(9.3.2020) Will ein Vertragsarzt seine Zulassung (teilweise) abgeben und verkaufen, so kann dies schwierig werden, wenn es in dem Bereich schon zu viele Ärzte gibt (Überversorgung). Der Zulassungsausschuss kann dann die Nachbesetzung ablehnen. Dies ist aber nicht möglich, wenn der Arzt geltend macht, dass er ein besonderes Behandlungsspektrum abdeckt. Im vorliegenden Fall hat eine Psychotherapeutin, die Traumatherapie anbietet, deshalb vor Gericht das Recht erstritten, die Hälfte ihrer Zulassung doch ausschreiben lassen zu dürfen (Sozialgericht München, Urteil vom 11. Februar 2020 – S 38 KA 45/19

PsychotherapieDer Fall:

Eine Psychotherpautin ist mit vollem Versorgungsauftrag in B-Stadt zugelassen. Der Bereich ist psychotherapeutisch überversorgt. Sie behandelt vorwiegend schwer traumatisierte Patienten. In dieser Gegend gibt es nur wenige Psychotherapeuten, die auf die Behandlung von Traumapatienten spezialisiert sind. Die Traumatherapie ist eine zeitaufwändige und teure Spezialisierung.

Sie beschloss, ihre Tätigkeit zu reduzieren. Daher beantragte sie beim zuständigen Zulassungsausschuss, die Hälfte ihrer Zulassung zur Nachbesetzung auszuschreiben, damit sie den Sitz verkaufen kann. 

Der Zulassungsausschuss lehnte dies ab unter Hinweis auf die Überversorgung. Es gebe 59 Psychotherapeuten oberhalb der Sperrgrenze. Den Hinweis der Psychtherapeutiin auf ihr besonderes Versorgungsangebot wies der ZA zurück. Ihr besonderes Leistungsspektrum (Traumatherapie) führe nicht zu einer anderen Beurteilung.

Die Kassenärztliche Vereinigung sprang der Psychotherapeutin zur Seite und klagte gegen den Bescheid. Die Entscheidung des ZA sei ermessensfehlerhaft. So hätten durch den Zulassungsausschuss keine Prüfungen stattgefunden, ob Aufnahmekapazitäten bei anderen Psychotherapeuten bestehen würden. Außerdem hätte das besondere Leistungsspektrum der Psychotherapeutin (Schwerpunkt: Behandlung traumatisierter Patienten) Berücksichtigung finden müssen.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht München gab der Klage statt, hob den ablehnenden Bescheid auf und verurteilte den ZA, den Sachverhalt aufzuklären, ob genügend Aufnahmekapazitäten für Traumapatienten bestehen und dann erneut über den Antrag zu entscheiden.

Die Begründung des ZA reichte dem Sozialgericht nicht aus. Es genügt  nicht, den wesentlichen Aspekt, wonach die Psychotherapeutin ein besonderes Leistungsspektrum anbietet, im Rahmen der Ermessensentscheidung damit abzutun, dieses "besondere Leistungsspektrum führe nicht zu einer anderen Beurteilung". Es komme nämlich auf die tatsächliche Versorgungssituation an. Zu der tatsächlichen Situation habe der ZA aber keinerlei Untersuchungen angestellt in Form von Umfragen bei den anderen Psychotherapeuten, ob für das Patientenklientel (Traumapatienten), das die Psychotherapeutin behandelt, genügend Aufnahmekapazitäten dort bestehen würden. Nach den glaubhaften Angaben der Psychotherapeutingibt gibt es aus nachvollziehbaren Gründen generell, aber auch im Planungsbereich B-Stadt kaum Therapeuten, die sich mit der Behandlung von schwer traumatisierten Patienten befassen. Dafür spricht auch ihr Vortrag, wonach die Wartezeit in ihrer Praxis ca. 2 Jahre beträgt.

Praxisanmerkung:

Die Entscheidung, ob eine Nachbesetzung für einen Arztsitz oder den Sitz eines Psychotherapeuten durchgeführt wird (oder ob dem Gründe, wie etwa eine Überversorgung, entgegenstehen), ist eine Ermessensentscheidung. Ermessensentscheidungen können von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden, und zwar auf sog. Ermessensfehler. Einer der wichtigsten Ermessensfehler ist dabei die Nichtermittlung des Sachverhaltes. Eben dies warf das Sozialgericht dem Zulassungsausschuss vor. Meiner Erfahrung nach kommt es immer wieder vor, dass der Zulassungsausschuss notwendige Ermittlungen nicht oder nur oberflächlich durchführt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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