(29.2.2020) Radiologen sind verpflichtet, bei jedem ihnen zur radiologischen Untersuchung überwiesenen Patienten vor Beginn der Behandlung zu prüfen, ob dieser Patient im Einzelfall eine radiologische Untersuchung benötigt (medizinische Indikation). Hat ein niedergelassener Radiologe dagegen die Praxisabläufe so organisiert, dass der Patient zuerst vom Praxispersonal aufgeklärt und dann - wie überwiesen - radiologisch untersucht wird und ihm erst danach die Bilder zur Befundung vorgelegt werden, begeht er einen strafbaren Betrug und rechnet dann auch falsch ab, was zur Rückforderung der kassenarztrechtlichen Honorare führt (Landgericht Saarbrücken - Strafkammer, Urteil vom 19. November 2019 – 2 KLs 5/18). 

Radiologe betrachtet RöntgenaufnahmenDer Fall:

Die Untersuchungen von sieben Patienten des Radiologen liefen nach folgendem Schema:

Im Regelfall vereinbarten die Patienten mit dem Praxispersonal im Voraus persönlich und telefonisch einen Termin zur CT- oder Röntgenuntersuchung. Hierbei wurde von den Mitarbeitern der Praxis telefonisch nur abgefragt, um welche Art von Untersuchung (CT oder Röntgen) es sich handele, welches Körperteil betroffen sei und ob die Untersuchung mit Kontrastmittel zu erfolgen habe.

Am Untersuchungstag erschienen die Patienten sodann am Anmeldungsschalter der Praxis des Angeklagten und legten dort unter Bezugnahme auf die Terminvereinbarung erstmals einen Überweisungsschein des überweisenden Arztes vor. Die Mitarbeiter der Anmeldung händigten daraufhin den Patienten jeweils einen Fragebogen „Computertomographie“ oder einen Fragebogen „Röntgen“ aus. Daneben erhielten CT-Patienten auf der Rückseite des eine DIN-A4-Seite umfassenden Fragenbogens ein zu dem Fragenbogen gehöriges Schreiben mit „Angaben zur Untersuchungsdurchführung, Risiken und mögliche Nebenwirkungen der geplanten CT-Untersuchung, gegebenenfalls auch der kontrastverstärkten CT-Untersuchung“, also eine Art Aufklärungsbogen. Am Ende des Fragebogens bestätigten die Patienten mit ihrer Unterschrift „ihr Einverständnis für die geplante Untersuchung“ und dass sie „zurzeit keine weiteren Fragen“ haben. Daneben befand sich ein Unterschriftsfeld für die Unterschrift des Angeklagten (bzw. des ehemals Mitangeklagten B.). Die Fragebögen waren in der Regel vor Aushändigung an die Patienten bereits von den Ärzten blanko vorunterschrieben worden. Hatte ein Patient nun den Fragebogen und den Aufklärungsbogen erhalten, sollte er den Bogen ausfüllen, wobei ihm die jeweiligen Mitarbeiter der Anmeldung der Praxis des Angeklagten behilflich waren. Sie waren es auch, die offen gebliebene Fragen zum Behandlungsablauf klärten und den Patienten ggf. das zu trinkende Kontrastmittel verausgabten und die entsprechende Handhabung erklärten. Nach Rückgabe der Fragebögen und des Aufklärungsbogens an die Anmeldung der Praxis legten die dortigen Mitarbeiter des Angeklagten eine Art Patientenvorgang an. Hierzu legten sie den zuvor ausgehändigten Überweisungsschein zusammen mit dem Fragebogen und ggf. bereits aus der Vergangenheit vorhandenen Befundberichten auf einen Stapel. Dieser Patientenvorgang wurde anschließend vom entsprechenden Mitarbeiter der Anmeldung der Praxis entweder in den sog. Schnittbildraum der Praxis, in welchem die CT-Aufnahmen durchgeführt wurden, oder die Röntgenabteilung verbracht. Dort wurden die Patientenvorgänge nach der terminlichen Reihenfolge sortiert abgelegt. Die Patienten wurden dann von den Mitarbeitern des Schnittbildraumes bzw. den Mitarbeitern der Röntgenabteilung des Krankenhauses, die im Auftrag der Praxis die Röntgenbilder fertigten, aufgerufen.

Nachdem dann ggf. noch verbliebene Fragen mit den die Untersuchung durchführenden Mitarbeitern abgeklärt waren, führten diese Mitarbeiter die Untersuchung durch.

Im Anschluss wurde der Patientenvorgang in das sog. Befundungszimmer gebracht. Der Angeklagte (bzw. der ehemals Mitangeklagte B.) kam erst jetzt – also gerade nicht vor der Untersuchung – mit dem Patientenvorgang in Berührung. Der Angeklagte griff dann über das praxisinterne Computersystem auf die erstellten CT-Bilder zu bzw. erhielt die Röntgenbilder in physischer Form und verfasste – meist per Diktat – den sog. Befundbericht (Arztbrief), den die Mitarbeiter der Praxis, nachdem die Berichte geschrieben waren, an die zuweisenden Ärzte verschickten.

Die Entscheidung:

Jede radiologische Untersuchung erfordert die vorherige Stellung einer rechtfertigenden Indikation gem. § 23 Abs. 1 RöV bzw. § 80 Abs. 1 StrlSchV durch den Radiologen, so das Landgericht Saarbrücken. 

Die radiologischen Leistungen (CT- und Röntgenbereich) der Praxis des Arztes wurden aber gerade unter Verstoß gegen § 23 Abs. 1 RöV bzw. § 80 Abs. 1 StrlSchV erbracht, da eine rechtfertigende Indikation vor der Untersuchung eines Patienten nicht gestellt wurde. Damit waren die abgerechneten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht und die Sammelerklärungen inhaltlich falsch. 

In der Folge muss der Arzt über 200.000 EUR Honorare zurückzahlen und ist nun wegen Betruges zulasten der Kassenärztlichen Vereinigung in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt worden.

Praxisanmerkung:

Die hier in dem Urteil benannte Vorgehensweise ist nicht unüblich bei niedergelassenen Radiologen. Auch der Verfasser selbst ist bereits auf diese Weise am Knie untersucht worden vor einigen Jahren. Das Strafurteil zeigt, dass diese Vorgehensweise falsch und sowohl in strafrechtlicher wie in gebührenrechtlicher Hinsicht sehr gefährlich ist.  

Im Übrigen ist auch die hier angewendete Praxis der "Aufklärung" der Patienten durch das Praxispersonal grob fehlerhaft und kann zu Arzthaftungsansprüchen führen, wenn es bei der Behandlung zu Problemen kommt (z.B. Unverträglichkeit mit Röntgenkontrastmitteln). Der Arzt selbst muss den Patienten aufklären und er kann diese Aufgabe nicht in Gänze an sein Personal übertragen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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