(21.3.2020) Viele Pflegeheime verbieten den Angehörigen nun vollständig, ihre im Pflegeheim lebenden Verwandten zu besuchen wegen der Gefahr, dass diese dabei mit dem Coronavirus angesteckt werden. Ist dies zulässig? Den nahen Angehörigen steht aber grundsätzlich ein Anspruch auf Zutritt zu Zimmern von Bewohnern von Alten- oder Pflegeheimen zu. Dieses Besuchsrecht darf, so die Rechtsprechung, nur aus triftigen Gründen versagt werden. Ist die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus ein solcher "triftiger Grund"? 

Besuchsverbot für Angehörige in Pflegeheimen wegen CoronavirusBesuchsrecht contra Infektionsschutz

Es steht außer Frage, dass ältere Menschen am stärksten durch eine Infektion mit dem Coronavirus bedroht sind, weil sie über oft nur geringe Widerstandskräfte gegen diese Lungenerkrankung verfügen. Ältere Menschen gehören damit zu der Gruppe mit dem höchsten Risiko, an einer Infektion mit dem Coronavirus zu versterben. Es kam auch schon zu mehreren entsprechenden Todesfällen in Pflegeheimen.

Auf der anderen Seite ist das Besuchsrecht ein wichtiges Recht der Pflegeheimbewohner und ihrer Angehörigen.

Die Rechtsprechung hat zu dem Besuchsrecht und seiner Einschränkung durch das Pflegeheim folgende Grundsätze entwickelt:

Es kann ein Zutrittsverbot/Besuchsverbot beispielsweise dann zu rechtfertigen sein, wenn Besucher nachhaltig die Ordnung und den Frieden in dem Heim stören oder die für die Abläufe des Pflegebetriebs getroffenen Anordnungen verletzen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 1991 – 5 U 279/90 –, juris). Die Leitung eines Alten- und Pflegeheims kann ihr Hausrecht aber nicht uneingeschränkt wie ein privater Eigentümer ausüben, sondern ist durch die Widmung, die sich ihrem Eigentum gegeben hat, gebunden (OLG Düsseldorf, wie vorgenannt). Den nahen Angehörigen steht grundsätzlich ein Anspruch auf Zutritt zu Zimmern von Bewohnern von Alten- oder Pflegeheimenden nahen Angehörigen zus auf Zutritt zu Zimmern von Bewohnern von Alten- oder Pflegeheimen (LG Wuppertal, Beschluss vom 17.05.2017 - 8 S 17/17). Ein Pflegeheim kann sein Hausrecht nicht uneingeschränkt wie ein privater Eigentümer ausüben, sondern ist durch die Widmung des Objektes als Altenheim gebunden (LG Detmold, Urteil vom 25. Mai 2011 – 10 S 25/11 –, Rn. 4, juris). Es bedarf mithin besonderer, tragfähiger Gründe, um das Hausverbot rechtfertigen zu können [vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1181; OLG München, OLGR 1994, 56]; LG Detmold, Urteil vom 25. Mai 2011 – 10 S 25/11 –, Rn. 4, juris). Ein Hausverbot kommt insofern nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.1991, Az. 5 U 279/90, FamRZ 1991, Seite 1181; LG Münster, Beschluss vom 12.12.2013 - 5 T 610/13). Das Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme mit den engsten Verwandten gem. § 1618a BGB, Art. 6 GG ist als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 und 2 BGB geschützt, solange die Zielperson den Kontakt nicht ablehnt (LG Münster, wie vorgenannt). Es bedarf mithin einer einzelfallbezogenen Abwägung der Interessen des Pflegheimes gegen die der Angehörigen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 1991 – 5 U 279/90 –, juris). 

Stellt die Infektionsgefahr mit dem Coronavirus einen solchen triftigen Grund und "absoluten Ausnahmefall" dar?

Zuersteinmal ist klar festzustellen, dass die Infektion ein Todesrisiko für die Pflegeheimbewohner darstellt, mithin eine sehr hohe Gefahr fürt das wichtigste Schutzgut, das Leben des Heimbewohners. Dies ist ohne Frage ein besonderer und tragfähiger Grund. 

Das Land Niedersachsen hat Besucherinnen und Besuchern das Betreten von Heimen für ältere Menschen verboten am 20.3.2020. Am 14.3.2020 hat NRW ein gleichlautendes, allgemeines Betretungsverbot erlassen. 

Andererseits gibt es keine bundeseinheitlichen behördlichen Anweisungen an die Pflegeheime, die Heimbewohner von ihren Angehörigen zu isolieren.

Zu bedenken ist auch, dass auch andere, mildere Mittel als ein generelles Besuchsverbot denkbar sind, um eine Infektion der Pflegeheimbewohner zu verhindern: So können Besucher nur zu bestimmten Zeiten eingelassen werden und ihnen kann aufgetragen werden, Mundschutz und Brille zu tragen, sich vorab die Hände zu desinfizieren und einen Mindestabstand einzuhalten. Am Eingang der Station kann eine Pflegeperson des Pflegeheimes während der festgelegten Besuchszeiten den Zugang von Angehörigen zu den Bewohnern kontrollieren. Zu bedenken ist auch, dass viele Pflegeheimbewohner auf Pflegeunterstützung von Angehörigen angewiesen sind: manche Pfelgeheime können wegen großer Personalnot Bewohner nicht füttern oder waschen, auch haben sie zu wenig Zeit, die Bewohner fachgerecht zu lagern, um Druckgeschwüre zu vermeiden.

Problematisch ist dabei aber, dass Coronaviren auch an der Straßenkleidung in die Heime hineingetragen werden können. Auch ist der Arbeitsaufwand des Pflegepersonals schon jetzt sehr hoch, so dass es kaum zumutbar erscheint, während der vorgenannten Besuchszeiten Personal nur für die Hygiene-Kontrolle der Besucher abzustellen. Und ob die Besucher den Mindestabstand dann auch einhalten, ist nicht vorhersehbar und noch weniger zu kontrollieren. 

Maßgeblich ist hier das hohe Risiko für das Leben der Pflegeheimbewohner: Das Risiko, sich zu infizieren und dann zu versterben, ist so bedeutsam, dass es die Einschränkungen des Besuchsrecht aus meiner Sicht verdrängt, ebenso wie die möglicherweise zu befürchtenden Einschränkungen bei der Essensgabe und der Lagerung. Zu beachten ist auch, dass ja nicht nur der verwandte Pflegeheimbewohner angesteckt werden kann, sondern dass dieser dann auch noch andere Pflegeheimbewohner anstecken kann. Diese Risiken sind nicht tolerierbar.  

Ergebnis: Infektionsschutz geht vor

Allgemeine Besuchsverbote in Pflegeheimen sind gerechtfertigt und von den Angehörigen hinzunehmen. Die Sicherheit des Lebens und die Eingrenzung der Corona-Pandemie haben Vorrang vor den Besuchsrechten. 

Angehörige sollten die Pflegeheime bitten, zumindest telefonischen Kontakt zu den Pflegeheimbewohnern zu ermöglichen. So sollten sie z.B. Funktelefone (zuvor desinfiziert) an die Pflegeheimbewohner weitergeben, die dann in den Zimmern verbleiben - über diese können die Pflegeheimbewohner, die das erforderliche technische Verständnis besitzen, auch Videotelefonate mit ihren Angehörigen führen. So können die Angehörigen und die Pflegeheimbewohner Kontakt halten.

Wollen Angehörige die Pflegeheime unterstützen, so sollten sie Desinfektionsmittel und Atemschutzmasken spenden. Diese Güter werden dort langsam knapp.

Update:

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 4.3.3020 in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Besuchsverbot in einem Pflegeheim rechtmäßig ist und deshalb ein Eilverfahren einer Angehörigen, die nicht in das Pflegeheim gehen durfte, zurück gewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.3.2020 - 11 S 14/20). 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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