(24.3.2020) Niedergelassene Ärzte berichten von deutlichen Einschränkungen im Praxisbetrieb in Folge der Corona-Krise. Die Fallzahlen gehen zurück. Für manche niedergelassene Ärzte ist der Umsatzrückgang bedrohlich. Aber die Ärzte haben Möglichkeiten und Mittel, um in dieser Situation gegenzusteuern.

Corona in der Arztpraxis -wirtschaftliche Auswirkungen abfedern1. Mietzahlungen für Praxismiete aussetzen

Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung sieht vor, dass Gewerbetreibende und Selbständige Mietzahlungen aussetzen können, ohne eine Kündigung des Praxismietvertrages fürchten zu müssen. Da der Mietvertrag einer der Hauptkostenfaktoren einer Arztpraxis darstellt, ist die zeitweilige Aussetzung der Mietzahlungen ein wichtiges Instrument zur Verminderung der Kostenlast und zur Aufrechterhaltung der Liquidität. Der Vermieter sollte zuvor schriftlich informiert werden, warum die Zahlungen temporär ausgesetzt werden. 

2. Hilfen beantragen

Selbständige können staatliche Hilfen in der Corona-Krise beantragen. Näheres finden Sie hier. 

3. KV um Beibehaltung der Fallzahlen bitten, damit Vorauszahlungen nicht absinken

Mit sinkenden Fallzahlen drohen die KV-Vorauszahlungen für die kommenden Quartale abzusinken. Da diese Vorauszahlungen quasi die einzige Einnahmequelle der niedergelassenen Ärzte sind (von Privatpatienten abgesehen), ist dies eine bedrohliche Situation, da das Absinken der Vorauszahlungen die Liquidität und die Zahlung von Gehältern und Sozialabgaben sowie der Zahlung der weiteren laufenden Kosten direkt bedroht. 

4. Kurzarbeit für Mitarbeiter beantragen

Nach §§ 95 ff. SGB III kann Kurzarbeitergeld beantragt werden in dieser Krisenlage. So kann verhindert werden, dass der Arzt trotz sinkender Einnahmen weiter das volle Entgelt an seine Mitarbeiter zahlen muss. 

5. Darlehenszahlungen für Praxisausstattung nach Rücksprache mit Bank aussetzen

Laufende Tilgungen für die angeschaffte Praxisasusstattung ist ein wesentlicher Kostenfaktor insbesondere der apparateintensiven Fächer. Zwar können Ärzte, anders als Verbraucher, Tilgungen nicht aussetzen (für Immobilienkredite wird Verbrauchern nun dieses Recht bis September 2020 eingeräumt), aber Ärzte sollten mit ihrer Bank sprechen, ob diese nicht kulanterweise die Tilgungen stundet. Absprachen zwischen Bak und Arzt sollten dabei immer schriftlich fixiert werden (zB per E-mail) um rechtliche Nachteile und Mißverständnisse zu vermeiden.

6. Gleiches gilt für Wartungs- und Softwareverträge

7. Stundungen beim Finazamt beantragen

Selbständige können jetzt Stundung von Steuerzahlungen und die Senkung von Einkommenssteuer-Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen. Die Finanzämter sollen dies nun  erleichtert genehmigen. 

8. Bei Erkrankung des Arztes an Corona: Entschädigung für Verdienstausfall beantragen

Nach § 56 IfSG kann ein erkrankter Arzt eine Entschädigung beantragen. 

9. erforderlicherfalls KfW-Kredit beantragen

Die Erteilung von KfW-Krediten in der Krise wird erleichtert. 

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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