezepten u.a. für Diabetes-Medikamente entgegen und rechnete diese gegenüber den Kassen ab. Er gab aber keine Medikamente an die Patienten ab. Die Menge und zeitliche Abfolge der Rezeptierungen war auffällig, weil die Patienten sehr viele Medikamente erhielte, mehr als sonst in einem bestimmten Zeitraum üblich. Insgesamt nahm der Apotheker für diese Medikamente rund 50.000 Euro ein. 

Die Staatsanwaltschaft ermittelte den Fall. Der Apotheker versuchte sich zu rechtfertigen: Er gab zu, in einigen Fällen Rezepte vorgelegt und abgerechnet zu haben, die nicht verkauft und beliefert worden seien, hauptsächlich bei den Kunden C. und U. . Überhöhte Verordnungen seien ihm nicht aufgefallen. Die Kunden hätten Medikamente häufig bestellt, aber nicht abgeholt. Er habe nicht auf den Kosten teurer Medikamente sitzen bleiben wollen. Außerdem hätte er eine Vorlagefrist von 4 Wochen bei der Krankenkasse beachten müssen. Deshalb seien die Rezepte zwar bedruckt und zur Abrechnung eingereicht worden, aber der Kassenvorgang sei nach dem Bedrucken abgebrochen worden. Daher seien die Medikamente nicht bestellt worden und der Kläger habe lediglich eine Kopie des Rezepts aufbewahrt. Dem Apotheker sei seit der Durchsuchung im April 2016 aber bewusst, dass dies falsch gewesen sei und er die Rezepte hätte stornieren müssen, jedenfalls aber nicht hätte einreichen dürfen. Jedoch habe er den Kunden nie Geld für die Rezepte gezahlt oder diese aufgefordert, Rezepte zu besorgen.

2018 erließ das Amtsgericht D. antragsgemäß einen Strafbefehl wegen Betruges, mit dem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr gegen den Kläger festgesetzt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Anschließend entzog die zuständige Aufsichtsbehörde dem Apotheker die Betriebserlaubnis wegen dieser Betrugstaten. Der Apotheker habe sich dadurch als unzuverlässig erwiesen. 

Der Apotheker klagte gegen die Entziehung. Sie sei unberechntigt und unverhältnismäßig. Er habe keinen Betrug begangen. Die fehlerhafte Abrechnung sei im Wesentlichen auf ein unzureichendes Kassen- und Warenwirtschaftssystem der Apotheke zurückzuführen.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Betriebserlaubnis:

Denn im vorliegenden Verfahren lägen erhebliche strafrechtliche Verfehlungen des Apothekers (Klägers) in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von 3 Jahren vor, die zeigen, dass der Kläger das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein nicht hat. Denn er habe das Gesundheitswesen durch einen Abrechnungsbetrug zulasten der (...) bedenkenlos und systematisch geschädigt. Dies stehe aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls fest, durch den der Kläger wegen eines fortgesetzten Betrugs durch 37 selbständige Handlungen in der Zeit vom 09.01.2013 bis zum 14.04.2016 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Strafbefehls, die auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden können, habe der Kläger in dem angegebenen Zeitraum zahlreiche Rezepte zweier Kunden über das Abrechnungszentrum an die Krankenkasse zur Erstattung eingereicht, ohne die Medikamente an die Kunden zu liefern.

Die Einwände des Klägers wertete das gericht als Schutzbehauptungen. Maßgeblich sei das, was im Strafbefehl festgestellt wurde. 

Dazu führt das Gericht aus: 

Aus der Schilderung des Klägers lässt sich entnehmen, wie es zu den Differenzen zwischen den abgerechneten und abgegebenen Arzneimitteln gekommen ist, ohne dass dies im Kassensystem der Apotheke aufgefallen ist. Wie bereits die (...) in der Strafanzeige berichtet hat, verfügte das in der Apotheke eingesetzte Kassensystem über eine Funktion, die einen Abbruch des Vorgangs nach dem Bedrucken des Rezepts ermöglichte. Das System generierte die Anfrage nach der Bedruckung, ob der Vorgang gespeichert werden solle. Dies ermöglichte eine Korrektur der Angaben oder einen Abbruch des Vorgangs. Bei einem Abbruch wurde der Vorgang im Kassensystem nicht erfasst, sodass die auf dem Rezept befindlichen Arzneimittel nicht als verkauft registriert und auch keine Neubestellung veranlasst wurde. Durch den Aufdruck auf dem Rezept wurde aber gegenüber der Krankenkasse der Anschein erweckt, dass die Arzneimittel beschafft und an den Versicherten abgegeben worden seien. Denn nach § 17 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung sind die dort genannten Angaben, insbesondere der Preis und das Datum der Abgabe, "bei der Abgabe der Arzneimittel" auf der Verschreibung anzugeben.

Daraus ergibt sich aber, dass der Kläger sein Kassensystem bewusst dazu genutzt hat, Rezepte zur Erstattung einzureichen, ohne die darauf verordneten Arzneimittel an den Kunden auszuliefern. Wie die Auflistung im Strafbefehl zeigt, ist dies auch nicht nur vereinzelt passiert, weil die Kunden die bestellten Arzneimittel nicht abholten und die Rezeptkopie dann weggeworfen wurde. Vielmehr hat der Kläger in den Jahren 2013 bis April 2016 bei 140 Rezepten eine Erstattung veranlasst, ohne die Medikamente auszuliefern. Dies erfolgte mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit, sodass die (...) über mehr als drei Jahre hinweg jeden Monat einen Betrag zwischen ca. 400 und 1700 Euro für nicht gelieferte Diabetesmedikamente für nur 2 Versicherte erstattet hat.

Es erscheint dem Gericht abwegig, dass der Kläger nicht bemerkt haben will, in welchem Ausmaß die beiden Kunden Medikamente bestellt haben, die dann nicht abgeholt wurden. Denn dieses Kundenverhalten soll ja gerade dazu geführt haben, dass die Rezepte in einem separaten Fach gesammelt und später unter Abbruch des Kassenvorgangs taxiert wurden. Beide, von der normalen Vorgehensweise abweichenden Vorgänge, sind nur denkbar, wenn der Kläger sie entweder selbst durchgeführt oder gegenüber dem Apothekenpersonal angeordnet hat. Hierbei muss ihm auch aufgefallen sein, dass die Kunden Rezepte über Arzneimittelmengen eingereicht haben, die für die Behandlung ihrer Krankheit erkennbar überdimensioniert waren, zumal teilweise Rezepte über identische Medikamente von verschiedenen Arztpraxen an einem Tag oder an aufeinanderfolgenden Tagen eingereicht wurden. Dies hat der Kläger jedoch weder gegenüber den Kunden beanstandet noch eine Anfrage bei den verordnenden Ärzten durchgeführt, obwohl er bei Verdacht auf einen Arzneimittelmissbrauch dazu verpflichtet gewesen wäre, diesen Unklarheiten nachzugehen oder die Abgabe zu verweigern, § 17 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung. Ebenso wenig haben die Kunden offenbar befürchtet, auf die überdimensionierten Mehrfachverordnungen durch verschiedene Ärzte oder auf die Nichtabholung von Medikamenten angesprochen zu werden.

Alle diese Umstände weisen darauf hin, dass es sich um einen systematischen, auf Dauer angelegten Betrug unter Mitwirkung der Patienten gehandelt hat.

Praxisanmerkung:

Manipulationen der Kassensysteme sind möglich, fallen aber bei genauer Überprüfung in der Regel auf. Dann kann sich der Apotheker auch nicht mehr herausreden. Es ist ratsam, in einer solchen Situation unbedingt einen Strafbefehl oder ein Strafurteil zu vermeiden. Ziel der Strafverteidigung des Apothekers oder Arztes muss dann immer die Einstellung des Verfahrens sein, wenn auch gegen horrende Auflagen (Geldzahlungen und Kompensationen des eingetretenen Schadens). Denn ist erstmal das Fehlverhalten gerichtlich festgestellt und ist dieses Urteil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden, dient es als (unverrückbare) Grundlage einer Entziehung der Betriebserlaubnis oder gar Approbation. Jegliche im berufsrechtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen des Apothekers gegen diese Feststellungen im Urteil oder Versuche der Neuinterpretation scheitern dann zwangsläufig, wie der vorliegende Fall zeigt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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