(23.3.2020) Wahlleistungevereinbarungen (wie zum Beispiel für eine Chefarztbehandlung bei einer Operation oder für besondere Sachkosten) müssen von beiden Seiten unterschrieben sein, sprich vom Patienten und von der Behandlungsseite (Klinik oder Arzt). Ansonsten ist die Wahlleistungsvereinbarung formunwirksdam und das Entgelt für die gewählte Behandlung zurückzuzahlen (hier: Kosten für Spendermeniskus bei Knieoperation). Das Entgelt ist ausnahmsweise aber nicht zurückzuzahlen, wenn der Arzt dem Patienten rechtzeitig vor der Operation mitteilt, welche Kosten entstehen werden, dass unsicher ist, ob die Versicherung des Patienten diese Kosten zahlen wird und dass es auch Behandlungsalternativen zur Operation gibt (Landgericht Mosbach, Urteil vom 24. Januar 2020 – 2 S 1/19). 

Wahlleistungsvereinbarung bei Knie-OperationUm den Patienten vor übereilten Entscheidungen bei Operationen zu schützen, die ihn - obgleich krankenversichert - zur eigenen Zahlung von Entgelten verpflichtet, schreibt § 17 Krankenhausentgeltgesetz vor, dass die Vereinbarung über ärztliche Wahlleistungen der Schriftform unterliegt, d.h. beide Seiten müssen die Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben. Ansonsten ist die Vereinbarung formunwirksam und der Arzt bzw. die Klinik kann das Wahlleistungsentgelt nicht vom Patienten verlangen. 

Der Fall:

Im vorliegenden Fall hatte sich ein krankenversicherter Patient einen Spendermeniskus einsetzen lassen auf Grund einer Wahlleistungsvereinbarung, die dafür Kosten von 2.500 EUR vorsah. Er war vorab über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden und darüber, dass unsicher sei, ob seine Krankenversicherung dieses Entgelt übernehmen wird. Unterschrieben wurde die Wahlleistungsvereinbarung nur von dem Patienten, nicht aber von der Klinik oder dem Arzt. 

Nach Operation zahlte der Patient das Entgelt von 2.500 EUR, verlangte es dann aber wieder klageweise zurück. Der Patient rügte die Formunwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung.

Die Entscheidung:

Das LG Mosbach stellte, wie vorher auch das Amtsgericht Mosbach - fest, dass die Wahlleistungsvereinbarung zwar formunwirksam ist, weil die Unterschrift der Behandlungsseite unter der Wahlleistungsvereinbarung fehlt.

Der Patient könne sich aber auf diesen Formmangel nicht berufen - dies sei treuwidrig und widersprüchlich. Die Schriftform solle den Patienten vor übereilten Entscheidungen schützen. Hier könne keine Rede davon sein, dass der Patient übereilt entschieden habe, denn er sei über alle wesentlichen Punkte (Kosten, Behandlungsalternativen, möglicherweise keine Kostenübernahme durch Krankenversicherung) Monate vor der Behandlung aufgeklärt worden. Daher könne er sich auf die fehlende Unterschrift nicht berufen und müsse die Kosten für den Spendermeniskus von 2.500 EUR bezahlen. Auch das LG Mosbach wies daher die Klage des Patienten auf Rückzahlung dieser Kosten als unbegründet zurück. 

Praxisanmerkung:

Ärzte und Kliniken können sich solche Streitgkeiten ersparen, wenn sie ebenfalls die Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben.

Im Übrigen gilt, dass die Aufklärung des Patienten über Kosten, Kostenerstattung und Behandlungsalternativen dokumentiert werden sollte. Dies kann auch im Aufklärungsformular über Behandlungsrisiken unter der Rubrik "Anmerkungen" geschehen. Es reicht aus, wenn der Arzt diese Aufklärung stichwortartig dokumentiert.  

Die Vereinbarung der Wahlleistungen sollte auch deutlich vor der Operation erfolgen, nicht erst etwa am Vortag. Ansonsten kann die Wahlleistungsvereinbarung schon deshalb unwirksam sein. 

 

Die Entscheidung des LG Mosbach im Volltext:

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 12.12.2018 (2 C 97/17) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Mosbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt das beklagte Krankenhaus auf Rückzahlung des Entgelts in Höhe von 2.500,00 € für einen von ihm bezahlten und bei ihm implantierten Spendermeniskus in Anspruch.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 179,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2019 die Klage abgewiesen. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen, dem in erster Instanz streitigen Parteivorbringen und der Entscheidungsgründe wird auf dieses Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe die Zahlung von 2.500,- € aufgrund einer unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung geleistet. Die nur von ihm, nicht aber von der Beklagten unterschriebene Wahlleistungsvereinbarung sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform formunwirksam. Zudem sei er vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, dass die medizinisch erforderlichen Leistungen ihm auch ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung zuteil werden. Schließlich macht der Kläger - wie bereits in erster Instanz - geltend, die Behandlung stelle bereits eine allgemeine Krankenhausleistung dar und könne daher nicht Gegenstand einer Wahlleistungsvereinbarung sein.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des AG Mosbach, Aktenzeichen 2 C 97/17 wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 179,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und legt im Wesentlichen dar, die fehlende Unterschrift der Beklagten unter die Wahlleistungsvereinbarung für den Spendermeniskus führe nicht zu einem Rückzahlungsanspruch. Es stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn sich der Kläger auf die Formnichtigkeit berufe. Der Kläger sei ausreichend über die Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen unterrichtet worden. Das Amtsgericht habe den Spendermeniskus zu Recht nicht als allgemeine Krankenhausleistung eingeordnet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen, Sitzungsprotokolle und Entscheidungen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen Prof. Dr. … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.12.2019 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Betrags von 2.500,00 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB zu.
17 1. Zwar genügt die "Wahlleistungsvereinbarung zur Kostenübernahme Spendermeniskus, Allograft außerhalb der Kassenleistung" (Aktenseite I 33) nicht der Form des § 17 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 KHEntgG und ist deshalb nach § 125 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 BGB nichtig. Denn bei dem Schriftformerfordernis gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform im Sinne von § 126 BGB (BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 286/15). Dementsprechend muss die Wahlleistungsvereinbarung von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden bzw. jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnen, § 126 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB. Daran fehlt es hier. Beide Exemplare der Wahlleistungsvereinbarung - sowohl das beim Kläger als auch das bei der Beklagten befindliche - waren nur vom Kläger, nicht aber durch einen Vertreter der Beklagten unterzeichnet.

Die Berufung des Klägers auf die Formunwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung verstößt im Streitfall jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts ist nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind deshalb nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein (BGH, a.a.O., Rdnr. 12, zitiert nach beck-​online). Dies wird in der Rechtsprechung dann bejaht, wenn eine besonders schwere Treuepflichtverletzung des anderen Teils vorliegt. Eine solche kommt regelmäßig in Betracht, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen hat, etwa dadurch, dass sie die Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtung verweigert, nachdem sie über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat (BGH, a.a.O.).

Im Streitfall sind diese strengen Kriterien für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch die Berufung des Klägers auf die Formnichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung erfüllt. Maßgeblich dafür sind folgende Umstände:

Der Schutzzweck der Formvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 KHEntgG - Schutz des Patienten vor übereilten Entscheidungen und den für ihn regelmäßig nicht überschaubaren Kostenrisiken der Wahlleistungsvereinbarung - ist im Streitfall erfüllt.

Eine übereilte Entscheidung des Klägers für die Implantation des Spendermeniskus lag nicht vor. Der Kläger hat die beiden Exemplare der Wahlleistungsvereinbarung am 07.01.2016 unterschrieben und über den Zeugen Prof. Dr. ... an die Beklagte übermittelt. Vorausgegangen war ein Aufklärungsgespräch des Klägers mit dem Zeugen Prof. Dr. ... am 24.09.2015, also über drei Monate zuvor. Die Operation erfolgte im März 2016. Der Kläger unterlag also keinem Zeitdruck. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben des Zeugen Prof. Dr ... . Dieser hat bekundet, er habe den Kläger - wie alle Patienten in der entsprechenden Situation - nach dem Erstgespräch am 24.09.2015 wieder nach Hause geschickt. Er habe dem Kläger gesagt, er solle überlegen, ob der den Eingriff überhaupt vornehmen lassen wolle. Erst wenn sich der Patient daraufhin wieder melde, stoße er - der Zeuge - den Prozess zur Implantation des Spendermeniskus an. Die Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. ... waren äußerst differenziert, sachlich sowie durchweg widerspruchsfrei und plausibel. Zudem deckten sie sich in vollem Umfang mit den vorgelegten Unterlagen. Daher hielt die Kammer die Angaben des Zeugen in jeder Beziehung für glaubwürdig und legt sie ihrer Entscheidung zugrunde.

Der umfassend aufgeklärte Kläger hat sich bewusst für die Behandlungsalternative der Implantation eines Spendermeniskus entschieden in Kenntnis des Umstandes, dass die Kosten des Implantats von 2.500,00 € durch ihn getragen werden müssen. Der Kläger war ungefähr ein Jahr vor der streitgegenständlichen Operation anderenorts am Knie operiert worden und befand sich im Anschluss an die Operation noch mehrfach bei dem dortigen Operateur in Behandlung. Aufgrund der gleichwohl fortbestehenden Schmerzen suchte der Kläger den hochspezialisierten Zeugen Prof. Dr. … auf. Der Zeuge klärte den Kläger sowohl über die Behandlungsmöglichkeiten als auch über die Kosten des Spendermeniskus auf.

Der Kläger war deutlich darüber informiert, welche Kosten er tragen muss. Den Inhalt des Gesprächs über die Kosten des Spendermeniskus stellten der Zeuge Prof. Dr. xxx und der Kläger übereinstimmend dar. Beide bekundeten, es sei bereits beim Erstgespräch zwischen ihnen am 24.09.2015 besprochen worden, dass für einen Spendermeniskus Kosten in Höhe von ca. 2.500,00 € entstehen und diese in der Regel vom Patienten selbst getragen werden müssen. Auch in der vom Kläger unterschriebenen "Wahlleistungsvereinbarung zur Kostenübernahme Spendermeniskus" ist ausgeführt, "die Kosten für den Spendermeniskus von der Gewebebank belaufen sich auf 2.500,00 € und müssen durch Sie getragen werden. Dieser Betrag muss 3 Wochen vor dem geplanten Eingriff ... eingegangen sein, ansonsten sehen wir uns leider gezwungen, die Bestellung des Spendermeniskus und die vereinbarte Operation zu stornieren". Dementsprechend hat der Kläger den Betrag von 2.500,00 € rechtzeitig vor der Operation an die Beklagte bezahlt. Dem Kläger war dabei klar, dass die Operation nur stattfinden würde, wenn die Kosten für den Spendermeniskus als Vorkasse bezahlt werden.

Hierbei wusste der Kläger, dass eine spätere Kostenerstattung durch eine Krankenversicherung nicht gewiss war. Bereits der Zeuge Prof. Dr. ... hatte ihm erläutert, dass die Kosten in der Regel vom Patienten getragen werden müssen. Zudem gab der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer an, er habe vor der Operation mit den Krankenkassen gesprochen wegen der Übernahme der Kosten für den Spendermeniskus. Sowohl von seiner gesetzlichen Krankenversicherung als auch von seiner Zusatzversicherung habe er aber nur "wässrige Informationen" erhalten und es habe geheißen, er solle sich zunächst operieren lassen.

Der Kläger war auch über mögliche Alternativbehandlungen informiert. Der Zeuge Prof. Dr. ... hat mit dem Kläger die möglichen Behandlungen besprochen. Der Zeuge hat bekundet, es sei insbesondere auch eine konservative Therapie in Frage gekommen, die er mit dem Kläger erörtert habe. Er thematisiere in entsprechenden Fällen mit seinen Patienten stets die Möglichkeit der Fortsetzung der konservativen Therapie, also ohne Operation. Es handele sich um elektive Patienten, so dass der Patient selbst entscheiden müsse, ob er mit den Beschwerden klarkomme oder nicht. Dies bespreche er immer mit den Patienten. Die konservative Behandlung sei auch im Fall des Klägers eine Alternative gewesen, es habe nicht zwingend operiert werden müssen. Weiterhin habe er mit dem Kläger die grundsätzlich in Frage kommenden operativen Therapien besprochen und deren Vor- und Nachteile erläutert. Erörtert habe er insbesondere den Einsatz eines künstliche Meniskus, der sich aber schnell zerreibe und deshalb keine dauerhafte und sinnvolle Lösung dargestellt habe, was er dem Kläger auch so gesagt habe.

Insgesamt war der Kläger umfassend aufgeklärt und hat sich in Kenntnis der Sachlage für den Spendermeniskus entschieden. Dass er sich nun auf die fehlende Unterschrift der Beklagten unter der Wahlleistungsvereinbarung und eine daraus resultierende Formunwirksamkeit beruft, ist in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig,

§ 242 BGB ist im Streitfall auch nicht im Hinblick auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten vom Formmangel unanwendbar (hierzu BGH, a.a.O., Rdnr. 15 - zitiert nach beck-​online). Denn bei der Beklagten gelangte die vom Kläger unterschriebene Vereinbarung über die medizinische Wahlleistung versehentlich ohne zweite Unterschrift zur Patientenakte, was erst im Rahmen des Rechtsstreits aufgefallen ist.

2. Der Kläger wurde gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KHEntgG ausreichend über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen unterrichtet.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KHEntgG ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Dies ist hier erfolgt. Die Wahlleistungsvereinbarung zur Kostenübernahme des Spendermeniskus - einer medizinischen Wahlleistung - informiert klar über die Höhe der Kosten für den Spendermeniskus von der Gewebebank. Sie teilt ausdrücklich mit, in welcher genauen Höhe die Kosten entstehen und worauf diese entfallen. Der Patient wurde insbesondere vor finanziellen Belastungen, die möglicherweise nicht von seinem Krankenversicherungsschutz gedeckt sind, ausreichend gewarnt. In der Wahlleistungsvereinbarung ist schriftlich darauf hingewiesen, dass diese Kosten durch den Kläger getragen werden müssen.

Soweit sich der Kläger auf das Erfordernis weitergehender Unterrichtung beruft, zieht er die Grundsätze der Rechtsprechung (BGH NJW 2004, 684, 686) für die Unterrichtung im Fall einer Vereinbarung über ärztliche Wahlleistungen heran. Diese sind jedoch auf den vorliegenden Fall einer medizinischen Wahlleistung nicht übertragbar. Denn Entgelte und Inhalt der ärztlichen Wahlleistungen sind aufgrund der Anwendbarkeit der GOÄ weitaus komplizierter als bei sonstigen Wahlleistungen. Deshalb hat die Rechtsprechung für ärztliche Wahlleistungen eine vermittelnde Lösung gewählt, die zum einen dem Informationsbedürfnis des Patienten entspricht und zum anderen an den Behandler keine übertrieben hohen Anforderungen stellt (BGH NJW 2004, 684, 685). Diese Rechtsprechung ist Ausfluss des Umstands, dass das Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm gewünschten Wahlleistung zu erfahren, bei den wahlärztlichen Leistungen typischerweise nicht so schutzwürdig ist wie bei den anderen Wahlleistungen (BGH a. a. O.). Demgegenüber ist der Kläger bei der streitgegenständlichen medizinischen Wahlleistung gemäß dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KHEntgG über die konkreten Entgelte für die gewünschte Wahlleistung zu unterrichten, wie es auch geschehen ist.

3. Die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung scheitert auch nicht deshalb, weil die Implantation eines Spendermeniskus eine allgemeine Krankenhausleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG darstellt. Die Kammer schließt sich dem eingehend begründeten Ergebnis des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil an.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen nur "andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen" als Wahlleistungen gesondert berechnet werden. Allgemeine Krankenhausleistungen sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG solche, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.

Allgemeine Krankenhausleistungen dürfen daher weder über das medizinisch Erforderliche noch über das zur Erreichung des medizinisch Erforderlichen wirtschaftlich Erforderliche hinausgehen. Wahlleistungen sind dagegen solche Leistungen, die - auch gemessen am individuellen Standard des Krankenhauses - über das medizinisch oder wirtschaftlich Erforderliche hinausgehen und damit darüber hinausgehende Bedürfnisse des Patienten abdecken sollen (Dettlich/Gerlach/Böncke, KHEntgG, 2. Aufl. 2018, § 17 Rdnr. 4). Bei den medizinischen Wahlleistungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG handelt es sich um Zusatzleistungen, wie z.B. den Einsatz spezieller Medizinprodukte im Bereich der Endoprothetik. Eine medizinische Wahlleistung in diesem Sinne setzt voraus, dass die betreffende Leistung nicht im DRG-​System abgebildet ist (Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, § 8, Rdnr. 28 ff).

Im Streitfall ging die Implantation des Spendermeniskus über das medizinisch und wirtschaftlich Erforderliche hinaus. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr... stellte die Implantation des Spendermeniskus beim Kläger zwar die sinnvollste Alternative und die geeignetste Versorgung dar, um einen drohenden frühzeitigen Gelenkverschleiß möglichst lange hinauszuzögern und das Kniegelenk für Tätigkeiten des aktuellen Lebens wieder schmerzfrei belastbar zu machen. Allerdings handele es sich - so der Sachverständige weiter - um ein sehr aufwändiges und technisch äußerst schwieriges Operationsverfahren, das nur von ausgewiesenen Kniespezialisten - in Deutschland nur von insgesamt drei Kliniken bzw. Operateuren - operiert werde. Die Implantation des Spendermeniskus stelle nicht die übliche Praxis, sondern die maximale und optimale Versorgung des Patienten dar. Demgegenüber würde in Deutschland in mehr als 90% der entsprechenden Fälle die weitere konservative Therapie gewählt. Auch im Streitfall sei - so der Sachverständige - eine weitere konservative Therapie mit weiterer Reduktion des Belastungsumfanges und zumindest zeitweisem Tragen einer Entlastungsorthese möglich gewesen und wäre bei einer Großzahl entsprechender Patienten zur Anwendung gelangt.

Es fehlt auch an einer Abbildung der Leistung im DRG-​System. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, nach dem anwendbaren Fallpauschalenkatalog seien für den komplexen Eingriff am Kniegelenk nur 275,70 € als Sachkosten für Implantate kalkuliert. Beim Einbau eines Spendermeniskus würden jedoch bereits Kosten für Naht- und Verankerungssysteme von über 275,70 € entstehen. Die Kosten des Spendermeniskus selbst seien in der Fallpauschale überhaupt nicht erfasst. Dies führe in den wenigen Krankenhäusern, in denen das Operationsverfahren zur Anwendung gelange, nicht annähernd zu einer Kostendeckung. Schließlich könne auch unter dem Aspekt einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) kein Zusatzentgelt für den Spendermeniskus beantragt werden, da es aufgrund des sehr spezialisierten Operationsverfahrens an einer Mindestmenge und Relevanz bezogen auf das gesamte Fachgebiet fehle.

Die Kammer legt diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... zugrunde. Der Sachverständige hat sich eingehend mit den tatsächlichen Grundlagen des Falls befasst und durchweg nachvollziehbare Angaben gemacht. Es besteht keine Veranlassung, an seiner Sachkunde zu zweifeln. Im Übrigen decken sich seine Angaben zur konservativen Therapie als der wichtigsten Behandlungsalternative mit den Bekundungen des Zeugen ......

Mit dem Sachverständigen Dr. ...n gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Erstattung zumindest der reinen Sachkosten des Spendertransplantats als Wahlleistung nachvollziehbar und nach § 17 Abs.1 KHEntgG begründet ist. Bereits aus dem Umstand, dass über 90 % entsprechender Patienten mit der weiteren konservativen Therapie behandelt worden wären, ergibt sich, dass auch diese Behandlungsalternative im Sinne von § 2 Abs. 2 KHEntgG zweckmäßig und ausreichend gewesen wäre.

Das Ergebnis wird auch mit Blick auf die Beklagte als Haus der Grund- und Regelversorgung bestätigt. Denn bei der Einordnung als allgemeine Krankenhausleistung ist auch auf die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses abzustellen. Gemäß § 39 SGB V wird der Umfang der Komplexleistung durch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses bestimmt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

#wahlleistungsvereinbarung #schriftform #krankenhausentgeltgesetz #formunwirksamkeit #chefarztbehandlung

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de