(15.4.2020) Der Wettbewerb um Kunden von Zahnärzten und Kieferorthopäden wird im Internet auf den homepages der Praxen ausgetragen. Dabei überbieten sich die Werbenden mit positiven Aussagen über ihre Arbeit und das Ergebnis. Dass dies nicht nur den Unmut der Konkurrenz auf sich zieht, sondern auch zu Unterlassungsklagen führen kann, belegt die neueste Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (vom 27.2.2020 - 6 U 219/19), das eine bestimmte Werbung untersagte.

Werbung für Zahnärzte und KieferorthopädenDer Fall:

Eine Kieferorthopädin warb auf der homepage ihrer Praxis mit folgenden Aussagen:

"Die XXX-Zahnspange ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können."

"... man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert ihre Zähne Schritt für Schritt... Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln." 

Eine Konkurrentin verlangte von der Kieferorthopädin, dass sie diese Werbung unterlassen soll. Das sah die Kieferorthopädig gar nicht ein.

Es kam deshalb zum Verfahren vor Gericht.

Das Landgericht Frankfurt sah die Werbung als zulässig an (LG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2019 - 3-8 O 8/19). 

Die Konkurrentin legte Berufung zum Oberlandesgericht ein. 

Die Entscheidung: 

Das OLG Frankfurt verbot die Werbung im Eilverfahren. 

Denn diese Aussagen erweckten beim Leser fälschlich den Eindruck, dass ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann. Solche Aussagen seien aber nach § 3 Satz 2 Nr. 2 a Heilmittelwerbegesetzt (HWG) unzulässig. Nach dieser Norm sei es nicht erlaubt, dass durch Werbeaussagen der Eindruck hervorgerufen wird, dass ein bestimmter Erfolg durch eine Behandlung "sicher" eintrete.

Aus Sicht des Gerichts handele es sich bei diesen Aussagen auch nicht um (noch erlaubte) reklamehafte Übertreibungen. Denn bei Werbeaussagen von Ärzten wie der Kieferorthopädin vertraue das Publikum auf deren Richtigkeit und Ernsthaftigkeit. 

Praxisanmerkung: 

Ärzte dürfen durchaus werben, zum Beispiel mit sachlichen Vorher-Nachher-Bildern, sachlichen Dankschreiben von Patienten oder sachlichen Genesungsgeschichten. Allerdings bewegt sich der Arzt damit immer auf dünnem Eis. Ob er zum Beispiel mit Vorher-Nachher-Bildern noch sachlich (d.h. erlaubt) oder "in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise" (d.h. verboten) wirbt, ist eine juristische Auslegungsfrage. Wie das vorliegende Urteil zeigt, sind sich verschiedene Gerichte oft in ein und derselben Frage uneins.

Wer auf Nummer Sicher gehen und Abmahnung von Konkurrenten vermeiden will, läßt die geplanten Werbeaussagen deshalb vor Veröffentlichung von einem Fachanwalt überprüfen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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