(26.3.2020) In Folge der Corona-Virus-Pandemie ändern sich viele Regeln und Beschränkungen für Ärzte: Videosprechstunden werden erlweitert, AU-Bescheinigungen werden erleichtert und die Schweigepflicht des Arztes ist aufgehebelt. 

Beatmung eines Patienten der an Corona erkrankt istVideosprechstunde für Ärzte leichter abrechenbar

Niedergelassene Ärzte durften bislang Videosprechstunden nur eingeschränkt einsetzen und abrechnen: Bisher durften diese Ärzte pro Quartal maximal jeden fünften Patienten ausschließlich per Videosprechstunde behandeln. Nun dürfen sie laut einer Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ab dem zweiten Quartal 2020 Videosprechstunden ohne eine Beschränkung der Fallzahlen abhalten. ohne Limitierung durchführen und abrechnen.

Dies soll die Zahl der Arzt-Patienten-Kontakte in den Praxen nach Möglichkeit reduzieren und damit Ansteckungen verringern sowie immobilen Patienten einen besseren Zugang zu dem Arzt ermöglichen.

Zu beachten ist aber, dass reine Videobehandlungen wegen des nach wie vor geltenden Fernbehandlungsverbots unzulässig sind - der Arzt muss den Patienten also zumindest einmal selbst körperlich behandelt haben und darf erst dann die weitere Behandlung auch per Video führen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie ist aber davon auszugehen, dass wenn ein Arzt "rein" per Telefon oder Video behandelt, er keine Ahndung des Verstoßes gegen das Fernbehandlungsbverbot fürchten muss - die Bekämpfung der Pandemie rechtfertigt solche Verstöße. 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können für bis zu 14 Tage erteilt werden - auch per Telefon

Die Beschränkung der Dauer der AU-Bescheinigung wird aufgebohrt: Nun dürfen niedergelassene Ärzte bei Patienten mit Corona-typischen Beschwerden der oberen Atemwege AU-Bescheigungen für bis zu 14 Tage ausstellen. So soll es den Patienten u.a. erleichtert werden, während der durchschnittlichen Inkubationszeit des Corona-Virus zu Hause zu bleiben.

Diese Bescheinigung kann auch nach rein telefonischer Konsultation des Arztes ausgestellt werden.

Eine Krankschreibung kann nun auch bei bloßem Verdacht einer Erkrankung ausgestellt werden. 

Ärztliche Schweigepflicht besteht nicht bei Corona-Verdacht

Grundsätzlich ist es für den Arzt schwierig, eine Erkrankung des Patienten an die zuständigen Behörden zu melden. Dem steht grundsätzlich die ärztliche Schweigepflicht entgegen. § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubt es Ärzten aber, Verdachtsfälle und Infektionen mit Corona den Behörden zu melden, ohne eine Verletzung der Schweigepflicht fürchten zu müssen.

Allerdings sollten die Ärzte den Patienten dann auch über diese Meldung informieren. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de